Unterhalt nach Scheidung berechnen: Haft & OGH-Urteil

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-27 Unterhalt nach Scheidung berechnen: Haft & OGH-Urteil

Kein Ehegattenunterhalt mehr, weil der Ex im Gefängnis sitzt? Der OGH zieht eine harte Grenze

Was bleibt, wenn der frühere Ehepartner nicht nur Gewalt ausübt, sondern danach auch noch jede laufende Zahlung stoppt? Genau diese bedrückende Konstellation lag einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zugrunde: Die Ehe war geschieden, Unterhalt wurde bezahlt, dann kam die Festnahme, die Haft und mit Juni 2024 das Ende der laufenden Zahlungen. Unterhalt nach Scheidung berechnen

Der Fall irritiert. Denn die naheliegende Erwartung vieler Betroffener lautet: Wer sich seiner Verantwortung durch eigenes strafbares Verhalten entzieht, soll sich darauf zivilrechtlich nicht berufen können. Der OGH hat dennoch anders entschieden. Für den laufenden Ehegattenunterhalt zählt während der Haft grundsätzlich nicht das frühere Einkommen, sondern die aktuelle Realität: Gibt es kein Einkommen und kein verwertbares Vermögen, ruht der Anspruch.

Eine Geschichte, die für die Betroffene doppelt bitter ist

Nach der Scheidung zahlte der Mann an die Frau monatlichen Ehegattenunterhalt, vereinbart waren 710 Euro, zeitweise auch mehr. Damit bestand zumindest eine gewisse finanzielle Kontinuität. Ende Mai 2024 änderte sich alles abrupt.

Der Mann wurde vom Dienst entlassen, am 29. Mai 2024 festgenommen und später wegen eines versuchten Mordes an seiner Ex-Partnerin verurteilt. Er befand sich zunächst in Untersuchungshaft und danach in Strafhaft. Die Frau verlangte weiterhin laufenden Unterhalt ab 1. Juni 2024. Der Mann hielt dagegen, dass seine Unterhaltspflicht während der Haft ruhe, weil er kein Erwerbseinkommen erzielen könne.

Schon die unteren Gerichte folgten dieser Argumentation. Die Frau blieb auch vor dem OGH erfolglos. Besonders brisant war dabei ein weiterer Punkt: Es stand die Frage im Raum, ob der Mann seine Lage bewusst herbeigeführt habe, um Unterhaltszahlungen zu vermeiden. Trotzdem blieb der OGH bei seiner Linie.

Warum Haft nicht automatisch zu „fiktivem Einkommen“ führt

Im Unterhaltsrecht gibt es das Instrument der sogenannten Anspannung. Gemeint ist: Ein Gericht kann den Unterhalt nicht nur nach dem tatsächlich erzielten Einkommen berechnen, sondern nach jenem Einkommen, das jemand bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte. Das passiert etwa dann, wenn jemand absichtlich weniger arbeitet oder eine zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt.

Genau hier verläuft laut OGH aber die entscheidende Grenze. Wer in Haft ist, kann in der Regel nicht normal am Arbeitsmarkt teilnehmen. Deshalb sei es rechtlich verfehlt, einfach das frühere Gehalt weiterzurechnen, obwohl dieses Einkommen real gar nicht mehr erzielbar ist. Die Unterhaltsbemessung soll fehlende Leistungsfähigkeit nicht bloß fingieren.

Das gilt nach der Entscheidung selbst dann, wenn die Haft auf einer Straftat gegen die unterhaltsberechtigte Person beruht. Die Gerichte sollen das Unterhaltsrecht nicht als zusätzliches Strafmittel verwenden. Der laufende Unterhalt darf also nicht rein pönal, also bloß bestrafend, festgesetzt werden.

Die juristische Grundlage: Ehegattenunterhalt hängt an der Leistungsfähigkeit

Beim Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung kommt es im österreichischen Recht wesentlich auf die konkrete Unterhaltspflicht und die Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehepartners an. Das Verschuldensprinzip des Ehegesetzes spielt bei vielen Unterhaltsfragen eine Rolle, etwa wenn zu beurteilen ist, ob und in welchem Umfang nach der Scheidung ein Anspruch besteht.

Für die Berechnung ist aber nicht nur die Anspruchsgrundlage entscheidend, sondern auch die tatsächliche Möglichkeit zu zahlen. Unterhalt kann nur aus Einkommen oder aus verwertbarem Vermögen geleistet werden. Fehlt beides, stößt auch ein bestehender Anspruch an praktische und rechtliche Grenzen.

Die Anspannung setzt voraus, dass jemand ein höheres Einkommen grundsätzlich erzielen könnte und dies schuldhaft unterlässt. Bei Haft fehlt diese reale Erwerbsmöglichkeit meist. Nach der Rechtsprechung kann es anders liegen, wenn während der Haft dennoch Einkünfte vorhanden sind, etwa aus Vermietung, aus weiterlaufenden Ansprüchen oder aus verwertbarem Vermögen.

Der überraschende Punkt: Selbst absichtliche Unterhaltsvermeidung ändert nicht alles

Der emotional schwerste Aspekt des Falls liegt auf der Hand: Der Mann soll die Straftat auch mit dem Motiv begangen haben, Unterhaltszahlungen zu vermeiden. Intuitiv würde man erwarten, dass ein solches Verhalten erst recht zu einer Anspannung auf das frühere Einkommen führt.

