
Kein Geld trotz 30 Jahre Ehe? Wann Naturalleistungen und Kredite den Scheidungsunterhalt verändern
Nach der Scheidung verlor die Frau nicht nur ihr Zuhause, sondern auch Strom, Heizmaterial und Leistungen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb – während ihr Ex-Mann mit einem hohen Kredit und angeblich geringen Einkünften seinen Unterhalt möglichst niedrig halten wollte. Wer den Unterhalt nach Scheidung berechnen möchte, muss deshalb auch Sach- und Naturalleistungen berücksichtigen.
Der Fall zeigt ein Problem, das auch heute viele geschiedene Ehepartner betrifft: Unterhalt besteht nicht immer nur aus einer monatlichen Geldzahlung. Wurde während oder nach der Ehe zusätzlich eine Wohnung zur Verfügung gestellt, wurden Lebensmittel geliefert oder Betriebskosten übernommen, kann der Wegfall dieser Leistungen die gesamte Unterhaltsberechnung verändern.
Die Ehefrau musste ausziehen – und verlor damit mehr als vier Wände
Die Ehe war geschieden worden. Der Mann wurde als allein schuld an der Zerrüttung angesehen. Schon vor der Scheidung hatte er sich gegenüber seiner späteren Ex-Frau verpflichtet, monatlich Geld zu zahlen. Dazu kamen Naturalleistungen: Die Frau durfte auf dem landwirtschaftlichen Anwesen wohnen, Strom und Heizmaterial beziehen und Leistungen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erhalten.
Nach der Scheidung musste sie die bisherige Ehewohnung verlassen. Damit fielen jene Unterstützungen weg, die im Alltag einen erheblichen Wert hatten. Sie musste ihre Wohnkosten selbst tragen und auch für ihre Krankenversicherung aufkommen. Die bisherige Geldzahlung konnte deshalb nicht einfach unverändert als vollständiger Unterhalt betrachtet werden.
Der Mann argumentierte gleichzeitig, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei gering. Er hatte die Landwirtschaft verpachtet und behauptete, daraus kein nennenswertes Einkommen mehr zu erzielen. Die Frau vermutete dagegen, dass der Betrieb weiterhin erhebliche Einnahmen abwarf.
Zusätzlich hatte der Mann für die Vermögensaufteilung anlässlich der Scheidung einen Kredit über 700.000 Schilling aufgenommen. Die monatlichen Kreditraten wollte er von seinem Einkommen abziehen, um dadurch seine Unterhaltspflicht zu reduzieren.
Was beim Ehegattenunterhalt rechtlich zählt
§ 66 EheG regelt den nachehelichen Unterhalt bei überwiegendem oder alleinigem Verschulden eines Ehegatten: Der schuldige Ehegatte kann verpflichtet sein, dem bedürftigen früheren Ehepartner Unterhalt zu leisten, soweit dieser sich nicht selbst ausreichend erhalten kann und der andere leistungsfähig ist.
Bei der Höhe geht es nicht nur um einen einzelnen Gehaltszettel. Entscheidend sind unter anderem die Lebensverhältnisse während der Ehe, die Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Person, die tatsächlichen Einkünfte des Verpflichteten und weitere gesetzliche Unterhaltspflichten, etwa gegenüber Kindern.
§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe. Er macht verständlich, warum auch im Scheidungsunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse eine wichtige Rolle spielen: Maßgeblich ist nicht bloß das Existenzminimum, sondern grundsätzlich die wirtschaftliche Gestaltung des gemeinsamen Ehelebens.
Unterhalt kann außerdem in Geld oder in Form von Sachleistungen erbracht werden. Eine zur Verfügung gestellte Wohnung, übernommene Betriebskosten oder regelmäßige Naturalleistungen haben daher einen wirtschaftlichen Wert. Fallen sie weg, kann eine neue Berechnung notwendig werden. Für die Einordnung ist auch die Berechnung und Durchsetzung von Unterhalt relevant.
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Warum der alte Unterhaltsvergleich nicht für immer unverändert bleibt
Der Oberste Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung OGH vom 22.06.1993, 1 Ob 568/93 klar, dass ein bestehender Unterhaltsvergleich nicht unter allen Umständen unveränderlich bleibt. Ändern sich die Lebensverhältnisse wesentlich, darf der Unterhalt neu festgesetzt werden.
Der Auszug aus der Ehewohnung war eine solche wesentliche Änderung. Die Frau konnte die bisher vereinbarten Wohn- und Sachleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Diese Veränderung musste bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Der frühere Vergleich durfte aber auch nicht vollständig beiseitegeschoben werden. Er blieb ein wichtiger Ausgangspunkt dafür, welche wirtschaftliche Absicherung die Ehegatten ursprünglich vereinbart hatten. Die neue Berechnung musste daher beides berücksichtigen: die bisherige Regelung und den tatsächlichen Wegfall einzelner Leistungen.
Landwirtschaftliche Einkünfte dürfen nicht einfach vermutet werden
Besonders schwierig war die Frage, wie viel der Mann aus der Landwirtschaft tatsächlich verdiente. Eine Verpachtung bedeutet nicht automatisch, dass keinerlei Einkommen aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorhanden ist. Ebenso wenig genügt aber der bloße Verdacht, der Unterhaltspflichtige verschweige Einkünfte.
Das Erstgericht musste deshalb genauer feststellen, welche Einnahmen und Ausgaben der Betrieb aufwies. Zu prüfen waren unter anderem Pachtzahlungen, betriebliche Kosten, Förderungen und die Frage, ob dem Mann nach Abzug der Aufwendungen tatsächlich ein Einkommen verblieb.
