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Unterhalt nach Scheidung berechnen – was zählt?

Startseite  •  Aktuelles  •  11.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen – was zählt?

Unterhalt nach der Scheidung: Zählen eigene Versicherungsbeiträge – und was ist mit dem Haus des Ex?

Unterhalt nach Scheidung berechnen

Wer nur ein kleines Einkommen hat, spürt jeden Abzug sofort. Besonders hart wird es, wenn nach der Scheidung um jeden Euro Unterhalt gestritten wird und plötzlich Fragen auftauchen, die im Alltag kaum jemand auf dem Schirm hat: Darf eine geschiedene Frau ihre selbst bezahlte Kranken- und Pensionsversicherung vom Einkommen abziehen? Und zählt es beim Unterhalt als Leistung des Mannes, wenn sie in seinem Haus wohnt – oder nur der Wohnwert, aber nicht seine Kreditrate?

Genau um diese Punkte ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2016. Für viele Betroffene ist sie bis heute relevant, weil sie zeigt, wie fein die Unterhaltsberechnung im Scheidungsrecht ausfallen kann – und wie schnell sich kleine Rechenfehler deutlich auf den Anspruch auswirken.

Eine getrennte Ehe, ein Haus und jahrelanger Streit um die richtige Berechnung

Die Ehegatten lebten bereits seit 2006 getrennt. Die Scheidung wurde 2008 rechtskräftig ausgesprochen, wobei den Mann das überwiegende Verschulden traf. Damit war die Grundlage für einen Unterhaltsanspruch der Frau grundsätzlich gegeben. Doch damit begann der eigentliche Konflikt erst.

Die Ehewohnung war ein Einfamilienhaus, das im Eigentum des Mannes stand. Die Frau blieb noch bis Ende 2011 dort wohnen, erst danach zog sie aus. Der Mann nutzte das Haus ab 2012 wieder regelmäßig selbst. Parallel dazu lief auch ein Aufteilungsverfahren, in dem die Frau eine Ausgleichszahlung erhielt.

Finanziell war ihre Lage angespannt. Sie arbeitete nur geringfügig und zahlte deshalb Beiträge für eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG. Gemeint ist damit eine gesetzlich vorgesehene Kranken- und Pensionsversicherung für Personen mit geringfügiger Beschäftigung. Gerade bei sehr kleinen Einkommen stellt sich dann eine zentrale Frage: Ist dieses Geld frei verfügbar – oder muss man anerkennen, dass diese Beiträge die Existenz absichern und daher das anrechenbare Einkommen mindern?

Es geht nicht um Luxus, sondern um Existenzschutz

Viele Unterhaltsverfahren drehen sich nicht um große Vermögen, sondern um unscheinbare Posten. Wer ein paar hundert Euro verdient und davon auch noch Sozialversicherungsbeiträge selbst tragen muss, hat real deutlich weniger zur Verfügung als es auf dem Lohnzettel scheint.

Genau hier setzt die rechtliche Unterscheidung an: Nicht alles, was jemand freiwillig bezahlt, vermindert automatisch das unterhaltsrelevante Einkommen. Private Zusatzvorsorge oder freiwillige Vermögensbildung werden oft anders behandelt als gesetzlich vorgesehene Absicherungen. Bei der Selbstversicherung nach § 19a ASVG geht es eben nicht um Sparen, sondern um Absicherung bei Krankheit und für das Alter.

Warum § 19a ASVG bei der Unterhaltsberechnung so wichtig ist

§ 19a ASVG ermöglicht geringfügig Beschäftigten eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Das ist eine gesetzliche Absicherung für Personen, die wegen ihres niedrigen Einkommens nicht ohnehin voll pflichtversichert sind.

Für den Ehegattenunterhalt ist außerdem § 66 EheG bedeutsam. Diese Bestimmung regelt den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung, wenn ein Ehegatte überwiegend oder allein am Scheitern der Ehe schuld ist. Vereinfacht gesagt: Trifft den anderen das überwiegende Verschulden, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, der sich an den Lebensverhältnissen der Ehe orientiert.

Bei der Berechnung wird das Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten berücksichtigt. Die entscheidende Frage lautet daher oft nicht, ob Einkommen vorhanden ist, sondern welches Einkommen nach zulässigen Abzügen tatsächlich verbleibt.

Bereits 2016 hat der OGH eine klare Linie gezogen

Bereits in der Entscheidung OGH vom 24.05.2016, 8 Ob 41/16m hat der Oberste Gerichtshof klargestellt: Beiträge zur Selbstversicherung nach § 19a ASVG sind vom Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen. Der Grund liegt in ihrer Funktion. Diese Beiträge dienen nicht bloß einer frei gewählten Vermögensbildung, sondern sichern grundlegende Risiken ab und wirken damit wirtschaftlich ähnlich wie Pflichtversicherungsbeiträge.

Der OGH stellte aber auch eine Grenze auf: Das gilt nur für jene Zeiträume, in denen die betroffene Person nicht ohnehin über den Ex-Partner mitversichert oder sonst abgesichert war. Entscheidend ist also der konkrete Versicherungsstatus im jeweiligen Zeitraum. Genau deshalb sind Nachweise über Mitversicherung und Selbstversicherung in Unterhaltsverfahren so wichtig.

