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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Ehewohnung

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Unterhalt nach Scheidung berechnen: Ehewohnung

FUNDSTELLE: OGH vom 09.09.2002, 7 Ob 178/02f

Zur vollständigen OGH-Entscheidung: OGH vom 09.09.2002, 7 Ob 178/02f

130 m² Wohnung, zwei Firmenautos, kein Unterhalt? Was nach der Scheidung wirklich zählt

Wer den Unterhalt nach Scheidung berechnen will, muss Wohnvorteil, Firmenfahrzeuge und tatsächliche Lebensverhältnisse berücksichtigen. Eine Ehefrau bleibt nach der Scheidung in der früheren Ehewohnung. Ihr Ex-Mann besitzt das Haus, fährt zwei hochwertige Firmenautos und verweist trotzdem auf hohe Unternehmensschulden. Muss sie deshalb auf Geldunterhalt verzichten?

Die Antwort hängt nicht allein vom Eigentum an der Wohnung oder vom Gewinn laut Jahresabschluss ab. Entscheidend ist, welchen Wohnvorteil die Ehefrau tatsächlich hat, welche Kosten der geschiedene Ehemann übernimmt und welchen Lebensstandard er mit seinem Unternehmen privat finanziert.

Unterhalt nach Scheidung berechnen: Welche Faktoren zählen?

Für die Berechnung sind insbesondere der angemessene Wohnbedarf, tatsächlich übernommene Wohnkosten, die privaten Vorteile aus Firmenfahrzeugen sowie das Einkommen und die Leistungsfähigkeit beider Seiten maßgeblich. Eine pauschale Betrachtung greift bei komplexen wirtschaftlichen Verhältnissen zu kurz.

Die Geschichte hinter dem Streit um den Unterhalt

Die Ehefrau hatte jahrzehntelang im Unternehmen ihres späteren Ex-Mannes gearbeitet. Kurz vor der Scheidung verlor sie diese Beschäftigung. Danach war sie zunächst arbeitslos und verdiente später deutlich weniger als während der Ehe.

Die Ehe wurde aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes geschieden. Die Frau blieb in der rund 130 Quadratmeter großen Ehewohnung wohnen. Diese gehörte weiterhin dem Mann. Für sie war die Wohnung nicht bloß eine Immobilie, sondern ihr vertrautes Zuhause nach einer jahrzehntelangen Ehe und einer wirtschaftlich unsicheren Trennung.

Der Ehemann stellte sich auf den Standpunkt, seine finanzielle Leistungsfähigkeit sei wegen hoher Schulden und der wirtschaftlichen Belastungen seines Unternehmens gering. Gleichzeitig konnte er zwei hochwertige Firmenfahrzeuge ohne wesentliche Einschränkung auch privat verwenden. Die Autos standen nicht nur für betriebliche Fahrten zur Verfügung, sondern ermöglichten ihm und seiner neuen Familie einen erheblichen privaten Vorteil.

Damit stellten sich mehrere Fragen: Wie viel ist das kostenlose Wohnen der Ehefrau wert? Darf einfach die gesamte Marktmiete der 130 Quadratmeter als Unterhalt angerechnet werden? Und kann ein Firmenwagen unterhaltsrechtlich Einkommen sein, auch wenn in der Buchhaltung nur ein bestimmter Privatanteil aufscheint?

Warum das Verschulden nach der Scheidung eine Rolle spielt

§ 66 EheG regelt den nachehelichen Unterhalt bei alleiniger oder überwiegender Schuld eines Ehegatten. Danach kann der schuldige Ehegatte verpflichtet sein, dem anderen Unterhalt zu leisten, wenn dieser sich nicht selbst angemessen erhalten kann.

Der Gedanke dahinter: Die wirtschaftliche Situation des unschuldigen Ehegatten soll durch die Scheidung nicht vollständig auf ein deutlich niedrigeres Niveau absinken, wenn die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des anderen beendet wurde. Der Unterhalt wird allerdings nicht automatisch in jeder gewünschten Höhe zugesprochen. Einkommen, Bedarf, Zumutbarkeit und die konkrete Lebenssituation müssen festgestellt werden.

Die Ehefrau durfte daher grundsätzlich erwarten, dass auch ihr notwendiger Wohnbedarf bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Dass sie in der früheren Ehewohnung wohnen blieb, beseitigte ihren Anspruch auf Geldunterhalt nicht automatisch.

Eine kostenlose Wohnung ist nicht automatisch die volle Marktmiete wert

Der OGH stellte in seiner Entscheidung vom 09.09.2002, 7 Ob 178/02f, klar: Die Ehewohnung darf unterhaltsrechtlich nicht schematisch mit der gesamten erzielbaren Marktmiete angesetzt werden.

