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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Hauskosten

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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Hauskosten

FUNDSTELLE: OGH vom 04.04.2006, 1 Ob 3/06g

30 Jahre Ehe, aber kein klarer Unterhalt? Warum Hauskosten nach der Scheidung zählen können

Nach Jahrzehnten Ehe blieb die Frau im gemeinsamen Haus zurück – und musste dennoch um die genaue Höhe ihres monatlichen Unterhalts kämpfen. Wer den Unterhalt nach Scheidung berechnen möchte, muss auch berücksichtigen, ob der geschiedene Ehemann weiterhin bestimmte Kosten für die Immobilie bezahlte. Waren diese Zahlungen zusätzlicher finanzieller Beistand oder bereits ein Teil des geschuldeten Unterhalts?

Eine lange Ehe und ein Unterhaltsvergleich mit Ablaufdatum

Das Ehepaar war seit 1950 verheiratet. Die Ehefrau hatte während der Ehe nicht gearbeitet und verfügte nach der Scheidung nur über sehr geringe eigene Einkünfte. Die Ehe wurde schließlich aus dem alleinigen Verschulden des Ehemanns geschieden.

Die Frau wohnte weiterhin in dem gemeinsamen Haus. Beide waren zur Hälfte Eigentümer. Schon während der Ehe hatten sie in einem gerichtlichen Vergleich einen monatlichen Unterhaltsbetrag festgelegt. Dieser Vergleich stammte aus dem Jahr 1995.

Nach der Scheidung reichte der vereinbarte Betrag der Ehefrau nicht mehr aus. Sie verlangte eine Neuberechnung des Unterhalts und forderte zusätzlich rückständige Beträge. Der Ehemann verwies dagegen auf seine laufenden Zahlungen für das Haus. Er übernahm unter anderem Betriebskosten und Abgaben und hatte außerdem einzelne Beträge eigenständig vom überwiesenen Unterhalt abgezogen.

Für die Ehefrau war die Situation besonders belastend: Sie lebte zwar in der vertrauten Immobilie, musste aber gleichzeitig um die finanzielle Absicherung ihres Alltags kämpfen. Die Frage war nicht nur, wie viel Unterhalt ihr grundsätzlich zustand. Es musste auch geklärt werden, welche Hauskosten tatsächlich vom Ehemann bezahlt worden waren.

Unterhalt nach Scheidung berechnen: Was der OGH 2006 gesagt hat

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur genaueren Klärung zurück. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 04.04.2006, 1 Ob 3/06g.

Der Gerichtshof stellte klar: Ein Unterhaltsvergleich, der während aufrechter Ehe geschlossen wurde, gilt nicht automatisch für die Zeit nach der Scheidung weiter. Entscheidend ist, wofür der Vergleich abgeschlossen wurde. War die spätere Scheidung nicht Gegenstand der Vereinbarung, kann der alte Betrag den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung nicht ohne Weiteres begrenzen.

Die Ehefrau durfte ihren Anspruch deshalb nach den Regeln für den nachehelichen Unterhalt beurteilen lassen. Die Vorinstanzen mussten allerdings noch feststellen, welche Kosten der Ehemann tatsächlich übernommen hatte und in welcher Höhe diese Zahlungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen waren.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum eine bezahlte Heizrechnung Unterhalt sein kann

Bei einer Scheidung aus dem alleinigen Verschulden eines Ehegatten kann der schuldlos geschiedene Ehegatte nach § 66 EheG Unterhalt verlangen, wenn die eigenen Einkünfte für den angemessenen Lebensbedarf nicht ausreichen. Der Anspruch hängt dabei nicht nur vom früheren Lebensstandard ab, sondern auch von den finanziellen Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

In der Praxis verwenden Gerichte häufig Prozentsätze des Nettoeinkommens als Orientierung. Im Verfahren wurde ein Ausgangswert von rund 33 Prozent des Nettoeinkommens des Ehemanns herangezogen. Diese Zahl ist jedoch keine starre gesetzliche Rechenformel. Weitere Einkünfte, Sorgepflichten, eigene Einnahmen der unterhaltsberechtigten Person und bereits erbrachte Leistungen können die Berechnung verändern.

Der Unterhalt muss auch nicht immer vollständig in Geld fließen. Übernimmt der unterhaltspflichtige Ehegatte notwendige Wohnkosten, kann darin eine sogenannte Naturalleistung liegen. Naturalunterhalt bedeutet: Die geschuldete Unterstützung wird teilweise durch eine konkrete Sach- oder Kostenleistung erbracht, nicht durch eine zusätzliche Überweisung.

Das kann etwa Betriebskosten, notwendige Abgaben oder andere laufende Aufwendungen für die bewohnte Wohnung betreffen. Nicht jede Zahlung für eine Immobilie reduziert aber automatisch den Geldunterhalt. Entscheidend sind die tatsächliche Zahlung, ihre Notwendigkeit, die Zuordnung zur gemeinsamen Wohnsituation und eine nachvollziehbare Dokumentation.

Der Ehemann durfte die Beträge daher nicht einfach nach eigenem Ermessen vom Unterhalt abziehen. Seine Zahlungen konnten trotzdem bei der endgültigen Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen. Genau diese Unterscheidung ist wesentlich: Eine eigenmächtige Kürzung ist etwas anderes als die gerichtliche Berücksichtigung nachgewiesener Naturalleistungen.

