
Scheidungsunterhalt bei GmbH-Gewinnen: Wann einbehaltene Gewinne doch nicht zählen
Auf dem Papier ist Geld da, am Konto des unterhaltspflichtigen Ex-Partners aber nicht: Genau an diesem Punkt eskalieren viele Unterhaltsstreitigkeiten, wenn hinter dem Einkommen keine Gehaltsabrechnung, sondern eine GmbH steht. Unterhalt nach Scheidung berechnen
Besonders heikel wird es, wenn ein Ehepartner Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist. Dann wirkt die Sache für die andere Seite oft einfach: Wenn die Firma Gewinn macht, soll dieser Gewinn doch auch beim Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden. So schlicht ist die Rechtslage aber nicht. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2021 zeigt, dass nicht ausgeschüttete GmbH-Gewinne nicht automatisch als verfügbares Einkommen gelten.
Die Ehefrau sah Gewinne – der Mann sah eine wirtschaftlich unsichere Zukunft
Die Ehe der Parteien war bereits seit 2014 geschieden. Das Gericht hatte festgestellt, dass der Mann die Zerrüttung überwiegend verschuldet hatte. Damit stand der Ehefrau dem Grunde nach Unterhalt zu, orientiert am ehelichen Lebensstandard.
Der Streit drehte sich nicht um ein gewöhnliches Gehalt, sondern um Geld, das in einer GmbH verblieben war. Der Mann war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Ehefrau argumentierte, dass die Gewinne des Geschäftsjahres 2019 wirtschaftlich betrachtet ihm zuzurechnen seien und daher auch die Unterhaltsbemessung erhöhen müssten.
Das Erstgericht folgte dieser Sicht noch teilweise und rechnete für 2019 eine fiktive Ausschüttung an. Das Berufungsgericht sah das anders und verwarf das Unterhaltsbegehren für dieses Jahr. Die Ehefrau zog weiter zum Obersten Gerichtshof. Dort blieb sie erfolglos.
Nicht jeder Firmengewinn ist automatisch „Unterhaltsgeld“
Bei unselbständig Beschäftigten ist die Berechnung meist überschaubar: Lohn, Sonderzahlungen, manchmal Prämien. Bei Unternehmern ist die Lage komplizierter. Im Unterhaltsrecht kommt es nicht nur darauf an, was jemand tatsächlich bezieht, sondern auch darauf, was bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung verfügbar wäre.
Hier spielt der sogenannte Anspannungsgrundsatz eine Rolle. Er bedeutet vereinfacht: Wer seine Erwerbsmöglichkeiten grundlos nicht nützt oder Einkommen bewusst klein hält, darf unterhaltsrechtlich nicht davon profitieren. Dann kann ein höheres, fiktives Einkommen angesetzt werden. Unterhalt nach Scheidung berechnen.
Bei einer GmbH kommt jedoch eine zweite Ebene dazu: das Gesellschaftsrecht. Ein Gewinn der Gesellschaft ist nicht automatisch Privatgeld des Gesellschafters. Damit es zu einer Gewinnausschüttung kommt, braucht es rechtliche und bilanzielle Voraussetzungen. Gerade dieser Punkt wird in Unterhaltsverfahren oft unterschätzt.
Warum das Gesellschaftsrecht in Unterhaltssachen plötzlich entscheidend wird — Unterhalt nach Scheidung berechnen
Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Auch wenn ein Ehepartner 100 Prozent der Anteile hält, gehört das Geld der Gesellschaft nicht ohne Weiteres ihm privat. Eine Gewinnausschüttung setzt grundsätzlich einen aufgestellten Jahresabschluss und einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraus.
Das war im entschiedenen Fall zentral. Der OGH hielt fest, dass für das Geschäftsjahr 2019 zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar kein Jahresabschluss vorlag. Schon deshalb war eine Ausschüttung rechtlich beziehungsweise gesellschaftsrechtlich nicht einfach frei verfügbar.
Dazu kam die wirtschaftliche Lage: Der Mann hatte konkrete Gründe genannt, warum Gewinne im Unternehmen bleiben mussten. Er verwies auf Corona-bedingte Umsatzeinbußen, erhöhte Lagerkosten und die Erwartung eines Verlusts im Folgejahr 2020. Das war keine bloße Behauptung ins Blaue hinein, sondern eine nachvollziehbare unternehmerische Begründung für die Thesaurierung.
Die Linie des OGH: Verdacht reicht nicht, nachvollziehbare Gründe zählen
Bereits in der Entscheidung OGH vom 14.06.2021, 5 Ob 85/21t machte das Höchstgericht klar, dass einbehaltene Gewinne einer GmbH nicht schematisch als Einkommen des Unterhaltspflichtigen behandelt werden dürfen.
Der entscheidende Gedanke: Nicht ausgeschüttete Gewinne können dann außer Ansatz bleiben, wenn es konkrete und sachlich nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Gründe für das Zurückbehalten gibt. Genau das nahm der OGH hier an. Die Pandemie und ihre absehbaren Folgen für das Unternehmen waren ein tragfähiges Argument dafür, Liquidität im Betrieb zu belassen.
