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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Familienbonus Plus OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  06.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Familienbonus Plus OGH

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Macht der Steuervorteil den Unterhalt höher?

Der Vater heiratet noch einmal, ein weiteres Kind wird geboren, das Einkommen sinkt – und plötzlich steht eine Frage im Raum, die viele getrennte Eltern überrascht: Zählt der Familienbonus Plus beim Kindesunterhalt als „mehr Geld“?

Genau an diesem Punkt wird es rechtlich heikel. Für viele klingt es auf den ersten Blick logisch: Wer steuerlich entlastet wird, hat doch mehr in der Tasche und könnte daher auch mehr Unterhalt zahlen. So einfach ist es aber nicht. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 zieht hier eine klare Grenze zwischen Steuerrecht und Unterhaltsrecht.

Ein Vater, zwei Kinder, weniger Einkommen – und Streit um eine Steuererleichterung

Ein 15-jähriges Kind lebte bei der Mutter. Der Vater zahlte bereits Unterhalt, verdiente inzwischen aber deutlich weniger als früher. Dazu kam: Er hatte erneut geheiratet und war Vater eines weiteren Kleinkinds geworden. Seine wirtschaftliche Lage hatte sich also verändert, und er beantragte deshalb eine Herabsetzung des laufenden Kindesunterhalts.

Auf der anderen Seite stand das Kind, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Dort wurde argumentiert, dass der Vater ja durch den Familienbonus Plus steuerlich entlastet werde. Diese Entlastung müsse sich doch irgendwie auf seine Unterhaltspflicht auswirken. Genau daran entzündete sich der Streit: Ist der Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen – und wenn ja, wie?

Was der Familienbonus Plus rechtlich überhaupt ist

Der Familienbonus Plus ist kein Gehaltsbestandteil und auch keine eigene Geldleistung wie etwa eine Zulage. Er ist ein steuerlicher Absetzbetrag. Das bedeutet: Die Steuerlast des unterhaltspflichtigen Elternteils wird vermindert. Der Staat verzichtet also auf einen Teil der Steuer, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Diese Unterscheidung ist entscheidend. Denn Unterhalt wird nicht danach berechnet, welche steuerlichen Vorteile jemand theoretisch hat, sondern nach den zivilrechtlichen Regeln zur Leistungsfähigkeit. Wer Unterhalt bezahlt, soll nach seinem Einkommen und seinen Sorgepflichten beurteilt werden – nicht danach, welche steuerlichen Instrumente das Finanzrecht gerade vorsieht.

Die Kernfrage: Mehr Netto gleich mehr Unterhalt?

Genau hier liegt der Denkfehler, der in vielen Verfahren auftaucht. Ja, ein Steuervorteil kann dazu führen, dass jemand netto finanziell entlastet wird. Das heißt aber noch nicht automatisch, dass dieser Vorteil unterhaltsrechtlich wie zusätzliches Einkommen behandelt werden darf.

Würde man den Familienbonus Plus schlicht zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzurechnen, hätte das eine bemerkenswerte Folge: Das Steuerrecht würde die zivilrechtliche Unterhaltsberechnung indirekt verändern. Eine bloße steuerliche Entlastung würde dann zu einer künstlichen Erhöhung der Unterhaltspflicht führen. Genau das wollte der OGH verhindern.

Bereits 2019 hat der OGH eine klare Linie gezogen

Bereits in der Entscheidung OGH vom 16.12.2019, 1 Ob 171/19g hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Familienbonus Plus ein reiner Steuerabsetzbetrag ist und nicht zur Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnet wird. Er bleibt unterhaltsrechtlich neutral.

Die Aussage dahinter ist klar: Der Familienbonus Plus ist kein „Einkommensplus“ im Sinn des Unterhaltsrechts. Er soll dem Unterhaltspflichtigen als steuerliche Entlastung tatsächlich verbleiben. Das Kind verliert dadurch nicht seinen Unterhaltsanspruch, aber der Bonus erhöht diesen Anspruch auch nicht automatisch.

Der OGH blieb damit bei der Linie, dass steuerliche Entlastungen – ebenso wie andere steuerrechtliche Mechanismen – nicht ohne Weiteres in die zivilrechtliche Unterhaltsbemessung übertragen werden dürfen. Der Kindesunterhalt richtet sich weiterhin nach den bekannten zivilrechtlichen Maßstäben, insbesondere nach der Prozentmethode.

Welche Regeln beim Kindesunterhalt trotzdem gelten

§ 231 ABGB regelt den Unterhalt von Kindern. Vereinfacht gesagt müssen Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen. Maßgeblich sind also Bedarf des Kindes und Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Im Alltag der Gerichte wird der Geldunterhalt häufig nach der Prozentmethode berechnet. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens als Orientierung herangezogen, wobei Alter des Kindes und weitere Sorgepflichten eine Rolle spielen. Hat ein Elternteil noch weitere Kinder zu versorgen, kann das die Höhe des für ein einzelnes Kind zu zahlenden Unterhalts beeinflussen.

Steuerrechtliche Absetzbeträge ändern diese Grundlogik nicht. Sie ersetzen keine Unterhaltsbemessung und schaffen keine neue Einkommenskategorie. Genau deswegen hat der OGH den Familienbonus Plus nicht einfach in die Berechnung „hineingerechnet“.

