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Unterhalt nach Scheidung berechnen bei GmbH: Was zählt?

Startseite  •  Aktuelles  •  11.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen bei GmbH: Was zählt?

Unterhalt nach Scheidung berechnen bei GmbH

Unterhalt nach Scheidung berechnen bei GmbH

Unterhalt trotz GmbH: Zählt ein mögliches Geschäftsführergehalt oder nur echtes Einkommen?

Auf dem Papier verdient der Ex-Mann fast nichts, gleichzeitig gehört ihm die ganze Firma – für viele Unterhaltsverfahren ist genau das der heikelste Punkt.

Wer Unterhalt fordert, stößt bei Unternehmern und Gesellschaftern oft auf ein bekanntes Problem: Das private Einkommen wirkt niedrig, während in der Gesellschaft Vermögen, Gewinne oder Ausschüttungen auftauchen. Die Frage lautet dann nicht nur, was tatsächlich ausbezahlt wurde. Es geht auch darum, was realistischerweise aus der Firma überhaupt entnommen werden könnte.

Bereits in der Entscheidung OGH vom 28.01.2016, 1 Ob 8/16g, hat der Oberste Gerichtshof gezeigt, wie streng Gerichte bei solchen Behauptungen sind. Der bloße Eindruck, jemand „könnte sich locker mehr zahlen“, reicht für die Unterhaltsbemessung nicht aus.

Wenn der Firmeninhaber plötzlich „einkommenslos“ wirkt

Eine Frau wollte erreichen, dass für ihren Unterhaltsanspruch höhere Einkünfte ihres Ex-Partners angesetzt werden. Der Mann war Alleingesellschafter einer GmbH. Gerade das machte die Sache brisant: Wer eine Gesellschaft vollständig beherrscht, steht schnell unter dem Verdacht, Einkommen zu steuern, zu verschieben oder gar nicht erst privat zufließen zu lassen.

Die Frau argumentierte, der Mann beziehe zwar kein Geschäftsführergehalt, könne sich aber sehr wohl ein hohes Gehalt auszahlen. Außerdem habe es eine einmalige Gewinnausschüttung gegeben, die ihrer Ansicht nach bei der Unterhaltsberechnung stärker ins Gewicht fallen müsse.

Der Mann hielt dem entgegen, dass die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eben kein solches laufendes Gehalt trage. Auch die Ausschüttung sei kein Beleg für dauerhaft hohe Einkünfte. Die Vorinstanzen gingen letztlich von einer schwächeren Ertragslage der GmbH aus und bewerteten die Ausschüttung nicht als dauerhaft wiederkehrendes Einkommen in voller Höhe eines einzelnen Jahres.

Nicht jede GmbH ist ein privater Geldautomat

Genau hier liegt der rechtliche Kern solcher Streitigkeiten: Unterhalt wird grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen. Entscheidend ist also, welches Einkommen tatsächlich vorhanden ist oder bei zumutbarer Anspannung erzielt werden könnte.

Im österreichischen Unterhaltsrecht spielt dabei der Gedanke der „Anspannung“ eine große Rolle. Ein Ehegatte darf sich seiner Unterhaltspflicht nicht dadurch entziehen, dass er ohne nachvollziehbaren Grund weniger verdient, als ihm nach Ausbildung, Berufserfahrung und realen Möglichkeiten zumutbar wäre. Bei Gesellschaftern einer GmbH ist das aber besonders kompliziert, weil zwischen Privatperson und Gesellschaft rechtlich unterschieden werden muss.

Eine GmbH ist eben nicht ident mit ihrem Gesellschafter. Dass jemand Alleingesellschafter ist, bedeutet noch nicht automatisch, dass jeder Unternehmensgewinn sofort als privates Einkommen zu behandeln wäre. Es kann sein, dass Gewinne im Unternehmen bleiben müssen, etwa für laufende Kosten, Kredite, Investitionen oder zur Stabilisierung der Liquidität.

Welche Regeln hinter dem Streit um Ehegattenunterhalt stehen

Für den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung ist vor allem das Ehegesetz wichtig. § 66 EheG regelt den Unterhalt nach einer Scheidung aus überwiegendem Verschulden eines Ehegatten. Vereinfacht gesagt: Wer an der Zerrüttung überwiegend schuld ist, kann dem anderen unterhaltspflichtig sein.

§ 68 EheG betrifft bestimmte Fälle, in denen trotz anderer Verschuldenskonstellationen ein Unterhaltsanspruch bestehen kann. Die konkrete Anspruchsgrundlage hängt daher immer davon ab, wie die Scheidung ausgesprochen wurde und welches Verschulden festgestellt wurde.

Daneben ist im Familienrecht auch das ABGB relevant, weil es allgemeine Grundsätze zur Leistungsfähigkeit und zur Berücksichtigung tatsächlicher wirtschaftlicher Verhältnisse prägt. Für die Praxis heißt das: Nicht Behauptungen entscheiden, sondern belastbare Zahlen zu Einkommen, Vermögen, Unternehmenslage und laufenden Verpflichtungen.

Warum der OGH der Frau nicht folgte

Der OGH hat den außerordentlichen Revisionsrekurs der Frau zurückgewiesen. Der entscheidende Punkt war dabei nicht, dass ein Geschäftsführergehalt bei einem Alleingesellschafter niemals denkbar wäre. Der OGH sagte vielmehr: Ob die GmbH ein solches Gehalt wirtschaftlich tragen kann, ist eine Tatsachenfrage.

