
Kindesunterhalt trotz teurer Besuchsreisen: Wann Fahrten zu den Kindern nichts abziehen
Unterhalt nach Scheidung berechnen Jeden Monat Hunderte Euro für Flüge, Bahn oder Sprit ausgeben, nur um die eigenen Kinder zu sehen – und trotzdem den vollen Kindesunterhalt zahlen müssen? Genau diese Frage stellt sich für viele getrennt lebende Eltern, wenn zwischen Wohnort und Kindern nicht nur ein paar Bezirke, sondern ganze Länder liegen.
Rechtsanwalt Wien: Unterhalt nach Scheidung berechnen
Bereits 2016 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit so einem Fall zu befassen: Ein Vater lebte und arbeitete in den Niederlanden, seine drei Kinder wohnten bei der Mutter in Wien. Die Distanz war groß, die Reisen teuer, der Streit über den Unterhalt entsprechend heftig. Die Entscheidung des OGH vom 30.08.2016, 1 Ob 59/16g, zeigt sehr deutlich: Übliche Besuchskosten mindern den Kindesunterhalt grundsätzlich nicht.
Drei Kinder in Wien, der Vater in den Niederlanden – und Streit um jede Zahl
Die Geschichte beginnt mit einer Familie, die nach der Trennung nicht nur emotional, sondern auch geografisch weit auseinanderlebte. Die drei Kinder blieben bei der Mutter in Wien. Der Vater arbeitete in den Niederlanden und musste für persönliche Kontakte regelmäßig reisen.
Die Kinder verlangten Unterhalt für den Zeitraum von Jänner 2012 bis April 2013. Dabei stand nicht nur die Frage im Raum, wie viel der Vater tatsächlich verdiente, sondern auch, ob seine Reisekosten zu den Kindern die Unterhaltsbemessung senken könnten.
Der Vater bestritt das von den Kindern behauptete sehr hohe Einkommen, räumte aber selbst ein immer noch gutes Nettoeinkommen ein. Gleichzeitig führte er an, dass ihn die Besuche in Wien viel Geld kosteten. Das Problem: Seine Angaben zu diesen Aufwendungen waren nicht durchgehend sauber belegt. Gerade in Unterhaltsverfahren wird das schnell heikel.
Warum normale Besuchskosten den Unterhalt meist nicht drücken
Kindesunterhalt dient dem laufenden Bedarf des Kindes: Wohnen, Essen, Kleidung, Schule, Freizeit, Gesundheit. Dieser Zweck soll nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass typische Aufwendungen des besuchsberechtigten Elternteils einfach gegengerechnet werden.
Nach der österreichischen Rechtsprechung gilt daher seit Langem: Übliche Kosten für Besuchskontakte – also etwa Fahrtkosten, Flugtickets oder andere regelmäßige Reisekosten – sind grundsätzlich nicht vom Unterhalt abzuziehen. Der Gedanke dahinter ist klar: Das Kind soll nicht den Preis dafür zahlen, dass der andere Elternteil weit entfernt lebt oder arbeiten muss.
Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Kontaktkosten so hoch sind, dass der unterhaltspflichtige Elternteil dadurch selbst in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es reicht also nicht, dass Besuche teuer oder lästig sind. Die finanzielle Belastung muss den eigenen angemessenen Lebensunterhalt gefährden.
Praxishinweis: Wenn Sie den Unterhalt nach Scheidung berechnen wollen, bedenken Sie, dass bloß hohe Fahrtkosten allein meist nicht genügen. Die Darstellung der wirtschaftlichen Lage muss vollständig und belegt erfolgen.
Welche Regeln im österreichischen Unterhaltsrecht dahinterstehen
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 231 ABGB. Diese Bestimmung regelt, dass Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen müssen. Vereinfacht gesagt: Wer mehr verdient, muss auch mehr leisten.
Wichtig ist außerdem § 138 ABGB. Dort ist das Kindeswohl als leitender Maßstab verankert. Persönlicher Kontakt zu beiden Elternteilen ist zwar für Kinder wichtig, ändert aber nicht automatisch die Geldunterhaltspflicht.
Für die Praxis bedeutet das: Das Gericht prüft zuerst das unterhaltsrelevante Einkommen. Erst danach stellt sich die Frage, ob bestimmte Belastungen überhaupt abzugsfähig sind. Normale Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen werden ebenso wenig beliebig abgezogen wie gewöhnliche Kosten der Kontaktpflege.
Der OGH blieb streng: Hohe Reisen ja, Abzug nein
Der OGH hielt in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2016 an dieser Linie fest. Die vom Vater geltend gemachten Besuchsreisen wurden nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt. Ausschlaggebend war nicht nur die bestehende Rechtsprechung, sondern auch die wirtschaftliche Lage des Vaters: Selbst nach seinen eigenen Angaben zu Einkommen und Reisekosten blieb ihm noch ausreichend Geld für den eigenen Lebensunterhalt.