Ebenso wichtig war der zweite Baustein der Begründung: Selbst wenn man wirtschaftlich über eine Ausschüttung nachdenken wollte, war sie zum fraglichen Zeitpunkt rechtlich noch gar nicht möglich. Diese Kombination aus wirtschaftlicher Rechtfertigung und gesellschaftsrechtlicher Schranke machte eine fiktive Anrechnung im Jahr 2019 unzulässig.
Die Revision der Ehefrau wurde daher zurückgewiesen. Soweit sie Ansprüche ab 1.1.2020 betraf, war sie zudem in Teilen schon deshalb unzulässig, weil darüber bereits rechtskräftig entschieden worden war.
Für wen diese Entscheidung im Alltag wirklich relevant ist
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen wichtig:
- Sie fordern Ehegattenunterhalt und Ihr Ex-Partner hält alle Anteile an einer GmbH.
- Sie vermuten, dass Gewinne absichtlich in der Gesellschaft gelassen werden, um den Unterhalt kleinzurechnen.
- Sie sind selbst unterhaltspflichtig und müssen erklären, warum trotz Unternehmensgewinn keine Ausschüttung erfolgt ist.
- Zwischen Bilanzgewinn, Geschäftsführerbezug und tatsächlicher Liquidität bestehen große Unterschiede.
Entscheidend ist immer die Beweislage. Wer bloß behauptet, „es wäre schon Geld da gewesen“, wird oft scheitern. Wer dagegen Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Liquiditätsplanungen oder Unterlagen zu Umsatzeinbrüchen vorlegen kann, hat eine deutlich stärkere Position.
Weiterführende Themen: Scheidung, Unterhalt.
Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten
- Jahresabschlüsse und BWA beschaffen: Sie zeigen, ob ein Gewinn bilanziell vorhanden war und wie die wirtschaftliche Lage tatsächlich aussah.
- Gesellschafterbeschlüsse prüfen: Ohne wirksame Grundlage ist eine Ausschüttung oft schon rechtlich nicht möglich.
- Liquidität statt bloß Gewinn betrachten: Ein Unternehmen kann Gewinn ausweisen und trotzdem Mittel im Betrieb benötigen.
- Unternehmerische Gründe dokumentieren: Prognosen, Lagerkosten, Mietbelastungen, Auftragsrückgänge oder Finanzierungspflichten können die Thesaurierung stützen.
- Verdacht auf Unterhaltsvermeidung früh abklären: Wenn Gewinne nur vorgeschoben im Unternehmen bleiben, kann dennoch eine fiktive Zurechnung in Betracht kommen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Fällen immer wieder: Unterhaltsrecht, Gesellschaftsrecht und Buchhaltung greifen eng ineinander. Gerade deshalb sollte die Argumentation sauber aufgebaut und mit Unterlagen abgesichert sein.
Rechtsanwalt Wien
Diese Informationen stammen aus der Praxis einer Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien.
FAQ: So wird nach GmbH-Gewinnen und Unterhalt tatsächlich gesucht
Zählen Gewinne einer GmbH automatisch zum Unterhalt in Österreich?
Nein. Ein Gewinn der GmbH ist nicht automatisch persönliches Einkommen des Gesellschafters. Maßgeblich ist, ob das Geld tatsächlich verfügbar war oder vernünftigerweise hätte ausgeschüttet werden können. Außerdem spielen gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen und betriebswirtschaftliche Gründe eine große Rolle. Beim Unterhalt nach Scheidung berechnen ist hier zentral, ob eine Ausschüttung rechtlich möglich und wirtschaftlich vertretbar gewesen wäre.
Kann mein Ex Gewinne in der GmbH lassen, damit ich weniger Unterhalt bekomme?
Nicht ohne Weiteres. Werden Gewinne ohne sachlichen Grund einbehalten, kann geprüft werden, ob eine fiktive Zurechnung zulässig ist. Gibt es aber nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe, etwa drohende Verluste oder Liquiditätsbedarf, kann das Zurückbehalten gerechtfertigt sein. Entscheidend ist, was sich belegen lässt.
Was ist wichtiger: Bilanzgewinn oder tatsächliche Liquidität?
Beides ist relevant, aber die Liquidität ist in der Praxis oft der Knackpunkt. Ein Unternehmen kann auf dem Papier Gewinn machen und dennoch Geld für laufende Kosten, Lager, Kredite oder schlechte Folgejahre benötigen. Für Unterhaltsverfahren reicht daher der Blick auf die Gewinnzahl allein meist nicht aus.
Was brauche ich als Beweis, wenn es um nicht ausgeschüttete Gewinne geht?
Wichtig sind Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Steuerunterlagen, Gesellschafterbeschlüsse und Planungsunterlagen. Auch E-Mails, interne Prognosen oder Nachweise über Umsatzeinbrüche können bedeutsam sein. Je genauer die wirtschaftliche Situation dokumentiert ist, desto eher lässt sich die Frage der Unterhaltsbemessung überzeugend klären.
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