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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Kindesunterhalt & Ehepakt

Startseite  •  Aktuelles  •  04.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Kindesunterhalt & Ehepakt

Kindesunterhalt trotz Ehepakt: Wenn der neue Ehepartner beim Unterhalt mitzählt

Ein neuer, gut verdienender Ehepartner bedeutet nicht nur ein bequemeres Leben im gemeinsamen Haushalt – er kann auch den Kindesunterhalt erhöhen. (Unterhalt nach Scheidung berechnen) Genau dort wird es heikel: Darf ein Elternteil sagen, „ich bekomme ja gar kein Geld“, wenn Wohnung, Alltag und Lebenshaltung längst vom neuen Ehegatten getragen werden?

Bereits 2022 hat der Oberste Gerichtshof dazu eine klare Linie gezogen. In der Entscheidung OGH vom 06.04.2022, 6 Ob 32/22g, ging es um Kinder, die beim Vater lebten, und um eine Mutter, die zwar unterhaltspflichtig war, aber weniger zahlte, als ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen entsprach. Brisant wurde die Sache, weil sie einen deutlich besser verdienenden Mann geheiratet hatte.

Die Geschichte hinter dem Streit: wenig Geld am Konto, aber abgesichert im Alltag

Die Kinder lebten beim Vater. Die Mutter musste monatlich Kindesunterhalt leisten. Ihr tatsächlich erzieltes Einkommen war allerdings nicht die ganze wirtschaftliche Wahrheit. Nach ihrer Heirat lebte sie mit einem Mann zusammen, der wesentlich mehr verdiente. Er unterstützte sie nicht mit laufenden Geldüberweisungen, sondern durch Naturalunterhalt: Wohnen, Lebensführung, Absicherung im Alltag.

Zusätzlich wurde die Mutter Geschäftsführerin in einer Firma, die ihrem Ehemann gehörte. Während das Unterhaltsverfahren schon lief, schlossen die Eheleute einen „Ehepakt“. Darin verzichtete die Mutter auf Geldunterhalt gegen ihren Mann. Auf den ersten Blick sah das praktisch aus: kein Geldanspruch, also auch kein zusätzlicher Spielraum für Kindesunterhalt.

Genau dagegen wandten sich die Kinder. Sie verlangten eine Erhöhung des Unterhalts. Die Vorinstanzen berücksichtigten die Lage der Mutter nur eingeschränkt und begrenzten ihre Leistungsfähigkeit im Wesentlichen auf ihr tatsächliches Arbeitseinkommen. Der während des Verfahrens geschlossene Ehepakt spielte dabei teilweise zu ihren Gunsten hinein.

Der entscheidende Punkt: Kinderunterhalt hängt nicht nur vom Gehalt ab

Der OGH ließ diese Sichtweise nicht stehen. Der Kern der Entscheidung: Bei der Berechnung des Kindesunterhalts kann nicht bloß auf das Gehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils geschaut werden, wenn daneben ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen einen besser verdienenden Ehepartner besteht.

Das gilt auch dann, wenn dieser Anspruch nicht tatsächlich in Geld ausbezahlt wird. Und es gilt auch dann, wenn die Eheleute versuchen, mit einer Vereinbarung gerade solche Geldleistungen auszuschließen.

Mit anderen Worten: Wer selbst wenig verdient, aber in einer wirtschaftlich starken Ehe lebt und aus dieser Ehe einen Unterhaltsanspruch hätte, kann sich beim Kindesunterhalt nicht einfach auf ein niedriges Eigeneinkommen zurückziehen. Für Kinder zählt die reale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Warum Naturalunterhalt kein Schlupfloch ist

Viele Betroffene denken bei Unterhalt sofort an Überweisungen. Familienrechtlich ist die Lage breiter. Wenn der neue Ehepartner die Wohnung bezahlt, Lebensmittel finanziert oder den gesamten Lebenszuschnitt trägt, ist das wirtschaftlich relevant – auch ohne monatliche Geldzahlung auf das Konto.

Genau das machte diese Entscheidung so praxisnah. Die Mutter erhielt keinen klassischen Geldunterhalt von ihrem neuen Mann. Trotzdem war sie durch die Ehe wirtschaftlich besser gestellt. Der OGH stellte klar, dass Naturalunterhalt bei der Beurteilung nicht ausgeblendet werden darf.

Für den Kindesunterhalt wäre es sonst zu einfach, Geldansprüche nur formal zu vermeiden und den Lebensstandard trotzdem aus einer wohlhabenden Ehe zu bestreiten. Die Kinder würden dann von besseren Lebensverhältnissen ausgeschlossen, obwohl sie unterhaltsrechtlich daran teilhaben sollen.

Welche Regeln dahinterstehen – einfach erklärt

§ 94 ABGB regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten. Vereinfacht gesagt: Ehegatten müssen nach ihren Kräften zum gemeinsamen Lebensbedarf beitragen; der wirtschaftlich stärkere Teil kann dem anderen zu Unterhalt verpflichtet sein.

§ 140 ABGB betrifft den Unterhalt von Kindern. Eltern müssen nach ihren Kräften anteilig für den Bedarf ihrer Kinder aufkommen. Maßgeblich ist also nicht nur, was jemand zufällig gerade überweist oder offiziell bezieht, sondern was bei zumutbarer Ausschöpfung der Möglichkeiten geleistet werden kann.

Daraus entwickelt die Rechtsprechung den Anspannungsgrundsatz. Das bedeutet: Wenn ein Elternteil seine reale Erwerbs- oder Einkommensmöglichkeit nicht ausschöpft und dadurch der Kindesunterhalt zu niedrig ausfällt, darf das Gericht von einem höheren, erzielbaren Einkommen oder von sonstigen zurechenbaren Mitteln ausgehen.

