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Unterhalt nach Scheidung berechnen – Rücklagen & Pflegegeld

Startseite  •  Aktuelles  •  15.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen – Rücklagen & Pflegegeld

Unterhalt nach der Scheidung: Zählen Rücklagen und Pflegegeld wirklich als Einkommen?

Kann ein geschiedener Mann seinen Unterhalt einfach kleinrechnen, weil Geld in einer Wohnungsrücklage verschwindet – oder wird er umgekehrt bestraft, weil er seine fast 100-jährige Mutter selbst pflegt? Unterhalt nach Scheidung berechnen

Genau an dieser Schnittstelle zwischen Zahlenwerk und Familienrealität liegt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die für viele Unterhaltsverfahren relevant ist. Bereits 2013 hat der OGH in der Entscheidung OGH vom 15.05.2013, 3 Ob 63/13f zwei Fragen beantwortet, die in der Praxis erstaunlich oft auftauchen: Sind Zahlungen in die Reparaturrücklage bei Wohnungseigentum echte Ausgaben? Und darf Pflegegeld, das eine betreute Person bezieht, dem pflegenden Angehörigen automatisch als Einkommen zugerechnet werden?

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Eine geschiedene Ehe, Mieteinnahmen und eine hochbetagte Mutter

Die Ausgangslage war alles andere als theoretisch. Ein geschiedener Mann leistete Unterhalt an seine Ex-Frau. Er bezog eine Pension, hatte daneben aber auch Mieteinnahmen aus Wohnungseigentum. Gleichzeitig kümmerte er sich überwiegend um seine beinahe 100-jährige Mutter, die Pflegegeld erhielt. Offenbar bekam er selbst nur einen Ersatz für Fahrtkosten.

Die frühere Ehefrau hielt dagegen: Die Zahlungen des Mannes in die Reparaturrücklage der Eigentümergemeinschaft dürften sein Einkommen nicht mindern. Außerdem meinte sie, das Pflegegeld der Mutter müsse dem Sohn wirtschaftlich zugerechnet werden, weil er die Pflege übernahm.

Damit stand mehr auf dem Spiel als eine Rechenfrage. Es ging um zwei typische Konflikte in Unterhaltsverfahren: Was ist bei Vermietung wirklich Aufwand – und wo endet zulässige Unterhaltsoptimierung? Und noch heikler: Darf familiäre Pflege so behandelt werden, als wäre sie eine zusätzliche Einnahmequelle?

Warum eine Rücklage nicht einfach „sein Geld“ bleibt

Gerade bei vermieteten Eigentumswohnungen kommt es oft zu Missverständnissen. Viele sehen die Reparaturrücklage als bloßes Sparen. Nach dem Motto: Das Geld ist ja nicht weg, es liegt nur für spätere Arbeiten bereit.

Genau das hat der OGH für die unterhaltsrechtliche Betrachtung nicht übernommen. Beiträge zur gesetzlich vorgesehenen Rücklage nach dem Wohnungseigentumsrecht sind keine bloßen Rechenposten. Sie fließen auf ein Konto der Eigentümergemeinschaft und werden als Sondervermögen verwaltet. Mit der Einzahlung bleibt das Geld daher nicht frei verfügbar beim einzelnen Wohnungseigentümer.

Für die Unterhaltsbemessung ist das entscheidend. Einkommen aus Vermietung wird nicht abstrakt, sondern realitätsnah ermittelt. Wenn ein Eigentümer gesetzlich verpflichtende Rücklagenzahlungen leisten muss, dann schmälert das seinen tatsächlich verfügbaren Ertrag. Der OGH behandelte diese Beiträge daher als abzugsfähige Ausgaben.

Wichtig ist die Abgrenzung zu rein buchmäßigen Reserven. Nicht jede „Rücklage“ ist automatisch Aufwand. Der OGH unterschied hier ausdrücklich von Konstellationen, in denen nur rechnerisch etwas angesetzt wird, ohne dass das Geld den Verfügungsbereich des Eigentümers tatsächlich verlässt.

Das Urteil ist wichtig für alle, die den Unterhalt nach Scheidung berechnen müssen.

Pflegegeld ist nicht automatisch Einkommen des pflegenden Kindes

Noch sensibler war die zweite Frage. Im Unterhaltsrecht gilt grundsätzlich der Anspannungsgrundsatz. Wer Unterhalt schuldet, darf sich nicht ohne guten Grund arm rechnen oder auf erzielbare Einkünfte verzichten. Unter bestimmten Umständen kann daher auch ein Betrag, den jemand nicht direkt als Lohn erhält, als fiktives Einkommen berücksichtigt werden.

Das betrifft manchmal auch Pflegesituationen. Wenn ein Angehöriger die Betreuung übernimmt und dafür Pflegegeld der betreuten Person verwendet wird, kann die Frage auftauchen, ob wirtschaftlich eine Art Entlohnung vorliegt. Theoretisch ist das denkbar – aber eben nicht automatisch.

Der OGH stellte klar: Pflegegeld der betreuten Person ist nicht schon deshalb Einkommen des Pflegenden, weil die Pflege innerhalb der Familie erfolgt. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände. Wird das Geld überhaupt an den pflegenden Angehörigen weitergegeben? Wird es für externe Hilfe, Hilfsmittel oder andere pflegebedingte Aufwendungen verwendet? Und wäre es dem Unterhaltspflichtigen nach seiner persönlichen Lebenssituation überhaupt zumutbar, stattdessen zusätzliche Einkünfte zu erzielen?