Maßgeblich ist vielmehr, welche Wohnversorgung für die Ehefrau persönlich angemessen ist. Eine 130 Quadratmeter große Wohnung kann für eine alleinstehende Person einen erheblichen Wohnvorteil darstellen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass ihr die volle Miete für die gesamte Wohnfläche als ersparter Unterhalt angerechnet werden darf.

Als Orientierung konnte nach den Feststellungen des Falles auch eine deutlich kleinere Wohnfläche von etwa 60 bis 70 Quadratmetern herangezogen werden. Nur wenn die Ehefrau auf der größeren Wohnung bestand und ihr diese zusätzliche Wohnfläche tatsächlich zugerechnet werden konnte, durfte der darüber hinausgehende Wohnwert stärker ins Gewicht fallen.

Der Unterschied ist praktisch erheblich. Wird die gesamte Marktmiete einer großen Wohnung angesetzt, kann der rechnerische Geldunterhalt stark sinken oder sogar scheinbar vollständig entfallen. Wird hingegen nur der angemessene persönliche Wohnbedarf berücksichtigt, bleibt Raum für einen zusätzlichen Geldunterhalt.

Übernommene Wohnkosten zählen ebenfalls

Naturalunterhalt bedeutet, dass Unterhalt nicht nur durch Geld, sondern auch durch konkrete Leistungen erbracht werden kann. Übernimmt der geschiedene Ehegatte etwa bestimmte Kosten der Wohnung, kann dies bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Im entschiedenen Fall ging es unter anderem um Kosten wie Grundsteuer und Feuerversicherung. Der Ehemann sollte diese Leistungen nicht zuerst übernehmen und anschließend zusätzlich den ungekürzten Geldunterhalt zahlen müssen. Die tatsächlich getragenen Wohnkosten konnten daher den Geldunterhaltsanspruch reduzieren.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede mit einer Immobilie verbundene Ausgabe automatisch den Unterhalt mindert. Es kommt darauf an, ob die Zahlung tatsächlich erfolgt, welchem Zweck sie dient und ob sie der angemessenen Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Person zugutekommt.

Firmenautos können mehr sein als ein kleiner Buchungsposten

Bei selbstständig tätigen Personen reicht ein Blick auf den ausgewiesenen Unternehmensgewinn oft nicht aus. Unterhaltsrechtlich kann auch entscheidend sein, welche privaten Vorteile das Unternehmen finanziert.

Der OGH berücksichtigte, dass der Ehemann zwei hochwertige Firmenfahrzeuge ohne Einschränkung privat nutzen konnte. Die steuerliche Behandlung mit einem bestimmten Privatanteil war nicht allein ausschlaggebend. Wirtschaftlich konnte die uneingeschränkte private Nutzung einen zusätzlichen Einkommensbestandteil oder eine Privatentnahme darstellen.

Das Kernargument lautet: Für die Unterhaltsbemessung zählt nicht nur, was formal in der Gewinn- und Verlustrechnung steht. Auch die tatsächliche Lebensführung kann zeigen, über welche Mittel eine Person verfügt. Ein teures Fahrzeug, dessen Anschaffung, Erhaltung und Nutzung überwiegend vom Unternehmen getragen werden, kann den privaten Lebensstandard spürbar erhöhen.

Umgekehrt genügt es nicht, bloß wegen eines auffälligen Lebensstils ein beliebig hohes Einkommen zu behaupten. Die unterhaltsberechtigte Person muss konkrete Anhaltspunkte liefern. Dazu können Fahrzeugunterlagen, Tank- und Versicherungskosten, Privatentnahmen, betriebliche Zahlungen für private Ausgaben oder andere nachvollziehbare Belege gehören.

Was der OGH entschieden hat – und was offenblieb

Der OGH legte keinen endgültigen Unterhaltsbetrag fest. Die Sache wurde zurückverwiesen, weil zunächst genauer festgestellt werden musste, welcher Wohnwert der Ehefrau angemessen zugerechnet werden durfte.

Die unteren Gerichte hatten den Wohnvorteil nicht ausreichend differenziert beurteilt. Eine pauschale Anrechnung der gesamten Miete für 130 Quadratmeter wurde der persönlichen Wohnsituation der Frau nicht gerecht. Gleichzeitig mussten die übernommenen Wohnkosten und die privaten Vorteile aus den Firmenfahrzeugen in die Berechnung einfließen.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2002 ist daher nicht als neue Rechtsprechung zu bezeichnen. Ihre praktische Bedeutung bleibt aber bestehen, weil die gleichen Konflikte auch heute häufig auftreten: eine große Ehewohnung, ein selbstständiger Unterhaltspflichtiger und Einkünfte, die sich nicht vollständig aus dem Steuerbescheid ergeben.

