
Familienbonus Plus, Ferienjob, Gratis-Wohnen: Warum studierende Kinder trotzdem vollen Unterhalt verlangen können
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Der Steuerbescheid bringt Entlastung, die Semesterferien bringen ein paar hundert Euro, und das Kind wohnt ohnehin in einer Wohnung der Eltern – also muss doch weniger Unterhalt fällig sein? Genau an dieser Stelle endet oft das Bauchgefühl und beginnt das Unterhaltsrecht.
Für viele Eltern ist die Situation vertraut: Die Tochter oder der Sohn ist volljährig, studiert, jobbt fallweise in den Ferien und lebt nicht völlig auf eigenen Beinen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob der Geldunterhalt sinkt, wenn der Familienbonus Plus bezogen wird oder Wohnraum zur Verfügung steht. Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 hat der Oberste Gerichtshof dazu wichtige Leitplanken gesetzt: OGH vom 28.09.2020, 8 Ob 34/20p.
Die Geschichte dahinter: Tochter studiert, Vater zahlt – aber wie viel? (Unterhalt nach Scheidung berechnen)
Ausgangspunkt war ein familiärer Konflikt, wie er nach Trennungen oder über Jahre gewachsenen Spannungen häufig vorkommt. Die Tochter des Beklagten studierte seit 2016 und verlangte von ihrem Vater Geldunterhalt für mehrere Zeiträume. Das Erstgericht sprach ihr rückständigen Unterhalt sowie laufende Unterhaltsbeträge ab 1.4.2018 zu, für frühere Zeiträume aber nicht.
Der Streit drehte sich nicht um eine einzige Zahl, sondern um drei sehr praktische Fragen: Zählt der Familienbonus Plus zugunsten des Vaters bei der Unterhaltsberechnung? Müssen kurzfristige Ferialeinkünfte der studierenden Tochter den Anspruch mindern? Und wie hoch ist jener Vorteil zu bewerten, wenn Eltern eine Wohnung bereitstellen?
Das Verfahren zeigt, wie Unterhalt nach Scheidung berechnen in der Praxis erfolgt: Es geht nicht allein um Summen, sondern um die richtige rechtliche Einordnung von Steuervorteilen, Nebenverdienst und Naturalunterhalt.
Der Vater wollte eine weitere Korrektur durchsetzen. Doch sowohl das Rekursgericht als auch der OGH blieben bei der Linie der Vorinstanzen. Der Revisionsrekurs wurde abgewiesen.
Steuerbonus ist nicht gleich Unterhaltsrabatt
Der wichtigste Punkt der Entscheidung betrifft den Familienbonus Plus. Viele Unterhaltspflichtige gehen davon aus, dass eine steuerliche Entlastung automatisch auch den zivilrechtlichen Unterhalt verringern müsse. Genau das hat der OGH verneint.
Die Begründung ist rechtspolitisch und praktisch zugleich: Der Familienbonus Plus ist eine steuerliche Begünstigung. Er wurde geschaffen, um Eltern steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung soll aber nicht noch einmal auf der Ebene des Unterhalts zu einer Kürzung führen. Mit anderen Worten: Der Staat reduziert die Steuerlast, aber nicht den Unterhaltsbedarf des Kindes.
Gerade bei volljährigen studierenden Kindern ist das relevant. Die Ausbildungskosten verschwinden nicht dadurch, dass ein Elternteil steuerlich besser gestellt ist. Miete, Lernmittel, Fahrtkosten und Lebenshaltung bleiben real. Der OGH behandelt den Familienbonus deshalb unterhaltsrechtlich als neutral.
Ferienjob heißt nicht automatisch: weniger Geld vom Vater
Auch ein Ferialjob klingt auf den ersten Blick nach eigenem Einkommen, das den Unterhaltsanspruch senken könnte. In der Praxis ist die Sache differenzierter. Der OGH hielt fest, dass kurzfristige Ferialeinkünfte in der Regel nicht als eigenes Einkommen anzurechnen sind.
Das leuchtet vor allem bei Studierenden ein. Ein Ferienjob ist meist vorübergehend, oft unregelmäßig und typischerweise nicht dazu gedacht, den laufenden Lebensunterhalt dauerhaft selbst zu decken. Wer im Sommer einige Wochen arbeitet, verliert dadurch nicht automatisch den Anspruch auf angemessenen Unterhalt während des Studiums.
Anders kann es aussehen, wenn Einkünfte regelmäßig, planbar und in einer Höhe erzielt werden, die den Lebensbedarf tatsächlich beeinflussen. Die Entscheidung zeigt aber klar: Ein kurzer Sommerjob allein ist noch kein starkes Argument für eine Kürzung.
Wenn die Wohnung von den Eltern kommt, bleibt trotzdem Geldunterhalt offen
Der dritte Streitpunkt war die Wohnsituation. Eltern stellen einem volljährigen Kind nicht selten eine Wohnung oder ein Zimmer zur Verfügung. Das reduziert natürlich den Bedarf an Bargeld. Aber eben nicht vollständig.
Der OGH bestätigte, dass die Wohnbereitstellung pauschal nur teilweise auf den Unterhalt angerechnet werden darf. Eine Orientierung in der Größenordnung von etwa einem Viertel des Geldunterhalts liegt nach der Entscheidung im Beurteilungsspielraum der Gerichte.
