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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Familienbonus Plus

Startseite  •  Aktuelles  •  06.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Familienbonus Plus

Familienbonus Plus und Kindesunterhalt: Führt der Steuervorteil ab 2019 zu mehr Unterhalt?

Unterhalt nach Scheidung berechnen

Mehr Geld am Lohnzettel des Vaters – aber kein zusätzlicher Euro für das Kind? Genau an dieser Frage entzünden sich seit Einführung des Familienbonus Plus viele Unterhaltsstreitigkeiten. Für getrennt lebende Eltern klingt es zunächst logisch: Wenn ein Elternteil steuerlich entlastet wird, müsste doch auch beim Kindesunterhalt mehr drinnen sein. So einfach ist es aber nicht.

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, wie der Familienbonus Plus unterhaltsrechtlich zu behandeln ist. Das ist für viele Verfahren bis heute entscheidend, weil Unterhaltsanträge, Erhöhungsbegehren und Nachberechnungen oft genau an diesem Punkt scheitern oder erfolgreich sind.

Ein 16-Jähriger verlangt mehr – und der Streit dreht sich plötzlich ums Steuerrecht

Ausgangspunkt war kein abstrakter Musterfall, sondern eine sehr konkrete Lebenssituation: Ein 16-jähriges Kind lebte bei der Mutter und hatte kein eigenes Einkommen. Der Vater zahlte seit Jahren Unterhalt. Dann verlangte das Kind ab August 2018 und nochmals ab 1.1.2019 eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeträge.

Der Knackpunkt lag nicht bei außergewöhnlichen Ausgaben, nicht bei einer neuen Schule und auch nicht bei einem drastischen Einkommenssprung des Vaters. Auslöser war die steuerliche Änderung ab 2019: der Familienbonus Plus. Die Frage war, ob diese Entlastung den Vater unterhaltsrechtlich so stellt, als hätte er mehr Einkommen.

Der Vater beteiligte sich am Verfahren nicht. Die Vorinstanzen erhöhten den Unterhalt teilweise. Das Kind wollte darüber hinaus noch mehr. Am Ende musste der OGH klären, ob der Familienbonus Plus die Unterhaltsbemessungsgrundlage anhebt oder nicht.

Der OGH sagt Nein: Steuerbonus ist nicht automatisch Unterhaltseinkommen

Der OGH vom 17.12.2019, 10 Ob 65/19k, hat eine klare Linie gezogen: Der Familienbonus Plus erhöht die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt nicht. Für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes bleibt dieser Steuervorteil also grundsätzlich neutral.

Das klingt technisch, hat aber eine sehr greifbare Folge: Nur weil ein unterhaltspflichtiger Elternteil wegen des Familienbonus Plus weniger Steuer zahlt, bedeutet das nicht automatisch, dass das Kind deshalb mehr laufenden Unterhalt verlangen kann.

Damit hat der OGH eine wichtige Abgrenzung vorgenommen. Steuerrecht und Unterhaltsrecht verfolgen zwar beide familienbezogene Ziele, arbeiten aber mit unterschiedlichen Regeln. Nicht jede steuerliche Entlastung wird im Zivilrecht wie ein echtes zusätzliches Einkommen behandelt.

Warum der Familienbonus Plus nicht doppelt zählen darf

Die Überlegung des Gerichts ist alltagsnaher, als es auf den ersten Blick wirkt. Der Familienbonus Plus ist kein „Gehaltsextra“, kein Bonus des Arbeitgebers und auch keine frei verfügbare neue Einnahmequelle im klassischen Sinn. Er ist ein steuerlicher Absetzbetrag.

Genau darin liegt der Unterschied. Wer steuerlich entlastet wird, hat zwar rechnerisch weniger Abzüge. Der Gesetzgeber wollte diese Entlastung aber bereits im Steuerrecht regeln. Würde man denselben Vorteil zusätzlich noch in die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage hineinrechnen, wäre der Effekt doppelt verwertet.

Nach der Logik des OGH würde das zu einer Verzerrung führen: Der Unterhaltspflichtige hätte den Steuervorteil nicht nur im Steuerbescheid, sondern müsste ihn über eine erhöhte Unterhaltsbemessung nochmals weitergeben. Das war gerade nicht der Zweck der Regelung.

Der Gerichtshof knüpft damit an seine Linie an, steuerliche Entlastungen nicht automatisch in ein „höheres unterhaltsrechtliches Einkommen“ umzudeuten. Unterhalt ist eben keine bloße Rechenübung mit jeder denkbaren Zahl am Lohnzettel, sondern eine rechtliche Gesamtbewertung.

Welche Regeln beim Kindesunterhalt überhaupt gelten

Die Pflicht der Eltern, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, ergibt sich aus dem ABGB. § 231 ABGB bedeutet vereinfacht: Beide Eltern müssen nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen. Wer das Kind nicht im Alltag betreut, leistet seinen Beitrag meist durch Geldunterhalt.