Die Gerichte dürfen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schätzen, wenn Unterlagen unvollständig sind. Dafür braucht es jedoch eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage. Eine pauschale Annahme über angebliche Nebeneinkünfte reicht nicht aus.
Ein Kredit für die Vermögensaufteilung senkt den Unterhalt nicht automatisch
Die Kreditraten für den Betrag von 700.000 Schilling durfte der Mann nicht als unterhaltsmindernde Belastung abziehen. Der Kredit diente der Vermögensaufteilung anlässlich der Scheidung und nicht der laufenden Finanzierung notwendiger Lebenshaltungskosten.
Dass die frühere Ehefrau wirtschaftlich ebenfalls von der Vermögensaufteilung profitierte, änderte daran nichts. Unterhaltsrechtlich ist entscheidend, welchem Zweck die Kreditaufnahme diente. Schulden, die der laufenden Existenzsicherung oder der Erzielung von Einkommen dienen, können anders zu beurteilen sein als ein Kredit zur Abwicklung des ehelichen Vermögens.
Auch die freiwillige Krankenversicherung wurde nicht als völlig eigenständiger Zusatzanspruch neben dem Unterhalt behandelt. Die Versicherungsbeiträge gehören zum gesamten Unterhaltsbedarf. Ihre Übernahme kann daher jedenfalls eine Untergrenze dessen bilden, was der unterhaltsberechtigten Person zur Verfügung stehen muss.
Vier Situationen, in denen diese Entscheidung heute wichtig wird
- Wohnung statt Geld: Wenn ein Ex-Partner bisher in der Ehewohnung bleiben durfte und zusätzlich nur einen kleineren Geldbetrag erhielt, kann der Auszug den Unterhaltsbedarf deutlich verändern.
- Sachleistungen fallen weg: Übernommene Heizkosten, Strom, Lebensmittel oder Produkte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb sind nicht wertlos. Ihr Wegfall muss wirtschaftlich berücksichtigt werden.
- Selbstständigkeit oder Landwirtschaft: Bei Unternehmern, Landwirten und Verpächtern sagt das steuerliche Einkommen allein nicht immer alles über die tatsächliche Leistungsfähigkeit aus.
- Kredit nach der Scheidung: Hohe Raten für die Vermögensaufteilung führen nicht automatisch zu einer Kürzung des Ehegattenunterhalts.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die monatliche Geldzahlung betrachten. Entscheidend ist das gesamte Leistungspaket: Wohnmöglichkeit, Betriebskosten, Versicherungen, Sachleistungen und regelmäßige Zahlungen.
Diese Unterlagen schaffen Klarheit
- den bisherigen Unterhaltsvergleich oder die gerichtliche Vereinbarung;
- Nachweise über tatsächlich erbrachte Geld- und Naturalleistungen;
- den Zeitpunkt und den Grund, aus dem einzelne Leistungen weggefallen sind;
- aktuelle Wohn-, Versicherungs- und Lebenshaltungskosten;
- Steuerbescheide, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und Kontounterlagen;
- Pachtverträge, Förderunterlagen und betriebliche Abrechnungen bei Landwirtschaft;
- Unterlagen zu Krediten und den Zweck der jeweiligen Kreditaufnahme;
- Nachweise über weitere Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder anderen Personen.
Bei einer Neuberechnung sollten weder versteckte Einkünfte ohne konkrete Anhaltspunkte behauptet noch Kreditraten ungeprüft als unterhaltsmindernd akzeptiert werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler die vorhandenen Unterlagen rechtlich einordnen und beurteilen, welche Änderungen für eine Anpassung des Unterhalts relevant sind.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum Unterhalt nach dem Auszug aus der Ehewohnung
Kann ich mehr Unterhalt verlangen, wenn mein Ex-Partner keine Wohnung mehr zur Verfügung stellt?
Das kann möglich sein. Eine bisher gewährte Wohnung stellt eine Naturalleistung mit eigenem wirtschaftlichem Wert dar. Fällt sie weg, können sich der Unterhaltsbedarf und damit die Höhe des Geldunterhalts ändern. Entscheidend sind die gesamte bisherige Vereinbarung, die aktuellen Wohnkosten und die Leistungsfähigkeit des früheren Ehepartners.
Wird eine verpachtete Landwirtschaft beim Unterhalt berücksichtigt?
Ja, die tatsächlichen Einkünfte aus einer Landwirtschaft oder Verpachtung können für den Unterhalt relevant sein. Es muss aber konkret festgestellt werden, welche Einnahmen erzielt werden und welche betrieblichen Ausgaben gegenüberstehen. Ein bloßer Verdacht auf zusätzliche Einkünfte genügt nicht; ebenso wenig genügt es, nur auf ein möglicherweise niedriges steuerliches Ergebnis zu verweisen.
Darf mein Ex-Mann wegen eines Scheidungskredits weniger Unterhalt zahlen?
Nicht automatisch. Dient der Kredit der Vermögensaufteilung anlässlich der Scheidung, werden die Rückzahlungsraten grundsätzlich nicht wie gewöhnliche notwendige Lebenshaltungskosten behandelt. Ob eine Schuld unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden kann, hängt vom Zweck und den Umständen der Kreditaufnahme ab.
Kann ein alter Unterhaltsvergleich später geändert werden?
Ja, wenn sich die maßgeblichen Lebensumstände wesentlich verändert haben. Dazu kann gehören, dass eine Ehewohnung nicht mehr zur Verfügung steht, Sachleistungen wegfallen oder sich die Einkommensverhältnisse deutlich ändern. Der frühere Vergleich bleibt dennoch ein wichtiger Ausgangspunkt für die neue Berechnung. Wer den Unterhalt nach Scheidung berechnen möchte, sollte daher alle früheren und aktuellen Leistungen gegenüberstellen.
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