Bemerkenswert ist auch ein zweiter Punkt der Entscheidung: Der Vater versuchte in der Revisionsinstanz noch mit weiteren Behauptungen zu argumentieren – darunter ungewöhnliche Belastungen und sogar Hinweise auf mitgebrachte Lebensmittel. Solche neuen oder verspätet vorgebrachten Argumente helfen vor dem OGH in aller Regel nicht mehr. Was vorher nicht sauber eingebracht und belegt wurde, lässt sich in letzter Instanz meist nicht retten.
Auch bei der Einkommensfrage war der OGH pragmatisch. Weil der Vater selbst bereits ein hohes Nettoeinkommen zugestanden hatte, mussten keine weiteren Ermittlungen angestellt werden, um den Unterhalt auf dieser Basis festzusetzen. Wer im Verfahren selbst belastbare Einkommenszahlen nennt, schafft damit oft die Grundlage für die Entscheidung.
Noch ein Tipp: Wenn Sie den Unterhalt nach Scheidung berechnen möchten, sammeln Sie Belege frühzeitig. Gerichtliche Entscheidungen stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen.
Wo Betroffene in der Praxis oft Fehler machen
Wenn Sie im Ausland arbeiten oder weit entfernt von Ihren Kindern leben, ist die Versuchung groß, Reisekosten automatisch als Abzugsposten zu sehen. Genau das funktioniert aber meist nicht. Gerichte unterscheiden sehr klar zwischen verständlichen Belastungen und rechtlich anzuerkennenden Abzügen.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die lückenhafte Offenlegung des Einkommens. Einzelne Lohnzettel, ungeordnete Kontoauszüge oder bloße Schätzungen reichen oft nicht. Wer unvollständig vorträgt, riskiert, dass das Gericht auf Basis der verfügbaren Zahlen entscheidet – und diese können ungünstiger sein als eine sauber dokumentierte Darstellung.
Heikel wird es auch, wenn wesentliche Argumente zu spät kommen. Unterhaltsverfahren werden nicht dadurch gewonnen, dass in letzter Minute neue Erklärungen nachgeschoben werden. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss die Unterhaltsstrategie von Anfang an stimmig aufgebaut sein.
Wenn Sie weit weg wohnen: Diese Situationen sind besonders relevant
- Sie arbeiten im Ausland und fliegen regelmäßig nach Wien, um Ihre Kinder zu sehen.
- Sie zahlen bereits Unterhalt und hoffen, hohe Fahrtkosten gegenrechnen zu können.
- Die andere Seite behauptet ein höheres Einkommen, als Sie tatsächlich beziehen.
- Sie haben zusätzliche Belastungen, aber nur teilweise Belege dafür.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es vor allem auf zwei Fragen an: Was ist Ihr tatsächlich unterhaltsrelevantes Einkommen – und können Sie außergewöhnliche Belastungen vollständig nachweisen? Ohne diese Grundlage wird ein Verfahren schnell unnötig teuer und schwer steuerbar.
Checkliste: Was vor einem Unterhaltsstreit vorbereitet sein sollte
- Aktuelle Lohnabrechnungen, Steuerunterlagen und Kontoauszüge vollständig sammeln.
- Reisekosten mit Tickets, Buchungsbestätigungen, Rechnungen und Zahlungsnachweisen dokumentieren.
- Außergewöhnliche Belastungen nicht nur behaupten, sondern konkret belegen.
- Früh klären, ob die Kosten bloß hoch sind oder tatsächlich Ihre Existenz gefährden könnten.
- Keine neuen Einwände erst in der letzten Instanz „nachschieben“.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Unterhaltsverfahren immer wieder denselben Knackpunkt: Nicht die gefühlte Belastung entscheidet, sondern die beweisbare finanzielle Lage.
FAQ: Was Betroffene dazu oft googeln
Kann ich Flugkosten zu meinen Kindern vom Unterhalt abziehen?
Meist nein. Übliche Besuchs- und Reisekosten werden grundsätzlich nicht vom Kindesunterhalt abgezogen. Anders kann es nur sein, wenn diese Kosten so hoch sind, dass Ihr eigener angemessener Lebensunterhalt gefährdet wäre.
Was passiert, wenn ich mein Einkommen nicht vollständig offenlege?
Dann entscheidet das Gericht auf Basis der vorhandenen Unterlagen und Ihrer eigenen Angaben. Das kann zu einer höheren Unterhaltsbemessung führen, als bei vollständiger Dokumentation nötig gewesen wäre. Gerade bei Auslandsbezug ist eine saubere Offenlegung besonders wichtig.
Zählen weite Entfernungen zwischen Vater und Kindern unterhaltsmindernd?
Die Entfernung allein reicht nicht. Auch regelmäßige Auslandsreisen führen nicht automatisch zu weniger Kindesunterhalt. Entscheidend ist, ob eine außergewöhnliche und existenzgefährdende Belastung nachweisbar ist.
Kann ich vor dem OGH noch neue Beweise oder Argumente bringen?
In der Regel nicht. Neue Behauptungen oder spät vorgebrachte Einwände werden in der Revisionsinstanz oft nicht mehr berücksichtigt. Alles Wesentliche sollte daher schon früh im Verfahren vollständig und nachvollziehbar vorgebracht werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter Unterhalt und Scheidung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung: OGH 1 Ob 59/16g (30.08.2016)
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