Unterhalt nach Scheidung berechnen: Wann kein Anspruch

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Scheidungsunterhalt in Österreich: Wann trotz langer Ehe kein Anspruch bleibt

Unterhalt nach Scheidung berechnen: Drei Jahrzehnte Ehe, gemeinsame Jahre, oft auch gemeinsame Kinder – und am Ende trotzdem kein Unterhalt? Genau diese Frage sorgt nach Trennungen regelmäßig für Enttäuschung. Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine lange Ehedauer automatisch zu einem Anspruch auf Scheidungsunterhalt führt. So einfach ist die Rechtslage in Österreich aber nicht.

Gerade im Scheidungsrecht prallen Alltagserwartung und Gesetz oft hart aufeinander. Wer viele Jahre für Haushalt, Kinder oder die Unterstützung des Ehepartners zurückgesteckt hat, rechnet nach der Scheidung verständlicherweise mit finanzieller Absicherung. Ob ein Anspruch tatsächlich besteht, hängt jedoch nicht nur von der Dauer der Ehe ab, sondern vor allem von der Art der Scheidung, vom Verschulden und von den wirtschaftlichen Verhältnissen nach dem Ehe-Aus.

Lange Ehe heißt nicht automatisch lebenslanger Unterhalt — Unterhalt nach Scheidung berechnen

Ein häufiger Irrtum: Wer lange verheiratet war, bekommt nach der Scheidung jedenfalls Geld vom früheren Ehepartner. Das stimmt nicht. Im österreichischen Recht ist der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung stark davon geprägt, warum die Ehe geschieden wurde und wen das Gericht als überwiegend oder allein schuldtragend ansieht.

Besonders wichtig ist dabei das Verschuldensprinzip. Anders als viele glauben, geht es nach einer strittigen Scheidung nicht bloß darum, wer mehr verdient. Entscheidend ist oft zuerst die Frage: Wer hat die Zerrüttung der Ehe rechtlich verursacht?

Was das Gesetz wirklich sagt — Rechtsanwalt Wien

§ 66 EheG regelt den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung bei Verschulden. Vereinfacht bedeutet das: Trifft einen Ehepartner die alleinige oder überwiegende Schuld an der Scheidung, kann der andere unter Umständen Unterhalt verlangen, soweit er sich nicht selbst erhalten kann.

§ 67 EheG betrifft Fälle, in denen beide Ehepartner ein Verschulden trifft, aber nicht dieselbe Schwere. Dann kann ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch bestehen. Dieser ist meist deutlich schwächer als jener bei alleinigem Verschulden des anderen Ehepartners.

§ 68 EheG regelt den Unterhalt nach einvernehmlicher Scheidung. Hier gibt es keinen automatischen gesetzlichen Standardanspruch wie viele annehmen. Vielmehr kommt es wesentlich darauf an, was im Scheidungsvergleich vereinbart wurde.

§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt während aufrechter Ehe. Diese Bestimmung ist in Trennungsphasen oft noch relevant, solange die Scheidung nicht ausgesprochen ist. Nach der rechtskräftigen Scheidung richtet sich der Anspruch aber grundsätzlich nach den Regeln des Ehegesetzes.

Die typische Lebenssituation: viel Familienarbeit, wenig eigenes Einkommen

Besonders belastend ist die Lage häufig für jene Ehepartner, die über Jahre den Großteil der Kinderbetreuung übernommen haben. Die Ehefrau arbeitet nur Teilzeit oder gar nicht, der Mann verdient den Großteil des Familieneinkommens. Nach außen wirkt das wie ein klarer Fall: lange Ehe, wirtschaftliche Abhängigkeit, also Unterhalt. Rechtlich ist die Sache aber oft deutlich komplizierter.

Wenn die Scheidung einvernehmlich erfolgt und im Vergleich kein ausreichender Unterhalt vereinbart wurde, gibt es später oft ein böses Erwachen. Ebenso problematisch ist eine strittige Scheidung, wenn dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner selbst ein erhebliches Mitverschulden angelastet wird. Dann kann der Anspruch ganz entfallen oder nur in abgeschwächter Form bestehen.

Auch eigenes Einkommen, Vermögen, Erwerbsmöglichkeiten und gesundheitliche Einschränkungen spielen eine Rolle. Das Gericht prüft nicht bloß die Vergangenheit der Ehe, sondern auch, ob und in welchem Ausmaß nach der Scheidung eine Selbsterhaltungsfähigkeit erwartet werden kann.

Die typische Lebenssituation: viel Familienarbeit, wenig eigenes Einkommen (Stichwort: Unterhalt nach Scheidung berechnen).