Der OGH schützt nicht jede Gestaltung – aber echte Pflegeleistung schon

Im vorliegenden Fall war der Mann selbst bereits älter und Pensionist. Seine Pflege der fast hundertjährigen Mutter ging nach den Feststellungen deutlich über das hinaus, was man als bloße familiäre Selbstverständlichkeit abtun könnte. Genau das spielte eine große Rolle.

Der OGH sagte nicht, dass Pflegegeld nie als Einkommen in Frage kommt. Er sagte aber ebenso deutlich, dass man einem pflegenden Angehörigen kein fiktives Einkommen aufzwingen darf, wenn eine solche Anspannung unzumutbar wäre. Wer in hohem Alter eine schwer pflegebedürftige Mutter betreut und dadurch zeitlich und persönlich stark gebunden ist, kann nicht ohne Weiteres so behandelt werden, als hätte er daneben noch freie Erwerbsmöglichkeiten oder als würde ihn das Pflegegeld „reicher“ machen.

Weil unklar geblieben war, ob und in welchem Umfang der Sohn das Pflegegeld tatsächlich erhalten oder verwendet hatte, wurde die Sache teilweise an die Vorinstanz zurückverwiesen. Es brauchte also noch weitere Feststellungen. Gerade das ist für die Praxis lehrreich: Solche Fragen werden nicht nach Vermutungen entschieden, sondern nach Beweisen.

Diese Punkte werden in Unterhaltsverfahren oft unterschätzt

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem vier Konstellationen heikel:

  • Mieteinnahmen aus Eigentumswohnungen: Nicht der Bruttobetrag ist entscheidend, sondern was nach echten, notwendigen Aufwendungen übrig bleibt.
  • Rücklagenzahlungen an die Eigentümergemeinschaft: Diese können das unterhaltsrelevante Einkommen mindern, wenn es sich um gesetzlich vorgeschriebene Beiträge handelt.
  • Pflege von Eltern oder nahen Angehörigen: Pflegegeld der betreuten Person ist nicht automatisch Ihr Einkommen.
  • Unklare Geldflüsse innerhalb der Familie: Wer was tatsächlich bezahlt, weitergibt oder für Pflege verwendet, muss nachvollziehbar dokumentiert werden.

Beim Unterhalt nach Scheidung berechnen sollten Sie besonders auf diese Aspekte achten und die Nachweise sorgfältig sammeln.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt nach Scheidung berechnen

Was Betroffene jetzt konkret sichern sollten

  • Alle Unterlagen zu Mieteinnahmen sammeln: Mietverträge, Kontoeingänge, Betriebskostenabrechnungen.
  • Beiträge zur Reparaturrücklage mit Vorschreibungen und Zahlungsbelegen nachweisen.
  • Bei Pflege innerhalb der Familie den tatsächlichen Aufwand dokumentieren: Fahrten, Betreuungszeiten, organisatorische Tätigkeiten, allfällige externe Unterstützung.
  • Festhalten, wer das Pflegegeld erhält und wofür es verwendet wird.
  • In einem laufenden Unterhaltsverfahren keine bloßen Annahmen stehen lassen – weder zu angeblich versteckten Einnahmen noch zu behaupteten Ausgaben.

Gerade bei solchen Detailfragen ist die saubere Beweisführung oft wichtiger als die lautere Behauptung. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH unterstützt Mandanten mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien dabei, unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte und Abzüge rechtlich sauber aufzubereiten.

Mehr Informationen zu verwandten Themen finden Sie unter Unterhalt und Scheidung.

FAQ: Was Menschen dazu wirklich googeln

Muss ich beim Unterhalt die Rücklage für meine Eigentumswohnung angeben?

Ja. Mieteinnahmen und die damit verbundenen Ausgaben gehören vollständig offengelegt. Beiträge zur gesetzlich vorgesehenen Reparaturrücklage können das unterhaltsrelevante Einkommen mindern, wenn sie tatsächlich geleistet wurden. Entscheidend sind nachvollziehbare Unterlagen.

Wird Pflegegeld meiner Mutter auf meinen Unterhalt angerechnet?

Nicht automatisch. Pflegegeld ist zunächst eine Leistung für die pflegebedürftige Person. Ob es unterhaltsrechtlich bei Ihnen als Einkommen berücksichtigt werden kann, hängt davon ab, ob Sie das Geld tatsächlich erhalten, wie es verwendet wird und ob eine Anspannung in Ihrer Lebenslage überhaupt zumutbar ist.

Kann mein Ex-Partner behaupten, ich hätte mehr Einkommen, als ich wirklich habe?

Behaupten kann man viel – entscheidend ist, was bewiesen werden kann. In Unterhaltsverfahren prüfen Gerichte genau, welche Einnahmen real vorhanden sind und welche Ausgaben tatsächlich anfallen. Deshalb sind Belege, Kontoauszüge und eine klare Dokumentation so wichtig.

Was ist wichtiger: tatsächliches Einkommen oder theoretisch erzielbares Einkommen?

Beides kann eine Rolle spielen. Grundsätzlich zählt das reale Einkommen. Wenn jemand aber ohne triftigen Grund auf zumutbare Einkünfte verzichtet, kann ein fiktives Einkommen angesetzt werden. Bei Pflegeleistungen innerhalb der Familie gibt es dabei allerdings wichtige Grenzen, wie die Entscheidung des OGH zeigt.

Original-Link: Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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