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Unterhalt nach Scheidung berechnen – Familienbonus Plus

Startseite  •  Aktuelles  •  06.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen – Familienbonus Plus

Unterhalt nach Scheidung berechnen

Kindesunterhalt und Familienbonus Plus: Warum der Steuervorteil den Unterhalt nicht drückt

530 Euro im Monat waren plötzlich nicht mehr genug, 640 Euro standen im Raum – und dazwischen die Frage, ob ein steuerlicher Bonus und eine bezahlte Krankenversicherung den Kindesunterhalt senken dürfen.

Genau an diesem Punkt geraten viele getrennte Eltern aneinander: Der eine Elternteil verweist auf laufende Zahlungen für das Kind oder auf steuerliche Entlastungen, der andere verlangt eine sachgerechte Anpassung des Unterhalts. Was auf den ersten Blick nach Rechenarbeit klingt, ist rechtlich heikel. Denn nicht alles, was ein Elternteil für ein Kind aufwendet, mindert automatisch den Geldunterhalt.

Ein Vater zahlt, die Mutter fordert mehr – und die Rechnung wird kompliziert

Die Kinder lebten bei der Mutter, sie hatte die Obsorge. Der Vater zahlte bisher 530 Euro Kindesunterhalt. Ab Februar 2018 lag sein durchschnittliches Nettoeinkommen bei rund 3.244 Euro. Damit stellte sich die übliche Frage: Ist der bisherige Unterhalt noch angemessen, oder muss er erhöht werden?

Die Mutter verlangte mehr. Der Vater wollte dagegen nicht nur keine Erhöhung, sondern eine deutliche Reduktion erreichen. Er argumentierte unter anderem damit, dass er Prämien für eine private Krankenversicherung des Kindes bezahle. Außerdem spielte der Familienbonus Plus eine Rolle, also jene steuerliche Entlastung, die viele Unterhaltspflichtige als spürbare Entlastung kennen.

Die Gerichte der Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Gerade daran zeigt sich, warum Unterhaltsverfahren selten bloß mit einem Taschenrechner lösbar sind: Schon die Frage, ob eine Leistung als echter Naturalunterhalt zählt oder bloß freiwillig erbracht wird, kann den Monatsbetrag verändern.

Der OGH zog 2020 eine klare Linie

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, wie diese Punkte zu behandeln sind: OGH vom 24.01.2020, 8 Ob 141/19x.

Die Kernaussage ist für die Praxis besonders wichtig: Der Familienbonus Plus ist unterhaltsrechtlich neutral. Er erhöht also nicht die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt, darf aber auch nicht dazu verwendet werden, den Unterhalt zu kürzen. Gleichzeitig gilt bei Naturalleistungen – etwa einer privat bezahlten Krankenversicherung –, dass sie nur dann unterhaltsmindernd angerechnet werden können, wenn die obsorgeberechtigte Person diese Leistung tatsächlich als Teil des Unterhalts annimmt.

Mit anderen Worten: Gute Absichten allein genügen nicht. Wer freiwillig etwas für das Kind bezahlt, kann diesen Betrag nicht automatisch von seiner Geldunterhaltspflicht abziehen.

Warum der Familienbonus Plus keine Unterhaltswaffe ist

Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag. Sein Zweck liegt darin, den unterhaltspflichtigen Elternteil steuerlich zu entlasten. Genau darin liegt auch der Grund, warum der OGH ihn nicht in die Unterhaltsbemessung hineingezogen hat.

Würde man den Familienbonus Plus als zusätzlich verfügbares Einkommen behandeln, entstünde eine doppelte Verschiebung: Zuerst gewährt der Staat dem Unterhaltspflichtigen eine steuerliche Entlastung, danach würde dieselbe Entlastung noch einmal über eine niedrigere Unterhaltslast verwertet. Das wollte der OGH verhindern.

Für die Praxis heißt das klar: Wer argumentiert, der Familienbonus Plus müsse den laufenden Kindesunterhalt reduzieren, hat nach dieser Entscheidung schlechte Karten. Der Bonus bleibt beim Steuerrecht, nicht bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Private Krankenversicherung bezahlt – zählt das als Unterhalt?

Hier liegt der zweite entscheidende Punkt der Entscheidung. Grundsätzlich kennt das Unterhaltsrecht neben dem Geldunterhalt auch Naturalleistungen. Dazu können bestimmte direkt für das Kind erbrachte Leistungen gehören, etwa Versicherungsprämien, Schulkosten oder andere konkrete Aufwendungen.

Aber: Nicht jede Zahlung wird automatisch zum anrechenbaren Naturalunterhalt. Maßgeblich ist, ob die obsorgeberechtigte Mutter oder der obsorgeberechtigte Vater diese Leistung tatsächlich annimmt. Erst wenn klar ist, dass die Leistung einvernehmlich an die Stelle eines Teils des Geldunterhalts treten soll, kommt eine Anrechnung in Betracht.