Der OGH verneinte das. Die Begründung ist nüchtern: Auch verwerfliches Verhalten ersetzt keine reale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Solange während der Haft weder Einkommen erzielt wird noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt für eine laufende Unterhaltsbemessung auf Basis des früheren Einkommens kein Raum.

Das bedeutet nicht, dass jedes Verhalten des Pflichtigen folgenlos bleibt. Gibt es Vermögenswerte, können diese sehr wohl relevant sein. Gerade bei Kontoguthaben, Mieteinnahmen, Wertpapieren, Liegenschaften oder sonstigen verwertbaren Positionen muss genau geprüft werden, ob daraus Unterhalt gedeckt werden kann.

Was diese Entscheidung für Betroffene ganz praktisch bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist vor allem eines wichtig: Zwischen altem Rückstand und künftigem laufenden Unterhalt muss sauber unterschieden werden. Bereits entstandene Unterhaltsrückstände verschwinden nicht einfach dadurch, dass später Haft eintritt. Offene Beträge aus der Zeit vor der Haft können grundsätzlich weiter eingefordert werden.

Wenn Zahlungen plötzlich eingestellt werden, sollte sofort geklärt werden, ob der frühere Ehepartner noch über Vermögen oder laufende Einkünfte verfügt. Denkbar sind etwa Bankguthaben, Pensionsansprüche, Mieteinnahmen, Abfertigungen oder noch offene arbeitsrechtliche Forderungen. Auch Vermögensverschiebungen kurz vor Haftantritt verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Wenn Immobilien übertragen, Konten geleert oder Wertgegenstände beiseitegeschafft wurden, zählt oft jeder Tag. Beweissicherung, Einsicht in Unterlagen und die Prüfung gerichtlicher Sicherungsmaßnahmen können entscheidend sein. Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Betroffene gerade in solchen unübersichtlichen und belastenden Situationen.

Ebenso wichtig ist die finanzielle Planung für die nächsten Monate. Wer darauf vertraut, dass Haft automatisch weiterlaufenden Ehegattenunterhalt auslöst, kann in eine gefährliche Lücke geraten. Manchmal müssen vorübergehend andere Wege geprüft werden, etwa Unterstützung im familiären Umfeld oder sozialrechtliche Ansprüche.

Rechtsanwalt Wien – Unterhalt nach Scheidung berechnen

Wenn Sie konkrete Fragen haben, kann ein spezialisierter Anwalt prüfen, wie sich „Unterhalt nach Scheidung berechnen“ auf Ihren individuellen Fall auswirkt. Dabei werden nicht nur künftige Zahlungsverpflichtungen betrachtet, sondern auch mögliche Vermögenswerte und Rückstände. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Unterhalt und zur konkreten Vermögensprüfung unter Vermögensaufteilung.

Vier Schritte, die jetzt nicht warten sollten

  • Unterhaltsrückstände feststellen: Prüfen Sie, welche Beträge bis zum Haftbeginn offen geblieben sind. Auch beim Thema „Unterhalt nach Scheidung berechnen“ ist die Erfassung der Rückstände zentral.
  • Vermögen aufspüren: Klären Sie, ob Konten, Immobilien, Mieteinnahmen, Pensionen oder andere Werte vorhanden sind.
  • Vermögensverschiebungen dokumentieren: Sichern Sie Hinweise auf Schenkungen, Übertragungen oder ungewöhnliche Abhebungen.
  • Rechtlich rasch reagieren: Lassen Sie Vollstreckung, Sicherungsanträge und weitere Ansprüche zeitnah prüfen.

FAQ: Was Betroffene jetzt oft googlen

Muss mein Ex trotz Gefängnis weiter Ehegattenunterhalt zahlen?

Nicht automatisch. Während der Haft kann der laufende Ehegattenunterhalt ruhen, wenn der Unterhaltspflichtige kein Einkommen erzielen kann und auch kein verwertbares Vermögen hat. Entscheidend ist also nicht nur die Haft selbst, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Lage.

Kann das Gericht einfach sein früheres Gehalt weiterrechnen?

Nach dieser OGH-Entscheidung grundsätzlich nicht. Eine Anspannung auf das frühere Einkommen kommt während der Haft regelmäßig nicht in Betracht, weil der Betroffene am Arbeitsmarkt nicht normal teilnehmen kann. Anders kann es sein, wenn trotzdem Einkünfte oder Vermögenswerte vorhanden sind.

Was ist mit Unterhalt, der schon vor der Haft offen war?

Diese Rückstände bleiben grundsätzlich bestehen. Haft löscht alte Forderungen nicht automatisch aus. Gerade deshalb sollte genau erhoben werden, welche Beträge bis zum Haftantritt bereits fällig und unbezahlt waren.

Was kann ich tun, wenn ich Vermögen vermute?

Dann sollte rasch geprüft werden, welche Vermögenswerte vorhanden sind und ob darauf zugegriffen werden kann. Besonders heikel sind kurzfristige Übertragungen kurz vor der Festnahme oder kurz danach. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der Prüfung von Sicherungsmaßnahmen, Exekution und vermögensbezogenen Ansprüchen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung: Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.