Und genau solche Tatsachenfragen prüft der OGH grundsätzlich nicht noch einmal von vorne. Wenn die unteren Instanzen nach Beweisaufnahme feststellen, dass die Ertragslage schwach ist oder eine Ausschüttung nur ausnahmsweise erfolgt ist, ersetzt der OGH diese Feststellungen nicht einfach durch eine andere Sicht.

Auch bei der einmaligen Gewinnausschüttung blieb der Gerichtshof zurückhaltend. Für die Unterhaltsbemessung kommt es stark darauf an, ob eine Zahlung bloß einmalig war oder mit ähnlichen Zuflüssen auch künftig gerechnet werden kann. Eine hohe Ausschüttung in einem einzelnen Jahr beweist noch kein dauerhaft hohes Einkommen.

Ein weiteres Detail ist in der Praxis oft unterschätzt: Gewinnausschüttungen kommen nicht brutto beim Empfänger an. Sie unterliegen der Kapitalertragsteuer. Wer also mit Ausschüttungen argumentiert, muss den Nettozufluss betrachten und darf nicht mit dem vollen Auszahlungsbetrag rechnen.

Vier typische Fehler in Unterhaltsverfahren mit Unternehmern

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem diese Punkte entscheidend:

  • Fehler 1: Ein hypothetisches Gehalt einfach behaupten. Ein Satz wie „Er könnte sich 20.000 Euro im Monat zahlen“ überzeugt kein Gericht ohne Belege zur Ertragskraft der Firma.
  • Fehler 2: Eine einzelne Ausschüttung als Dauerzustand behandeln. Unterhalt orientiert sich an nachhaltiger Leistungsfähigkeit, nicht an einem einmaligen Ausreißer.
  • Fehler 3: Die Steuer zu ignorieren. Ausschüttungen müssen netto betrachtet werden, weil die Kapitalertragsteuer den tatsächlichen Zufluss mindert.
  • Fehler 4: Zu spät Unterlagen anzufordern. Ohne Jahresabschlüsse, Steuerunterlagen und Nachweise zu Investitionsbedarf bleibt vieles bloße Vermutung.

Was Betroffene jetzt konkret sichern sollten

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Der Ausgang hängt oft an der Qualität der Unterlagen, nicht an der Lautstärke des Vorbringens.

  • Jahresabschlüsse der GmbH mehrerer Jahre besorgen
  • Gewinn- und Verlustrechnungen vergleichen
  • Nachweise zu Krediten, Investitionen und Liquiditätsbedarf prüfen
  • Frühere Gewinnausschüttungen samt Steuerbelastung dokumentieren
  • Klären, ob der Gesellschafter tatsächlich Geschäftsführer ist und welche Tätigkeit er ausübt
  • Gegebenenfalls ein Gutachten zur Ertragslage oder Angemessenheit eines Geschäftsführerbezugs beantragen

FAQ: So wird nach GmbH, Unterhalt und Ausschüttungen tatsächlich gesucht

Kann mein Ex bei Unterhalt sagen, er verdient nichts, obwohl ihm eine GmbH gehört?

Einfach behaupten kann er das natürlich. Entscheidend ist aber, ob die Angaben zur wirtschaftlichen Realität passen. Das Gericht prüft, welche Mittel tatsächlich zufließen und ob der Betroffene seine Erwerbsmöglichkeiten bewusst klein hält. Alleingesellschafter zu sein heißt jedoch nicht automatisch, dass jeder Unternehmensgewinn sofort als Privatverdienst gilt.

Zählen Gewinnausschüttungen aus einer GmbH beim Unterhalt mit?

Ja, grundsätzlich können Gewinnausschüttungen unterhaltsrelevant sein. Wichtig ist aber, ob sie regelmäßig vorkommen oder bloß einmalig waren. Außerdem ist nicht der Bruttobetrag entscheidend, sondern das, was nach Steuer tatsächlich verbleibt. Für die Bemessung ist die nachhaltige Leistungsfähigkeit ausschlaggebend.

Kann das Gericht ein fiktives Geschäftsführergehalt ansetzen?

Das ist möglich, wenn feststeht, dass ein angemessenes Gehalt realistisch und wirtschaftlich tragbar wäre. Dafür braucht es aber konkrete Feststellungen zur Ertragslage der Gesellschaft. Ein bloßer Verdacht, der Gesellschafter „könnte schon mehr herausnehmen“, genügt nicht. Gerade daran scheitern viele Verfahren.

Welche Unterlagen brauche ich bei Unterhalt gegen einen Unternehmer?

Sinnvoll sind Jahresabschlüsse, Steuerbescheide, Kontounterlagen, Nachweise über Ausschüttungen, Kreditverträge und Belege über Investitionen. Je genauer die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft dokumentiert ist, desto besser lässt sich die Leistungsfähigkeit beurteilen. Ohne diese Unterlagen bleibt das Verfahren oft im Bereich von Mutmaßungen.

Die Entscheidung zeigt nüchtern, aber deutlich: Wer im Unterhaltsprozess Einkommen aus einer GmbH ansetzen lassen will, braucht mehr als ein plausibles Bauchgefühl. Gerichte verlangen eine saubere wirtschaftliche Grundlage – gerade dann, wenn zwischen Privatvermögen, Gesellschaftsgewinnen und einmaligen Ausschüttungen unterschieden werden muss.

Die Entscheidung hilft bei der Frage, wie Unterhalt nach Scheidung berechnen bei GmbH praktisch umgesetzt wird.

Rechtsanwalt Wien

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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