Wann Betroffene besonders oft falsch einschätzen, was ihnen zusteht

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem diese Konstellationen heikel:

  • Einvernehmliche Scheidung ohne klare Unterhaltsregelung: Was im Scheidungsvergleich nicht sauber geregelt ist, lässt sich später oft nur schwer nachbessern.
  • Lange Ehe mit Teilzeit nach Kinderbetreuung: Die Ehedauer hilft zwar bei der Beurteilung, ersetzt aber keine rechtliche Grundlage für einen Anspruch.
  • Strittige Scheidung mit gegenseitigen Vorwürfen: Wer am Ende ein Mitverschulden zugesprochen bekommt, hat oft deutlich schlechtere Karten beim Unterhalt.
  • Neuer Partner oder geänderte Lebensumstände: Auch nach der Scheidung können neue Beziehungen oder verbesserte Einkommensverhältnisse Auswirkungen auf laufende Unterhaltszahlungen haben.

Warum der Scheidungsvergleich oft mehr entscheidet als die Ehedauer

Viele Unterhaltsfragen werden nicht durch ein Urteil, sondern durch einen Vergleich entschieden. Gerade bei der einvernehmlichen Scheidung ist das der zentrale Punkt. Wer hier pauschale oder unklare Formulierungen akzeptiert, verzichtet unter Umständen auf Ansprüche, ohne die Tragweite voll zu überblicken.

Ein Satz wie „wechselseitiger Unterhaltsverzicht“ klingt im Verhandlungsmoment oft praktikabel. Jahre später kann er existenzielle Folgen haben. Das gilt besonders dann, wenn ein Ehepartner wegen Betreuungspflichten oder gesundheitlicher Probleme nur eingeschränkt arbeiten kann. Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht zeigt Dr. Pichler Mandanten regelmäßig, dass gerade unscheinbare Klauseln massive finanzielle Folgen auslösen.

Was Sie vor einer Scheidung unbedingt klären sollten

  • Wie hoch sind die aktuellen Nettoeinkommen beider Ehepartner?
  • Gab es wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung längere Erwerbsunterbrechungen?
  • Welche Scheidungsform ist realistisch: einvernehmlich oder strittig?
  • Steht ein Unterhaltsverzicht im Raum – und ist dessen Reichweite vollständig verstanden?
  • Gibt es gesundheitliche Gründe, die eine volle Erwerbstätigkeit erschweren?
  • Welche weiteren finanziellen Themen hängen daran, etwa Obsorge, Kindesunterhalt oder Aufteilung des Ehevermögens?

Vier Fragen, die in der Praxis ständig gestellt werden

„Bekomme ich nach 20 oder 30 Jahren Ehe automatisch Unterhalt?“

Nein. Die Dauer der Ehe allein schafft noch keinen automatischen Anspruch. Maßgeblich sind vor allem die Art der Scheidung, das Verschulden und die wirtschaftliche Situation nach der Trennung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist besonders wichtig, was schriftlich vereinbart wurde. Bei der Beurteilung hilft oft eine individuelle Berechnung: Unterhalt nach Scheidung berechnen.

„Kann ich auf Unterhalt verzichten und es mir später anders überlegen?“

Das ist oft schwierig. Ein im Scheidungsvergleich wirksam vereinbarter Unterhaltsverzicht kann später bindend sein. Ob doch noch Ansprüche bestehen, hängt stark vom genauen Wortlaut und von den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade deshalb sollte eine Vereinbarung vor der Unterfertigung genau geprüft werden.

„Was passiert, wenn ich wegen der Kinder jahrelang nicht gearbeitet habe?“

Das ist ein wichtiger Faktor, aber keine automatische Erfolgsgarantie. Das Gericht prüft, ob und in welchem Umfang Ihnen heute eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Alter, Gesundheit, Ausbildung und der bisherige Lebensverlauf spielen dabei eine erhebliche Rolle.

„Muss mein Ex-Partner immer zahlen, wenn er deutlich mehr verdient?“

Nein. Ein höheres Einkommen allein genügt nicht. Ohne passende rechtliche Grundlage – etwa wegen der Verschuldenslage oder einer Vereinbarung – besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt. Einkommen ist wichtig, aber eben nur ein Teil der Gesamtprüfung.

Wer nach einer Trennung finanzielle Sicherheit sucht, sollte sich nicht auf Annahmen verlassen. Unterhalt nach der Scheidung ist in Österreich kein Automatismus, sondern das Ergebnis einer genauen rechtlichen und wirtschaftlichen Prüfung. Mehr zu Unterhalt und Scheidung.

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Die Pichler Rechtsanwalt GmbH begleitet Mandanten dabei mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien im Scheidungs- und Familienrecht.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.