Geringe Einnahmen und ein alter Verkaufserlös

Die Ehefrau erzielte nur geringe Pachteinnahmen von rund 88 Euro jährlich. Diese Einnahmen mussten ihren Unterhaltsanspruch nicht wesentlich verringern. Bei kleinen Nebeneinkünften kommt es auf die konkrete Höhe und ihre Bedeutung für den gesamten Lebensunterhalt an.

Auch ein einige Jahre zuvor erzielter Verkaufserlös aus einem Grundstück musste nicht zwingend auf den späteren Unterhaltszeitraum angerechnet werden. Nach den Umständen des Verfahrens durfte davon ausgegangen werden, dass das Geld bereits verbraucht war. Ein früherer Vermögenszufluss führt daher nicht automatisch dazu, dass jahrelang weniger Unterhalt zusteht.

Das zeigt die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltszeitraums. Gerichte prüfen nicht nur, ob irgendwann einmal Vermögen vorhanden war. Sie fragen auch, ob dieses Vermögen noch besteht, wofür es verwendet wurde und ob eine weitere Verwertung zumutbar wäre.

Wann diese Entscheidung für geschiedene Paare wichtig wird

  • Ein alter Unterhaltsvergleich existiert: Ein während der Ehe vereinbarter Betrag muss nicht automatisch die spätere Unterhaltshöhe festlegen. Entscheidend ist der Inhalt und Zweck der damaligen Vereinbarung.
  • Die gemeinsame Immobilie wird weiter bewohnt: Wenn ein Ex-Partner allein im Haus oder in der Wohnung lebt, können Eigentum, Wohnkosten, Unterhalt und eine mögliche Nutzungsentschädigung zusammentreffen.
  • Der Unterhaltspflichtige bezahlt laufende Rechnungen: Strom, Heizung, Betriebskosten, Gemeindeabgaben oder notwendige Reparaturen können unter Umständen unterhaltsrechtlich relevant sein.
  • Unterhaltszahlungen werden eigenmächtig gekürzt: Wer einzelne Kosten ohne klare Vereinbarung vom monatlichen Betrag abzieht, riskiert Rückstände und Streit über die richtige Höhe.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Unterhaltsfrage nicht allein anhand einer alten Vereinbarung oder einzelner Kontoüberweisungen beurteilen. Bei gemeinsamer Wohnung oder gemeinsamem Haus müssen die Zahlungen und Eigentumsverhältnisse getrennt und anschließend gemeinsam bewertet werden. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt und zur Scheidung.

Diese Unterlagen schaffen Klarheit

  • Sammeln Sie den ursprünglichen Unterhaltsvergleich und das Scheidungsurteil.
  • Bewahren Sie Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen und Abrechnungen für Betriebskosten, Heizung, Strom und Abgaben auf.
  • Führen Sie eine Übersicht darüber, wer welche Kosten in welchem Zeitraum bezahlt hat.
  • Dokumentieren Sie eigene Einkünfte, Pachtzahlungen, Vermögen und größere Vermögensveränderungen.
  • Kürzen Sie Unterhaltszahlungen nicht einseitig und akzeptieren Sie umgekehrt nicht jede selbst vorgenommene Kürzung des Ex-Partners.
  • Lassen Sie vor einer neuen Vereinbarung prüfen, ob sie nur die Zeit bis zur Scheidung oder auch die Zeit danach regelt.

Besonders sorgfältig sollte vorgegangen werden, wenn eine Immobilie im gemeinsamen Eigentum bleibt. Dann kann neben dem Ehegattenunterhalt auch die Frage entstehen, ob für die alleinige Nutzung eine Ausgleichszahlung geschuldet ist oder wie die laufenden Eigentümerkosten aufzuteilen sind. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung solcher Unterhalts- und Immobilienfragen.

Unterhalt nach Scheidung berechnen: Häufige Fragen zum Unterhalt

Gilt ein Unterhaltsvergleich aus der Ehe automatisch nach der Scheidung weiter?

Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Vergleich ausdrücklich auch die Zeit nach der Scheidung regeln sollte. Wurde er nur für die aufrechte Ehe abgeschlossen, kann der nacheheliche Unterhalt neu nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet werden.

Darf mein Ex-Partner Hauskosten einfach vom Unterhalt abziehen?

Eine eigenmächtige Kürzung ist grundsätzlich problematisch. Tatsächlich übernommene notwendige Wohnkosten können aber als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Dafür muss konkret nachgewiesen werden, welche Kosten bezahlt wurden und in welchem Umfang sie den Unterhaltsbedarf betreffen.

Welche Wohnkosten können als Naturalunterhalt zählen?

In Betracht kommen insbesondere notwendige laufende Kosten einer bewohnten Immobilie, etwa bestimmte Betriebskosten oder Abgaben. Ob eine konkrete Zahlung anrechenbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Freiwillige Zusatzleistungen, persönliche Ausgaben oder nicht nachgewiesene Beträge mindern den Geldunterhalt nicht automatisch.

Werden kleine Pacht- oder Mieteinnahmen vom Unterhalt abgezogen?

Eigene Einkünfte können den Unterhaltsanspruch beeinflussen. Sehr geringe Einnahmen müssen ihn aber nicht wesentlich reduzieren. Das Gericht betrachtet die konkrete Höhe, die Regelmäßigkeit und die gesamte finanzielle Situation der unterhaltsberechtigten Person.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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