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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Hauskredit zählt

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Hauskredit zählt

Warum der Ex-Mann trotz rechnerischem Unterhaltsanspruch nichts mehr zahlen musste

Unterhalt nach Scheidung berechnen: Die Frau blieb nach der Scheidung mit ihrer Tochter in der früheren Ehewohnung zurück und verlangte zusätzlich Geld zum Leben. Doch die Zahlungen ihres Ex-Mannes für das Haus führten am Ende dazu, dass kein weiterer Ehegattenunterhalt übrig blieb.

Eine geschiedene Frau, zwei Pflegekinder und ein weiterbezahlter Hauskredit

Nach der Scheidung wohnte die Frau weiterhin mit der gemeinsamen Tochter in der früheren Ehewohnung. Sie arbeitete als Tagesmutter und betreute zusätzlich zwei Pflegekinder. Dafür erhielt sie Pflegeelterngeld und Familienbeihilfe.

Ihr geschiedener Mann war als Kraftfahrer tätig. Obwohl die Ehe beendet war, zahlte er weiterhin den Kredit für das Haus. Auch bestimmte Betriebskosten übernahm er. Die Frau hielt ihre eigenen Einkünfte dennoch für zu gering und verlangte von ihrem Ex-Mann zusätzlich monatlichen Geldunterhalt.

Damit stellte sich eine Frage, die auch heute viele geschiedene Paare betrifft: Wird eine Leistung wie Pflegeelterngeld als eigenes Einkommen berücksichtigt? Und kann die Übernahme von Kreditraten oder Wohnkosten den Anspruch auf Ehegattenunterhalt verringern?

Der Oberste Gerichtshof beantwortete diese Fragen in der Entscheidung OGH vom 12.10.1999, 5 Ob 10/99b. Das Urteil stammt aus dem Jahr 1999. Die damaligen Schillingbeträge sind nicht auf heutige Berechnungen übertragbar. Die rechtlichen Grundgedanken zur Behandlung von eigenen Einkünften und Wohnleistungen sind jedoch weiterhin anschaulich.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Unterhalt nach Scheidung berechnen: Beim Unterhalt zählt mehr als nur das Gehalt

Nach einer Scheidung wird nicht ausschließlich auf den monatlichen Lohn geschaut. Entscheidend ist vielmehr, welche finanziellen Mittel und wirtschaftlichen Vorteile einer Person tatsächlich zur Verfügung stehen. Dazu können auch bestimmte Sachleistungen gehören.

Der nacheheliche Unterhalt richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 66 ff EheG. Diese regeln, unter welchen Voraussetzungen ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen kann. Eine Rolle spielen unter anderem die Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten und – je nach Fall – die Ursache der Scheidung.

Das österreichische Unterhaltsrecht kennt dabei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen. Beim sogenannten Verschuldensprinzip kann ein überwiegend oder allein schuldig geschiedener Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein. Daneben bestehen weitere Regelungen, etwa wenn eine Person wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht ausreichend für den eigenen Unterhalt sorgen kann.

§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt während aufrechter Ehe. Nach der Scheidung sind regelmäßig die Bestimmungen des Ehegesetzes maßgeblich. Die konkrete Berechnung hängt daher vom Scheidungsgrund, den getroffenen Vereinbarungen, den Einkommen und den Lebensverhältnissen ab. Wer den Unterhalt nach Scheidung berechnen möchte, muss daher stets den Einzelfall prüfen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zum Unterhalt.

Pflegeelterngeld ist nicht automatisch nur Kostenersatz

Der Mann argumentierte, dass das Pflegeelterngeld der Frau nicht oder nur zu einem geringen Teil als eigenes Einkommen zugerechnet werden dürfe. Schließlich sei diese Leistung vor allem für die Versorgung der Pflegekinder bestimmt.

Der OGH nahm eine differenzierte Betrachtung vor. Pflegeelterngeld kann mehrere Funktionen haben:

  • Es soll tatsächliche Kosten des Pflegekindes abdecken, etwa für Nahrung, Kleidung, Pflege und einen Anteil an den Wohnkosten.
  • Es kann auch die Betreuungs- und Erziehungsleistung der Pflegeperson abgelten.