Das ist logisch. Die obsorgeberechtigte Person organisiert den Alltag des Kindes, trägt laufende Kosten und muss planbar wirtschaften können. Wenn der andere Elternteil einseitig entscheidet, statt Geld lieber einzelne Rechnungen zu bezahlen, kann das den regelmäßigen Unterhalt nicht beliebig ersetzen.

Welche Regeln hinter der Berechnung stehen

Kindesunterhalt richtet sich in Österreich nach den Lebensverhältnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Rechtliche Grundlage ist vor allem § 231 ABGB. Vereinfacht gesagt verpflichtet diese Bestimmung Eltern dazu, nach ihren Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen.

In der Praxis arbeiten Gerichte häufig mit der Prozentmethode. Dabei wird das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils herangezogen und je nach Alter des Kindes mit bestimmten Prozentsätzen gerechnet. Diese Methode ist keine starre Formel des Gesetzes, aber seit Jahren ein wichtiges Werkzeug der gerichtlichen Praxis.

Im besprochenen Fall führte die Anwendung auf das festgestellte Nettoeinkommen zu einem angemessenen Monatsunterhalt von rund 640 Euro. Der bisher geleistete Betrag von 530 Euro blieb also unter dem, was nach den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen als passend angesehen wurde.

Wann diese Entscheidung für Ihren Alltag wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung besonders relevant:

  • Wenn der andere Elternteil behauptet, der Familienbonus Plus rechtfertige einen geringeren Kindesunterhalt.
  • Wenn Sie selbst Versicherungen, Schulkosten oder Freizeitkosten des Kindes bezahlen und unsicher sind, ob das auf den Unterhalt angerechnet werden kann.
  • Wenn sich das Einkommen eines Elternteils geändert hat und deshalb eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhalts diskutiert wird.
  • Wenn zwischen Geldunterhalt und Naturalleistungen nie klar schriftlich festgelegt wurde, was eigentlich als Unterhaltsleistung gelten soll.

Gerade in strittigen Trennungen zeigt sich oft ein typisches Muster: Ein Elternteil zahlt einzelne Extras und meint, damit sei der laufende Unterhalt ausreichend erfüllt. Rechtlich stimmt das nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Dokumentieren Sie Ihr tatsächliches Nettoeinkommen sauber mit Lohnzetteln, Kontoauszügen und sonstigen Nachweisen.
  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Familienbonus Plus den Kindesunterhalt automatisch senkt.
  • Wenn Sie Naturalleistungen erbringen, halten Sie schriftlich fest, ob diese vom obsorgeberechtigten Elternteil als Teil des Unterhalts angenommen werden.
  • Prüfen Sie bei jeder Einkommensänderung, ob eine Anpassung des Unterhalts sinnvoll oder notwendig ist.
  • Reagieren Sie rasch, wenn im Verfahren mit unklaren Rechenmodellen oder bloßen Behauptungen gearbeitet wird.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in Unterhaltsfragen, wenn Einkommen, Steuerentlastungen und Naturalleistungen rechtlich sauber auseinandergehalten werden müssen.

FAQ: Das fragen Eltern zum Kindesunterhalt besonders oft

Verringert der Familienbonus Plus meinen Kindesunterhalt?

Nein, nach der Entscheidung des OGH nicht. Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Vorteil und kein zusätzlicher Rechenposten im Unterhaltsrecht. Er darf daher nicht verwendet werden, um den laufenden Kindesunterhalt zu kürzen.

Ich zahle die private Krankenversicherung meines Kindes – muss ich dann weniger Unterhalt zahlen?

Nicht automatisch. Eine solche Zahlung kann nur dann als Naturalunterhalt berücksichtigt werden, wenn die obsorgeberechtigte Person sie tatsächlich als Teil des Unterhalts akzeptiert. Ohne diese Annahme bleibt die Geldunterhaltspflicht grundsätzlich bestehen.

Wie wird Kindesunterhalt in Österreich überhaupt berechnet?

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Gerichte arbeiten häufig mit der Prozentmethode, wobei das Alter des Kindes eine Rolle spielt. Dazu kommen Besonderheiten des Einzelfalls, etwa weitere Sorgepflichten oder besondere Bedürfnisse des Kindes.

Kann der Unterhalt erhöht werden, wenn der Vater oder die Mutter mehr verdient als früher?

Ja. Eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse kann eine Anpassung des Kindesunterhalts rechtfertigen. Das gilt in beide Richtungen: bei Einkommenssteigerungen ebenso wie bei echten Einkommensverlusten.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt nach Scheidung berechnen

Wenn Sie den Kindesunterhalt neu berechnen wollen, hilft die Entscheidung des OGH: Unterhalt nach Scheidung berechnen heißt, steuerliche Entlastungen wie den Familienbonus Plus nicht doppelt anzurechnen. Weitere Informationen finden Sie zu Unterhalt und Obsorge. Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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