Wann Rechtsanwalt Wien bei Unterhalt nach der Scheidung wichtig wird

  • Sie bleiben in der früheren Ehewohnung: Ihr Ex-Partner kann den Wohnvorteil ansprechen. Er darf aber nicht ohne nähere Prüfung die volle ortsübliche Miete der gesamten Wohnung ansetzen.
  • Ihr Ex-Partner ist Unternehmer oder Selbstständiger: Neben dem Gewinn können Privatentnahmen, Firmenfahrzeuge, übernommene Privatausgaben und andere Sachleistungen relevant sein.
  • Sie verdienen nach der Scheidung deutlich weniger: Arbeitslosigkeit oder ein erheblicher Einkommensverlust können für die Unterhaltsfrage bedeutsam sein. Dabei wird auch geprüft, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
  • Ihr Ex-Partner übernimmt laufende Wohnungskosten: Diese Zahlungen können als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Deshalb sollten sie genau erfasst und von sonstigen Vermögens- oder Betriebskosten unterschieden werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur über die Wohnungsgröße oder den Jahresgewinn diskutieren. Entscheidend ist eine vollständige Darstellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt nach der Scheidung und zur Scheidung.

Diese Unterlagen können für die Berechnung entscheidend sein

  • Mietspiegel oder Vergleichsangebote für eine angemessene kleinere Wohnung;
  • Grundsteuer-, Versicherungs-, Betriebs- und Energiekostenabrechnungen;
  • Nachweise darüber, wer welche Wohnungskosten tatsächlich bezahlt;
  • Jahresabschlüsse, Steuerbescheide und betriebliche Kontounterlagen des selbstständigen Ehegatten;
  • Unterlagen zu Firmenfahrzeugen, Privatnutzung, Leasing, Versicherung, Service und Treibstoff;
  • Nachweise über Privatentnahmen oder vom Unternehmen bezahlte private Aufwendungen;
  • Belege über bisher geleistete Unterhaltszahlungen und einstweilige Regelungen.

Unterschreiben Sie keinen Unterhaltsvergleich, bevor geklärt ist, wie der Wohnvorteil, übernommene Kosten und private Unternehmensleistungen bewertet werden. Gerade bei selbstständigen Personen kann eine Berechnung auf Basis eines einzelnen Steuerbescheids zu kurz greifen.

Häufige Fragen zum Unterhalt nach der Scheidung

Muss ich mir die gesamte Miete meiner früheren Ehewohnung als Unterhalt anrechnen lassen?

Nein, nicht automatisch. Entscheidend ist, welcher Wohnwert für Ihre persönliche Situation angemessen ist. Bei einer sehr großen Wohnung kann eine kleinere angemessene Wohnfläche als Vergleich dienen. Nur der darüber hinausgehende Wohnvorteil darf unter bestimmten Umständen zusätzlich berücksichtigt werden.

Kann ein Firmenwagen das Einkommen meines Ex-Mannes erhöhen?

Ja, wenn das Fahrzeug auch privat umfangreich oder uneingeschränkt genutzt werden darf und das Unternehmen wesentliche Kosten trägt. Maßgeblich ist nicht nur der steuerliche Sachbezug. Die tatsächliche private Nutzung und der dadurch finanzierte Lebensstandard können unterhaltsrechtlich ein zusätzliches Einkommen darstellen.

Was gilt, wenn mein Ex-Partner hohe Schulden des Unternehmens geltend macht?

Unternehmensschulden sind nicht automatisch mit privaten Unterhaltsverpflichtungen gleichzusetzen. Es muss geprüft werden, ob sie tatsächlich bestehen, betrieblich notwendig sind und welche privaten Vorteile der Unternehmer trotz dieser Schulden genießt. Privatentnahmen und vom Unternehmen finanzierte Leistungen können die Einschätzung der Leistungsfähigkeit verändern.

Werden Grundsteuer und Versicherungen für die Ehewohnung beim Unterhalt berücksichtigt?

Übernimmt der unterhaltspflichtige Ehegatte solche Kosten tatsächlich, können sie als Naturalunterhalt angerechnet werden. Dadurch kann sich der noch zu zahlende Geldunterhalt reduzieren. Eine genaue Zuordnung ist wichtig, weil nicht jede Ausgabe rund um eine Immobilie automatisch der laufenden Wohnversorgung dient.

Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien verfügt über langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien in Fragen des Scheidungs- und Familienrechts. Gerade wenn Ehewohnung, Selbstständigkeit und Unterhalt zusammentreffen, kommt es auf eine genaue Prüfung der tatsächlichen Lebensverhältnisse an.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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