Deshalb lehnte das Gericht eine pauschale Aufteilung ab. Es sollte nicht automatisch ein bestimmter Prozentsatz als Kostenersatz und der Rest als Einkommen behandelt werden. Maßgeblich war vielmehr, welcher Anteil der Leistung typischerweise für den Bedarf des Kindes benötigt wird und welcher Teil die Arbeit der Pflegeperson vergütet.

Der Grundgedanke ist für heutige Unterhaltsberechnungen wichtig: Eine zweckgebundene Leistung muss nicht zur Gänze als Einkommen gelten. Sie darf aber auch nicht ohne nähere Prüfung vollständig aus der Unterhaltsberechnung herausgenommen werden, wenn sie tatsächlich auch eine Betreuungsleistung abgilt.

Die Wohnung kann Unterhalt „in natura“ darstellen

Besonders überraschend war die Behandlung der Wohnkosten. Die Frau erhielt vom Mann zwar keine ausreichende zusätzliche Geldzahlung. Gleichzeitig musste sie die frühere Ehewohnung nicht selbst finanzieren, weil der Mann weiterhin den Hauskredit bezahlte.

Eine solche Leistung kann als Naturalunterhalt gelten. Naturalunterhalt bedeutet, dass Unterhalt nicht in bar, sondern durch die Bereitstellung oder Finanzierung einer notwendigen Leistung erbracht wird – etwa durch die Übernahme von Wohnkosten.

Der OGH unterschied zwischen den einzelnen Zahlungen:

  • Kreditraten für die Beschaffung oder Erhaltung der Wohnung können den Wohnbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten sichern und deshalb den Geldunterhalt vermindern.
  • Laufende Betriebskosten kommen häufig auch den in der Wohnung lebenden Kindern zugute. Sie dürfen daher nicht ohne Weiteres vollständig der geschiedenen Ehefrau zugerechnet werden.

Die Berechnung musste somit mehrere Elemente berücksichtigen: das eigene Einkommen der Frau, den anrechenbaren Anteil des Pflegeelterngelds, den Wohnvorteil durch die Zahlungen des Mannes und den Anteil der Betriebskosten, der auf die Frau beziehungsweise auf das Kind entfiel.

Nach dieser Gegenüberstellung bestand zunächst zwar ein rechnerischer Anspruch auf Geldunterhalt. Nach Abzug der anzurechnenden Wohnungsleistungen und unter Berücksichtigung der übrigen Faktoren blieb jedoch kein zusätzlicher Geldbetrag mehr offen.

Eigentum und Unterhalt sind zwei verschiedene Fragen

Das Haus stand auf dem Grundstück der Mutter des Mannes. Für die Unterhaltsberechnung änderte dieser Umstand im maßgeblichen Zeitraum nichts. Entscheidend war, dass die Frau die Wohnung tatsächlich nutzen konnte und der Mann durch seine Zahlungen ihr Wohnbedürfnis sicherte.

Ob der Frau später ein Anteil am Haus, ein Ausgleichsanspruch oder eine andere vermögensrechtliche Position zustehen könnte, war davon getrennt zu beurteilen. Die Aufteilung ehelicher Ersparnisse und ehelicher Gebrauchsvermögen richtet sich nach eigenen Regeln des Ehegesetzes. Auch die Frage, wem eine Liegenschaft gehört, darf nicht mit der Frage verwechselt werden, ob eine Wohnleistung als Unterhalt zu berücksichtigen ist.

Für Betroffene bedeutet das: Eine weiterhin bewohnte Ehewohnung kann unterhaltsrechtlich relevant sein, selbst wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht Eigentümer ist. Umgekehrt führt die Übernahme einer Kreditrate nicht automatisch dazu, dass jede weitere Unterhaltszahlung entfällt. Es kommt auf die konkrete Höhe und den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil an.

Fragen zur Aufteilung der Ehewohnung werden auf der Seite zur Vermögensaufteilung näher erläutert.

Wann diese Überlegung in der Praxis entscheidend wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf Überweisungen achten. Auch Sachleistungen und direkt bezahlte Rechnungen können die Unterhaltsberechnung beeinflussen.