Das ist ein wichtiger praktischer Gedanke: Wohnen ist nur ein Teil des Lebensbedarfs. Auch ein studierendes Kind, das mietfrei lebt, braucht Geld für Essen, Kleidung, Mobilität, Studienkosten, Kommunikation und persönliche Ausgaben. Wer Wohnraum bereitstellt, erfüllt daher nicht automatisch den gesamten Unterhalt.
Welche Vorschriften im österreichischen Recht dahinterstehen
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern stützt sich im österreichischen Recht vor allem auf das ABGB. § 231 ABGB regelt den Unterhalt des Kindes und verpflichtet Eltern, nach ihren Kräften zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse beizutragen. Für volljährige Kinder endet diese Pflicht nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag, solange etwa eine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung vorliegt.
§ 140 ABGB in seiner früheren Systematik prägte über Jahre die Judikatur zur Frage, wie Bedürfnisse, Leistungsfähigkeit und Eigeneinkommen zu gewichten sind. Auch wenn sich Gesetzesfassungen ändern, bleibt der Grundsatz derselbe: Maßgeblich ist, ob das Kind seinen Bedarf selbst decken kann und was den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.
Für die Praxis entscheidend ist weniger der nackte Gesetzestext als die richterliche Auslegung. Genau hier setzt die Entscheidung OGH vom 28.09.2020, 8 Ob 34/20p an: Steuerliche Begünstigungen, kurzfristige Nebenverdienste und Naturalunterhalt wie Wohnen werden nicht schematisch, sondern nach ihrer tatsächlichen Funktion beurteilt.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Was diese Entscheidung im Alltag wirklich bedeutet – Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem vier Konstellationen häufig:
- Ihr volljähriges Kind studiert und verlangt Unterhalt: Der Anspruch kann weiter bestehen, wenn das Studium ernsthaft betrieben wird.
- Sie beziehen den Familienbonus Plus: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass dadurch der Geldunterhalt sinkt.
- Das Kind arbeitet in den Ferien: Kurzfristige Jobs führen oft nicht zu einer relevanten Kürzung.
- Sie stellen eine Wohnung zur Verfügung: Das wird berücksichtigt, ersetzt aber den Geldunterhalt meist nur teilweise.
Besonders konfliktträchtig wird es bei Mischformen: etwa wenn ein Elternteil die Wohnung zahlt, der andere Geld leisten soll und das Kind zusätzlich geringfügig arbeitet. Dann hängt sehr viel an sauberer Dokumentation und an einer rechtlich stimmigen Berechnung. Die Frage, wie genau man Unterhalt nach Scheidung berechnen muss, entscheidet oft über das Ergebnis.
Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten
- Sammeln Sie Nachweise über Einkommen, Studienfortschritt und Wohnkosten.
- Dokumentieren Sie Ferialeinkünfte genau: Zeitraum, Dauer, Nettoverdienst.
- Halten Sie fest, wer welche Wohnkosten tatsächlich trägt, etwa Miete, Betriebskosten oder Kreditraten.
- Treffen Sie keine bloß mündlichen Absprachen über Unterhaltskürzungen wegen des Familienbonus Plus.
- Lassen Sie rückständige Forderungen und laufende Ansprüche getrennt berechnen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht die Pichler Rechtsanwalt GmbH immer wieder, dass Streit nicht an der Grundfrage „ob Unterhalt“ entsteht, sondern an den Details der Anrechnung. Genau dort entscheiden Belege, Argumentation und Judikaturlinie über das Ergebnis.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter Unterhalt oder zur Einordnung im Trennungsfall unter Scheidung.
FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach dem Thema
Muss ich weniger Unterhalt zahlen, wenn ich den Familienbonus Plus bekomme?
Nach der Rechtsprechung grundsätzlich nein. Der Familienbonus Plus ist eine steuerliche Entlastung und mindert den Unterhaltsanspruch eines volljährigen studierenden Kindes normalerweise nicht. Wer eine Kürzung trotzdem einfach selbst vornimmt, riskiert Rückstände.
Zählt ein Sommerjob meines studierenden Kindes beim Unterhalt mit?
Kurzfristige Ferialeinkünfte werden meist nicht als dauerhaftes Eigeneinkommen gewertet. Entscheidend ist, ob die Einnahmen nur vorübergehend sind oder den laufenden Bedarf wirklich nachhaltig decken. Ein paar Wochen Arbeit im Sommer reichen dafür oft nicht aus.
Mein Kind wohnt gratis in meiner Wohnung – muss ich trotzdem noch Geld zahlen?
Sehr oft ja. Die Wohnversorgung senkt den Bedarf, ersetzt ihn aber nicht vollständig. Gerichte rechnen den Wohnwert häufig nur teilweise an, weil daneben weitere laufende Lebenshaltungskosten bestehen.
Wie lange müssen Eltern für ein studierendes Kind Unterhalt zahlen?
Nicht unbegrenzt, aber oft länger als viele annehmen. Voraussetzung ist in der Regel, dass das Kind die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibt. Verzögerungen, Studienwechsel oder längere Untätigkeit können die Beurteilung verändern und sollten im Einzelfall genau geprüft werden.
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