Bei der praktischen Frage, wie Unterhalt nach Scheidung berechnen wird, ist die Prozentmethode damit weiterhin maßgeblich.

Warum diese Trennung für Familien so wichtig ist

Der Fall wirkt technisch. Für Betroffene ist er das nicht. Für das 15-jährige Kind stand die Frage im Raum, ob der Unterhalt wegen einer steuerlichen Gestaltung des Vaters anders behandelt werden darf. Für den Vater wiederum ging es darum, ob eine staatliche Entlastung sofort wieder über höhere Unterhaltsforderungen abgeschöpft wird.

Die Entscheidung sorgt hier für Klarheit: Steuerliche Entlastung und zivilrechtlicher Unterhalt sind zwei verschiedene Ebenen. Das schützt vor Missverständnissen in beide Richtungen. Der Familienbonus Plus darf also weder als Argument verwendet werden, um den Unterhalt automatisch zu erhöhen, noch, um ihn ohne die üblichen zivilrechtlichen Maßstäbe zu senken.

Wann das für Sie ganz praktisch relevant wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Entscheidung vor allem in folgenden Konstellationen wichtig:

  • Sie zahlen Kindesunterhalt und Ihr Einkommen hat sich durch Jobwechsel, Arbeitslosigkeit oder Teilzeit verändert.
  • Nach der Trennung gibt es eine neue Ehe oder ein weiteres Kind, sodass mehrere Sorgepflichten nebeneinander bestehen.
  • Die andere Seite behauptet, der Familienbonus Plus müsse den Unterhalt automatisch erhöhen.
  • Es gibt Streit darüber, welche steuerlichen Vorteile oder Transferleistungen bei der Unterhaltsberechnung überhaupt mitzählen.

Gerade bei mehreren Kindern oder wechselnden Einkommensverhältnissen passieren in der Praxis viele Rechenfehler. Nicht alles, was das Netto beeinflusst, ist automatisch unterhaltsrechtlich relevant. Bei Trennung oder Scheidung siehe Scheidung und bei Fragen zum Zahlbetrag Unterhalt.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  • Ermitteln Sie zunächst das tatsächliche unterhaltsrechtlich relevante Einkommen – nicht bloß den Steuerbescheid.
  • Prüfen Sie, ob weitere Sorgepflichten bestehen, etwa für andere Kinder.
  • Setzen Sie den Familienbonus Plus nicht automatisch als zusätzliches Einkommen an.
  • Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, beantragen Sie den Familienbonus über die Lohnverrechnung, damit die steuerliche Entlastung zeitnah wirksam wird.
  • Wenn die Unterhaltshöhe strittig ist, lassen Sie die Berechnung rechtlich überprüfen, bevor Anträge bei Gericht gestellt werden.

FAQ: So wird nach dem Familienbonus Plus wirklich gesucht

Erhöht der Familienbonus Plus meinen Kindesunterhalt in Österreich?

Nein, nicht automatisch. Der Familienbonus Plus ist nach der Rechtsprechung des OGH kein zusätzliches Einkommen für die Unterhaltsbemessung. Er wird daher nicht einfach zur Bemessungsgrundlage dazugerechnet. Der Kindesunterhalt bleibt nach den zivilrechtlichen Regeln zu berechnen.

Kann ich wegen des Familienbonus Plus weniger Unterhalt zahlen?

Auch das folgt nicht automatisch. Der Familienbonus Plus senkt die Steuerlast, ersetzt aber keine reguläre Unterhaltsberechnung. Ob der Unterhalt herabgesetzt werden kann, hängt von Einkommen, Sorgepflichten und sonstigen Umständen ab. Eine bloße steuerliche Entlastung reicht dafür allein nicht aus.

Was passiert, wenn ich wieder geheiratet habe und noch ein Kind bekommen habe?

Dann können sich Ihre unterhaltsrechtlichen Sorgepflichten verändern. Weitere Kinder sind bei der Unterhaltsbemessung relevant, weil sich die Leistungsfähigkeit auf mehrere Unterhaltsberechtigte verteilt. Entscheidend ist aber die gesamte zivilrechtliche Prüfung. Der Familienbonus Plus ist dabei nicht einfach ein Rechenposten zugunsten oder zulasten einer Seite.

Zählt beim Unterhalt das Brutto, das Netto oder der Steuerbonus?

Maßgeblich ist nicht bloß ein einzelner Zahlenwert aus dem Lohnzettel. Für den Kindesunterhalt wird das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen herangezogen. Dabei werden die Regeln des Unterhaltsrechts angewendet, nicht einfach jene des Steuerrechts. Steuerliche Absetzbeträge wie der Familienbonus Plus sind deshalb gesondert zu betrachten.

Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht erlebt Dr. Pichler immer wieder, dass steuerliche Fragen mit der Unterhaltsberechnung vermischt werden. Gerade bei Einkommensänderungen, neuen Sorgepflichten oder strittigen Herabsetzungsanträgen lohnt sich ein genauer Blick auf die zivilrechtlichen Grundlagen – und nicht nur auf die nächste Steuerersparnis.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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