Ebenso deutlich war das Gericht bei der Wohnsituation. Wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte in einer Immobilie des anderen wohnt, kann dieser Gebrauchsvorteil als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Maßgeblich ist aber der fiktive Mietwert. Das bedeutet: Es wird gefragt, welchen objektiven Wohnwert die Nutzung dieser Immobilie hat.

Nicht angerechnet werden dagegen bloß die Darlehens- oder Kreditrückzahlungen des Eigentümers. Wer Eigentümer des Hauses ist und seinen Kredit bedient, kann diese Zahlungen nicht einfach anstelle eines Mietwerts als unterhaltsmindernde Leistung anführen. Das ist für viele überraschend, weil Kreditraten subjektiv als hohe Belastung empfunden werden. Unterhaltsrechtlich zählt bei der Wohnungsüberlassung aber der Nutzungsvorteil, nicht die Finanzierungsstruktur des Eigentümers.

Dazu kommt ein prozessual wichtigen Punkt: Der fiktive Mietwert muss ausdrücklich und beweisbar geltend gemacht werden. Wer ihn nicht sauber ins Verfahren einführt, verliert diesen Einwand unter Umständen.

Unterhalt nach Scheidung berechnen — Rechtsanwalt Wien

Beim Thema Unterhalt nach Scheidung berechnen kommt es auf detaillierte Nachweise an: Beitragsbestätigungen, Zeiträume der Mitversicherung und konkrete Angaben zur Nutzung der Ehewohnung. Nur so lässt sich das anrechenbare Eigeneinkommen korrekt ermitteln.

Vier typische Situationen, in denen die Entscheidung heute noch zählt

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann diese Rechtsprechung an mehreren Stellen entscheidend sein:

  • Sie arbeiten geringfügig: Dann sollten Ihre Beiträge zur Selbstversicherung nicht einfach übergangen werden. Sie können das anrechenbare Einkommen verringern.
  • Sie waren zeitweise mitversichert, später nicht mehr: Dann muss genau nach Monaten oder Zeiträumen getrennt gerechnet werden.
  • Sie wohnen oder wohnten im Haus Ihres Ex-Partners: Dann stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ein Wohnvorteil als Naturalunterhalt einzurechnen ist.
  • Der andere Teil argumentiert mit Kreditraten: Diese ersetzen den fiktiven Mietwert nicht. Wer nur auf Darlehensrückzahlungen verweist, greift zu kurz.

Was Betroffene jetzt sammeln sollten

Für die Frage ‚Unterhalt nach Scheidung berechnen‘ sammeln Sie folgende Unterlagen:

  • Belege über Beiträge zur Selbstversicherung nach § 19a ASVG
  • Nachweise, ob und wann eine Mitversicherung über den Ehegatten bestand
  • Unterlagen zur Nutzung der Ehewohnung oder einer anderen Immobilie
  • Aufstellungen über Betriebskosten und sonstige Wohnaufwendungen
  • Unterlagen aus dem Aufteilungsverfahren, insbesondere zur Ausgleichszahlung
  • Schriftliche Behauptungen und Beweismittel zum fiktiven Mietwert, wenn dieser eingewendet werden soll

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in Unterhaltsverfahren immer wieder, dass nicht die große Rechtsfrage verloren wird, sondern der Nachweis eines kleinen, aber entscheidenden Abzugspostens.

FAQ: So suchen Betroffene wirklich nach dem Thema

Muss meine selbst bezahlte Krankenversicherung beim Unterhalt abgezogen werden?

Ja, das kann der Fall sein. Bei einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG hat der OGH anerkannt, dass diese Beiträge das unterhaltsrelevante Eigeneinkommen mindern können. Entscheidend ist, dass die Beiträge der gesetzlichen Absicherung dienen und nicht bloß freiwillige Vermögensbildung sind. Wichtig ist der Nachweis für den jeweiligen Zeitraum.

Ich wohne im Haus meines Ex – wird mir das beim Unterhalt angerechnet?

Grundsätzlich ja, denn das Wohnen ohne Miete kann als Naturalunterhalt gewertet werden. Maßgeblich ist dabei der fiktive Mietwert, also der objektive Wert der Wohnnutzung. Nicht jede Zahlung rund um das Haus ist dabei relevant. Vor allem Kreditrückzahlungen des Eigentümers sind nicht automatisch anzurechnen.

Kann mein Ex sagen, seine Kreditrate fürs Haus senkt meinen Unterhalt?

Nicht einfach so. Nach der Rechtsprechung ist bei der Wohnungsüberlassung der fiktive Mietwert entscheidend, nicht die Finanzierungsbelastung des Eigentümers. Kreditrückzahlungen sind daher nicht die richtige Rechengröße für die Anrechnung. Wer den Wohnvorteil berücksichtigen will, muss ihn konkret behaupten und belegen.

Was ist, wenn ich früher mitversichert war und später selbst zahlen musste?

Dann muss zeitlich getrennt gerechnet werden. Für Zeiträume einer bestehenden Mitversicherung kann ein Abzug der eigenen Beiträge ausscheiden, weil keine eigene Belastung bestand. Für spätere Zeiten mit echter Selbstversicherung kann der Abzug sehr wohl zulässig sein. Genau hier kommt es auf saubere Unterlagen an.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung: Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Weitere hilfreiche Seiten: Unterhalt, Vermögensaufteilung.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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