  • Sie wohnen nach der Scheidung weiterhin im gemeinsamen Haus, während Ihr Ex-Partner den Kredit bezahlt.
  • Ihr geschiedener Ehegatte übernimmt Miete, Betriebskosten, Versicherungen oder andere laufende Wohnaufwendungen.
  • Sie erhalten Pflegeelterngeld, Pflegegeld oder eine andere Leistung, die sowohl Kosten ersetzt als auch eine Betreuungsarbeit abgilt.
  • In Ihrem Haushalt leben gemeinsame Kinder, sodass Wohnkosten nicht ausschließlich Ihren eigenen Bedarf betreffen.

Gerade bei einer Kombination aus Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt ist eine genaue Zuordnung wichtig. Der Wohnvorteil der Ehefrau darf nicht einfach mit dem gesamten Vorteil der Kinder gleichgesetzt werden. Ebenso darf eine Leistung für Pflegekinder nicht ohne Prüfung als frei verfügbares Einkommen der betreuenden Person behandelt werden.

Unterhalt und Wohnkosten: Rechtsanwalt Wien erklärt die wichtigen Unterlagen

Für eine belastbare Unterhaltsberechnung sollten sämtliche Leistungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Hilfreich sind insbesondere:

  • Gehaltsabrechnungen und Nachweise über selbstständige oder betreuende Tätigkeiten;
  • Bescheide und Abrechnungen zu Pflegeelterngeld, Pflegegeld und Familienbeihilfe;
  • Aufstellungen über tatsächliche Kosten der betreuten Kinder;
  • Kreditverträge und Nachweise über monatliche Kreditraten;
  • Vorschreibungen und Zahlungsbelege für Betriebskosten, Energie, Versicherungen und Instandhaltung;
  • schriftliche Vereinbarungen darüber, ob Zahlungen als Unterhalt, Darlehen oder vorläufige Unterstützung gedacht sind.

Unklare Absprachen wie „Ich zahle das Haus vorerst weiter“ können später zu Streit führen. Der Zahlende kann sich darauf berufen, bereits Naturalunterhalt geleistet zu haben. Die andere Seite kann dagegenhalten, dass die Zahlungen nur die gemeinsame Vermögensbelastung oder den Kindesbedarf betroffen haben.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Fragen insbesondere, welche Zahlungen tatsächlich dem Ehegatten zugutekommen, welcher Anteil auf die Kinder entfällt und ob zusätzlich ein Aufteilungsverfahren über die Wohnung geführt werden muss.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt und zu Wohnkosten

Wird der Hauskredit meines Ex-Mannes auf meinen Unterhalt angerechnet?

Das kann der Fall sein, wenn die Kreditzahlung Ihre Wohnversorgung sichert und damit einen Teil Ihres Unterhaltsbedarfs deckt. Entscheidend sind die Höhe der Zahlung, der konkrete Wohnvorteil und die Frage, ob auch Kinder in der Wohnung leben. Eine automatische vollständige Anrechnung jeder Kreditrate gibt es nicht.

Ist Pflegeelterngeld beim Ehegattenunterhalt Einkommen?

Pflegeelterngeld kann teilweise als eigenes Einkommen gelten. Soweit es tatsächliche Kosten des Pflegekindes ersetzt, steht eine Anrechnung nicht oder nur eingeschränkt im Raum. Soweit die Leistung die Betreuung und Erziehung vergütet, kann sie unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.

Kann ich Unterhalt verlangen, obwohl mein Ex-Partner weiterhin die Wohnung bezahlt?

Ja, ein zusätzlicher Geldunterhalt ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Zuerst wird berechnet, welcher Unterhaltsbedarf besteht und welchen Wert die übernommene Wohnleistung hat. Erst danach lässt sich feststellen, ob noch ein Geldbetrag offen bleibt. Genau deshalb ist es wichtig, den Unterhalt nach Scheidung berechnen zu lassen und sämtliche Sachleistungen einzubeziehen.

Was ist, wenn das Haus den Eltern meines Ex-Mannes gehört?

Für die laufende Unterhaltsberechnung kann trotzdem relevant sein, dass Sie die Wohnung tatsächlich nutzen und Ihr Ex-Partner dafür Zahlungen leistet. Eigentumsfragen werden davon getrennt beurteilt. Ob Ihnen Ansprüche im Rahmen der Aufteilung zustehen, ist in einem eigenen rechtlichen Schritt zu klären.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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