Im vorliegenden Zusammenhang geht dieser Gedanke noch einen Schritt weiter. Nicht nur ein höher erzielbares Arbeitseinkommen kann angerechnet werden, sondern auch ein fiktiver Geldunterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten. Eine Begrenzung auf das tatsächliche Eigeneinkommen der Mutter hielt der OGH daher für unzulässig.

Ehepakt unterschrieben – und trotzdem mehr Unterhalt?

Ja. Genau das zeigt die Entscheidung. Ein während des Verfahrens geschlossener Ehepakt, der offenkundig Geldunterhalt zwischen Ehegatten vermeiden soll, schützt nicht automatisch vor einer höheren Kindesunterhaltspflicht.

Der Grund ist einfach: Vereinbarungen zwischen Ehegatten dürfen nicht dazu dienen, Kinder finanziell schlechter zu stellen. Wenn die Gestaltung nur den Zweck hat, die Unterhaltsbemessung zu drücken, wird das Gericht nicht an der äußeren Form stehen bleiben.

Das ist keine Strafe für eine Ehevereinbarung. Es ist vielmehr eine Grenze dort, wo private Gestaltung auf Kosten unterhaltsberechtigter Kinder gehen würde. Kinder sind an solchen Absprachen nicht gebunden, wenn dadurch ihre Ansprüche ausgehöhlt werden.

Wann diese Entscheidung für Ihren Alltag wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Der andere Elternteil heiratet nach der Trennung einen deutlich besser verdienenden Partner.
  • Statt Geld bekommt der unterhaltspflichtige Elternteil Wohnung, Auto, Lebenshaltung oder andere Naturalleistungen.
  • Während eines laufenden Unterhaltsverfahrens wird ein Ehevertrag oder Ehepakt abgeschlossen.
  • Das offizielle Einkommen wirkt niedrig, der tatsächliche Lebensstandard aber deutlich höher.

Gerade bei Kindern, die beim anderen Elternteil leben, lohnt sich dann oft eine Neuberechnung. Umgekehrt sollten unterhaltspflichtige Elternteile wissen, dass bloße Vertragsgestaltung die wirtschaftliche Realität nicht unsichtbar macht.

Was jetzt sinnvoll ist: diese Unterlagen sollten Sie sichern

  • Nachweise über Einkommen beider Ehegatten, soweit rechtlich zugänglich
  • Belege zu Wohnkosten, Miete, Krediten und laufenden Haushaltskosten
  • Hinweise auf Naturalleistungen wie kostenloses Wohnen oder Sachzuwendungen
  • Ehevertrag, Ehepakt oder sonstige Vereinbarungen über Unterhalt
  • Unterlagen über Veränderungen im Lebensstandard seit der neuen Ehe

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in Unterhaltsverfahren häufig, dass nicht das deklarierte Einkommen, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Lage den Ausschlag gibt. Besonders bei neuen Ehen, Familienunternehmen und Naturalunterhalt ist eine genaue Aufarbeitung entscheidend.

FAQ: So suchen Betroffene wirklich nach Antworten

Muss der neue Ehemann oder die neue Ehefrau direkt für meine Kinder zahlen?

Nein, der neue Ehepartner schuldet Ihren Kindern grundsätzlich nicht unmittelbar Kindesunterhalt. Relevant ist aber, ob der unterhaltspflichtige Elternteil gegen den neuen Ehepartner selbst einen Unterhaltsanspruch hat. Dieser Anspruch kann bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt werden. Dadurch kann der Kindesunterhalt steigen, ohne dass der neue Ehepartner direkt zum Zahlenden wird.

Was ist, wenn der andere Elternteil offiziell wenig verdient, aber luxuriös lebt?

Dann sollte geprüft werden, woraus dieser Lebensstandard finanziert wird. Kostenlose Wohnmöglichkeit, übernommene Lebenshaltung oder sonstige Naturalleistungen können unterhaltsrechtlich bedeutsam sein. Das Gericht darf auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse schauen. Ein niedriges Gehalt allein beendet die Prüfung also nicht.

Kann ein Ehepakt den Kindesunterhalt reduzieren?

Nicht verlässlich. Wenn eine Vereinbarung zwischen Ehegatten nur dazu dient, Geldunterhalt zu vermeiden und damit den Kindesunterhalt niedrig zu halten, wird das nicht ohne Weiteres anerkannt. Kinder müssen sich solche Gestaltungen nicht entgegenhalten lassen. Entscheidend bleibt, welche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit tatsächlich besteht.

Wann kann ich eine Erhöhung des Kindesunterhalts verlangen?

Immer dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse wesentlich ändern. Das kann ein höheres Einkommen sein, aber auch eine neue Ehe mit einem wohlhabenden Partner oder laufender Naturalunterhalt. Auch während eines bereits bestehenden Unterhaltstitels ist eine Anpassung möglich. Wichtig sind nachvollziehbare Unterlagen und ein sauber aufbereiteter Sachverhalt.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt nach Scheidung berechnen

Wenn Sie prüfen möchten, wie Sie den Kindesunterhalt nach den hier beschriebenen Grundsätzen berechnen, kann eine genaue Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig sein. Der Begriff „Unterhalt nach Scheidung berechnen“ taucht hier mehrfach auf, weil er entscheidend für die Fragestellung ist. In vielen Fällen unterstützt ein Unterhalt-Gutachter oder ein spezialisierter Anwalt bei der Frage, wie der Naturalunterhalt und mögliche Ansprüche gegen den neuen Ehepartner zu bewerten sind.

Weiterführende Links: Scheidung, Unterhalt, Obsorge, Vermögensaufteilung

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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