Für die Berechnung ist das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zentral. Allerdings zählt nicht jede wirtschaftliche Entlastung automatisch als unterhaltsrelevantes Einkommen. Entscheidend ist, was nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben tatsächlich als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

Gerade an dieser Stelle entstehen in der Praxis Fehler. Viele Betroffene vermischen Nettoverdienst, steuerliche Begünstigungen, Absetzbeträge und familienbezogene Leistungen. Das kann zu unzutreffenden Forderungen führen – auf beiden Seiten.

Wann diese Entscheidung im Alltag besonders wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Entscheidung vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Wenn nach 2019 eine Unterhaltserhöhung verlangt wird und als Begründung auf den Familienbonus Plus verwiesen wird.
  • Wenn Sie Unterhalt zahlen und die andere Seite argumentiert, Ihr steuerlicher Vorteil müsse 1:1 zu höherem Kindesunterhalt führen.
  • Wenn alte Unterhaltsberechnungen unklar sind und nicht nachvollziehbar ist, ob der Familienbonus Plus bereits mitgerechnet wurde.
  • Wenn ein Verfahren einseitig läuft, weil die andere Partei nicht reagiert oder nicht am Verfahren teilnimmt.

Gerade der letzte Punkt wird oft unterschätzt. Auch wenn eine Partei nicht erscheint, muss das Gericht die rechtliche Grundlage sauber prüfen. Unterhalt wird nicht deshalb höher, weil eine Berechnung bloß schlüssig klingt. Bei steuerlichen Fragen ist Genauigkeit besonders wichtig.

Was Sie jetzt prüfen sollten, bevor Sie mehr oder weniger Unterhalt verlangen

  • Besorgen Sie aktuelle Lohnzettel, Jahreslohnkonten und Steuerbescheide.
  • Klären Sie, wer den Familienbonus Plus tatsächlich beansprucht hat.
  • Trennen Sie strikt zwischen echtem Einkommen und bloßer Steuerentlastung.
  • Prüfen Sie frühere Unterhaltsfestsetzungen auf Rechenfehler oder doppelte Berücksichtigung.
  • Lassen Sie Unterhaltsanträge nicht nur rechnerisch, sondern auch rechtlich prüfen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis der Pichler Rechtsanwalt GmbH: Gerade bei Unterhaltsneuberechnungen wirken kleine steuerliche Missverständnisse oft stärker als große Einkommensänderungen. Ein einziges falsch behandeltes Detail kann die monatliche Unterhaltshöhe über Jahre beeinflussen.

FAQ: So wird nach dem Familienbonus Plus wirklich gefragt

Bekomme ich automatisch mehr Kindesunterhalt, wenn der Vater den Familienbonus Plus hat?

Nein, automatisch nicht. Der OGH hat festgehalten, dass der Familienbonus Plus die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht erhöht. Der steuerliche Vorteil führt daher nicht von selbst zu einem höheren Geldunterhalt. Entscheidend bleibt die unterhaltsrechtlich relevante Einkommenssituation insgesamt.

Kann der Familienbonus Plus bei der Unterhaltsberechnung einfach zum Nettoeinkommen dazugerechnet werden?

Nach der Entscheidung des OGH grundsätzlich nein. Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag und kein zusätzliches Einkommen im zivilrechtlichen Sinn. Würde man ihn einfach dazurechnen, würde der Steuervorteil doppelt berücksichtigt. Genau das hat der Gerichtshof abgelehnt.

Was mache ich, wenn das Gericht oder die Gegenseite den Familienbonus falsch einrechnet?

Dann sollte die Berechnung genau überprüft werden. Wichtig sind Lohnunterlagen, Steuerbescheide und eine saubere Trennung zwischen Einkommen und Steuerentlastung. Je nach Verfahrensstand kann eine Stellungnahme, ein Rechtsmittel oder eine Neuberechnung notwendig sein. Besonders heikel wird es, wenn die falsche Berechnung über längere Zeit weiterläuft.

Gilt das nur für minderjährige Kinder?

Die besprochene Entscheidung betraf ein minderjähriges Kind. Die Kernaussage zur steuerlichen Neutralität des Familienbonus Plus ist aber für Unterhaltsfragen generell sehr bedeutsam. Ob und wie sie in einer anderen Konstellation zu beurteilen ist, hängt dennoch immer von der genauen Art des Unterhaltsanspruchs und den konkreten Einkommensverhältnissen ab.

Als Unterhalt nach Scheidung berechnen-Experten prüft die Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien, ob der Familienbonus Plus bei Ihrer Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde. Gerade beim „Unterhalt nach Scheidung berechnen“ hilft eine genaue Prüfung, falsche Erhöhungen oder doppelte Berücksichtigungen zu vermeiden. Hier finden Sie weiterführende Informationen: Unterhalt und Scheidung.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung: Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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