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Unterhalt nach Scheidung berechnen: OGH erklärt

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Unterhalt nach Scheidung berechnen: OGH erklärt

Fundstelle: OGH vom 10.01.2006, 5 Ob 258/05k – Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Weniger Unterhalt trotz Scheidung: Warum mögliche Mieteinnahmen allein nicht genügen

Eine Scheidung ist längst vorbei, doch die monatliche Unterhaltszahlung belastet weiter das Einkommen. Dann entdeckt der unterhaltspflichtige Ex-Mann Hinweise auf Immobilien und mögliche Mieteinnahmen seiner ehemaligen Ehefrau. Kann er deshalb weniger zahlen? Wer den Unterhalt nach Scheidung berechnen möchte, muss die tatsächlichen Einkünfte und Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse konkret nachweisen.

Der Mann wollte den Unterhalt neu berechnen lassen

Der geschiedene Mann musste seiner ehemaligen Ehefrau laufend Unterhalt leisten. Mit der Zeit veränderte sich seine finanzielle Situation: Sein eigenes Einkommen war nicht mehr gleich hoch wie bei der ursprünglichen Festlegung. Außerdem hatte sich die Zahl seiner Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen oder weiteren Kindern verändert.

Für ihn war klar: Der bisherige Betrag passte nicht mehr zu seiner aktuellen Lebenssituation. Er wollte eine Herabsetzung des Ehegattenunterhalts erreichen.

Gleichzeitig vermutete der Mann, dass seine Ex-Frau über weitere Einkünfte verfügte. Er verwies auf eine vermietete Wohnung in Wien und auf Immobilien in Griechenland. Diese Einnahmen müssten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, argumentierte er.

Die Gerichte stellten letztlich nur rund 480 Euro monatliche Einkünfte aus der Vermietung in Griechenland fest. Davon waren außerdem noch Aufwendungen abzuziehen. Höhere oder zusätzliche Einnahmen konnten nicht ausreichend konkret festgestellt werden.

Unterhalt nach Scheidung berechnen: Warum alte Unterhaltsbeträge nicht für immer gelten

Der OGH beschäftigte sich mit diesem Fall bereits in seiner Entscheidung vom 10.01.2006, 5 Ob 258/05k. Die Entscheidung ist daher nicht neu, enthält aber wichtige Grundsätze für heutige Unterhaltsverfahren.

Ein früherer Unterhaltsvergleich oder eine gerichtliche Festsetzung bindet die Beteiligten nicht unter allen Umständen für alle Zukunft. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, kann eine Neuberechnung zulässig sein.

Eine solche Veränderung kann etwa vorliegen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen deutlich sinkt, zusätzliche Sorgepflichten für Kinder entstehen oder sich die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehepartners verändern. Auch höhere Wohnkosten oder eine geänderte Erwerbssituation können eine Rolle spielen.

Ein früher vereinbarter Betrag wird dadurch aber nicht automatisch aufgehoben. Entscheidend ist, ob sich die maßgeblichen Umstände tatsächlich und wesentlich verändert haben. Wer eine Änderung verlangt, muss diese Veränderung nachvollziehbar darstellen und belegen. Genau deshalb ist es wichtig, den Unterhalt nach Scheidung berechnen zu lassen und dabei alle relevanten Einkünfte sowie Unterhaltspflichten zu dokumentieren.

Welche Gesetze beim Ehegattenunterhalt eine Rolle spielen

§ 66 EheG: Diese Bestimmung regelt den Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung, wenn ein Ehepartner den überwiegenden oder alleinigen Beitrag zur Scheidung geleistet hat und der andere bedürftig ist.

§ 68 EheG: Auch ohne einen klassischen Verschuldensunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen bestehen. Dabei werden die konkrete Lebenssituation und die Zumutbarkeit berücksichtigt.

§ 69a EheG: Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die Ehepartner die Unterhaltsfolgen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist wichtig, bildet aber nicht zwingend eine unveränderliche Grundlage, wenn sich wesentliche Verhältnisse später ändern.

Bei jeder Berechnung kommt es auf mehrere Faktoren an: den Bedarf der unterhaltsberechtigten Person, deren eigene Einkünfte, die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen und dessen weitere Unterhaltspflichten. Der Ehegattenunterhalt wird daher nicht isoliert betrachtet. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Eigene Einkünfte zählen – aber nur, wenn sie bewiesen sind

Hat der unterhaltsberechtigte Ehepartner Mieteinnahmen, können diese grundsätzlich bei der Berechnung berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Immobilie im Ausland liegt. Maßgeblich ist jedoch nicht jede bloße Vermutung über mögliche Einnahmen.

Das Gericht muss feststellen können, welche Einkünfte tatsächlich erzielt werden oder unter bestimmten Voraussetzungen erzielt werden könnten. Dafür braucht es konkrete Angaben: Welche Immobilie ist betroffen? Wer ist Eigentümer? Ist sie vermietet? Wie hoch ist der Mietzins? Welche Kosten fallen an? Gibt es Leerstände oder Belastungen?

Der Mann im Verfahren hatte nach der Beurteilung des OGH nicht ausreichend konkret dargelegt, welche zusätzlichen Einnahmen seine Ex-Frau aus der Wiener Wohnung oder den griechischen Immobilien erzielen könnte. Ein Gutachten musste deshalb nicht nachträglich eingeholt werden.

Das zeigt einen wichtigen Unterschied: Ein möglicher Anspruch scheitert nicht immer daran, dass die behaupteten Einkünfte tatsächlich ausgeschlossen sind. Er kann auch daran scheitern, dass die Behauptung zu ungenau bleibt und die passenden Beweisanträge nicht rechtzeitig gestellt werden.

Warum die Verfahrensphase entscheidend ist

Der OGH prüfte in der Entscheidung vom 10.01.2006, 5 Ob 258/05k nicht sämtliche Tatsachen noch einmal vollständig neu. Seine Aufgabe im Revisionsverfahren besteht vor allem darin, erhebliche Rechtsfragen zu klären.

Wer einen Verfahrensfehler erst in der Revision geltend macht, kann damit regelmäßig zu spät kommen. Bestimmte Einwände müssen bereits in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben werden.

Das betrifft auch den Antrag auf ein Sachverständigengutachten. Wer meint, dass die Höhe von Mieteinnahmen nur durch eine fachkundige Bewertung geklärt werden kann, muss diesen Antrag rechtzeitig stellen und erklären, welche konkrete Tatsache damit bewiesen werden soll.

Der Fall zeigt damit zweierlei: Die veränderten Einkünfte und zusätzlichen Unterhaltspflichten des Mannes konnten eine neue Berechnung rechtfertigen. Die behaupteten zusätzlichen Einkünfte der Frau blieben hingegen ohne ausreichende konkrete Grundlage.

Wann Rechtsanwalt Wien bei dieser Entscheidung wichtig werden kann

  • Ein früherer Unterhaltsvergleich soll geändert werden: Wenn sich Einkommen, Sorgepflichten oder die wirtschaftliche Situation wesentlich verändert haben, kann eine Neuberechnung in Betracht kommen.
  • Der Ex-Partner besitzt Immobilien: Mieteinnahmen können den Unterhaltsbedarf vermindern. Dafür müssen die Immobilie und die möglichen Erträge möglichst genau benannt werden.
  • Sie haben zusätzliche Kinder zu versorgen: Neue Unterhaltspflichten können die Leistungsfähigkeit beeinflussen. Sie müssen aber durch geeignete Unterlagen nachvollziehbar sein.
  • Sie halten die Einkünfte des anderen für zu niedrig: Bloße Aussagen wie „Dort gibt es sicher noch weitere Einnahmen“ reichen gewöhnlich nicht. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte und passende Beweise.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst auf eine Klage oder ein Urteil warten. Eine frühzeitige Prüfung kann zeigen, welche Änderungen rechtlich relevant sind und welche Unterlagen benötigt werden.

Diese Unterlagen können den Unterschied machen

  • frühere Unterhaltsvergleiche oder gerichtliche Entscheidungen;
  • aktuelle Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuerbescheide und Nachweise über sonstige Einkünfte;
  • Unterlagen zu Kindern und bestehenden Sorge- oder Unterhaltspflichten;
  • Grundbuchauszüge, Mietverträge, Kontoauszüge oder Abrechnungen zu vermieteten Immobilien;
  • Nachweise über Kredite, Betriebskosten, Reparaturen und sonstige Aufwendungen;
  • Schriftverkehr über eine verlangte Unterhaltsänderung;
  • konkrete Angaben dazu, welche Behauptung mit welchem Beweismittel bewiesen werden soll.

Wichtig ist außerdem, ein erstinstanzliches Urteil genau zu prüfen. Werden Beweise übergangen oder Feststellungen für falsch gehalten, muss der Fehler grundsätzlich bereits mit dem zulässigen Rechtsmittel aufgezeigt werden. Ein späterer Versuch, die gesamte Tatsachengrundlage neu aufzurollen, hat oft nur geringe Erfolgsaussichten.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt und zu Mieteinnahmen

Kann ein Unterhaltsvergleich nach der Scheidung geändert werden?

Ja, eine Änderung kann möglich sein, wenn sich wesentliche Umstände verändert haben. Dazu zählen etwa ein deutlich anderes Einkommen, zusätzliche Unterhaltspflichten oder veränderte eigene Einkünfte des Ex-Partners. Der Vergleich bleibt aber nicht schon deshalb unanwendbar, weil einige Jahre vergangen sind. Entscheidend sind die konkreten wirtschaftlichen Veränderungen und deren Nachweis.

Werden Mieteinnahmen des Ex-Partners beim Unterhalt berücksichtigt?

Grundsätzlich können Mieteinnahmen als eigene Einkünfte den Unterhaltsbedarf beeinflussen. Berücksichtigt werden aber jene Einkünfte, die konkret festgestellt werden können. Von den Einnahmen können notwendige Aufwendungen abzuziehen sein. Eine bloße Vermutung über eine weitere Wohnung oder ein mögliches höheres Mietentgelt genügt regelmäßig nicht.

Was kann ich tun, wenn mein Ex-Partner seine Einkünfte verschweigt?

Sammeln Sie zunächst konkrete Hinweise auf die behaupteten Einkünfte, etwa Mietverträge, Inserate, Grundbuchdaten oder Zahlungsbelege. Danach sollte geprüft werden, welche Auskunfts- und Vorlageansprüche bestehen und welche Beweisanträge im Verfahren möglich sind. Pauschale Vorwürfe helfen meist weniger als eine nachvollziehbare Darstellung mit überprüfbaren Anhaltspunkten.

Kann ich neue Argumente noch in der Revision vorbringen?

Das ist regelmäßig schwierig. Der OGH ist keine allgemeine dritte Tatsacheninstanz und prüft vor allem erhebliche Rechtsfragen. Verfahrensfehler oder fehlende Beweisanträge müssen grundsätzlich bereits in der Berufung beanstandet werden. Wer wichtige Argumente erst später vorbringt, riskiert, dass sie nicht mehr berücksichtigt werden.

Wer den Unterhalt nach Scheidung berechnen möchte, sollte daher nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern auch die Beweislage und den richtigen Zeitpunkt für Anträge prüfen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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