Pichler Rechtsanwalt GmbH

Unterhalt nach Scheidung berechnen: CHF richtig klagen

Startseite  •  Aktuelles  •  09.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen: CHF richtig klagen

Unterhalt in Schweizer Franken: Warum eine exakte Klage über Erfolg oder Stillstand entscheidet

Ein paar fehlende Rechenschritte können teuer werden. Unterhalt nach Scheidung berechnen Wer nach einer Scheidung Unterhalt aus einer alten Vereinbarung eintreiben will, denkt oft zuerst an die Höhe des Anspruchs. Vor Gericht scheitert es aber nicht selten an etwas viel Nüchternerem: an der Frage, wie genau der geforderte Betrag überhaupt berechnet wurde.

Gerade bei grenzüberschreitenden Konstellationen wird das schnell heikel. Leben geschiedene Ehegatten in verschiedenen Staaten, wurde der Unterhalt in Schweizer Franken oder US-Dollar vereinbart und soll später in Euro eingeklagt werden, reicht eine bloße Endsumme nicht. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 sehr deutlich. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Eine Scheidung aus den 1980ern, ein Ex-Mann in den USA und Streit um Franken-Beträge

Die Ehe war schon lange vorbei. Bereits 1989 wurde sie geschieden. Damals hatten die früheren Ehepartner einen Vergleich geschlossen: Der Mann sollte Unterhalt zahlen, und zwar in Schweizer Franken. Einige Jahre später, 1994, kam noch eine mündliche Abmachung dazu. Der Unterhalt sollte als fixer CHF-Betrag bezahlt, mit jährlicher Indexanpassung.

Auf den ersten Blick klingt das klar. In der Praxis entstand daraus aber ein schwieriges Geflecht aus alter Vereinbarung, Währungsfragen und behaupteten Rückständen. Der Mann lebte inzwischen in den USA. Die Frau machte viele Jahre später ausständigen Unterhalt für einen bestimmten Zeitraum geltend. Zusätzlich verlangte sie einen laufenden, indexgesicherten Unterhalt ab 2013. Den in Franken vereinbarten Betrag rechnete sie in Euro um und forderte auch Zinsen.

Die unteren Gerichte gaben ihr teilweise recht. Damit war die Sache aber noch nicht entschieden.

Unterhalt nach Scheidung berechnen — Rechtsanwalt Wien

Nicht jeder berechnete Euro-Betrag ist auch klagbar

Bereits 2016 hat der OGH in der Entscheidung OGH vom 20.04.2016, 5 Ob 152/15m klargestellt: Eine Unterhaltsforderung muss so formuliert sein, dass Gericht und Gegenseite genau nachvollziehen können, was verlangt wird und warum gerade dieser Betrag geschuldet sein soll.

Der springende Punkt war nicht, dass Unterhalt in Fremdwährung grundsätzlich unzulässig wäre. Im Gegenteil: Wird ein Anspruch in Schweizer Franken vereinbart, kann das rechtlich tragfähig sein. Das Problem begann dort, wo aus einem CHF-Anspruch eine Euro-Klage gemacht wurde, ohne die Umrechnung sauber offenzulegen.

Wer in Euro klagt, obwohl die Vereinbarung auf eine Fremdwährung lautet, muss angeben, nach welchem Kurs umgerechnet wurde. Ebenso wichtig sind der maßgebliche Zeitpunkt und die zugrunde gelegte Umrechnungsbasis. Anders gesagt: Es genügt nicht, eine Summe in Euro in die Klage zu schreiben und davon auszugehen, das Gericht werde den Rest schon selbst ergänzen.

Was das österreichische Recht hier verlangt

Im Zivilprozess muss eine Klage bestimmt und schlüssig sein. Das ist kein bloß technisches Detail, sondern die Voraussetzung dafür, dass ein Urteil später vollstreckt werden kann. Das Gericht darf keinen Titel schaffen, bei dem wesentliche Rechenschritte offenbleiben. Beim Unterhalt nach Scheidung berechnen ist besondere Sorgfalt geboten.

Für Unterhalt nach der Scheidung spielt in Österreich vor allem das Ehegesetz eine zentrale Rolle. § 66 EheG regelt den Unterhalt des schuldlos geschiedenen Ehegatten; vereinfacht gesagt kann ein Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Unterhalt verlangen. § 69 EheG betrifft Unterhaltsfragen in weiteren Konstellationen nach der Scheidung. Welche Bestimmung einschlägig ist, hängt vom Scheidungsgrund und von früheren Vereinbarungen ab.

Daneben ist das ABGB wichtig, wenn es um Geldschulden, Zahlung, Verzug und Zinsen geht. Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass Geld nicht rechtzeitig bezahlt wurde. Auch dafür braucht es aber eine klare Berechnung: welcher Zeitraum, welcher Zinssatz, ab wann und woraus genau gerechnet wird.

Bei Auslandsbezug kommen zusätzlich internationale Zuständigkeits- und Kollisionsregeln ins Spiel. Sie entscheiden, welches Recht anwendbar ist. Im behandelten Fall war das nicht der Hauptgrund für die Aufhebung, zeigt aber, wie schnell Unterhaltsverfahren international komplex werden können.

Warum der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben hat

Der OGH beanstandete mehrere Punkte. Erstens fehlten wesentliche Angaben zur Währungsumrechnung. Die Frau hatte zwar Euro-Beträge gefordert, aber nicht ausreichend dargelegt, nach welchem Kurs und zu welchem Stichtag die Umrechnung von Schweizer Franken erfolgt war. Ohne diese Angaben bleibt unklar, wie sich die Klagsforderung zusammensetzt.

Zweitens war auch die Zinsforderung nicht präzise genug. Eine pauschale oder nur schlagwortartige Bezugnahme auf gestaffelte Verzugszinsen reicht nicht aus, wenn sich daraus nicht nachvollziehbar ergibt, welche Teilbeträge wann fällig waren und wie die Zinsen konkret berechnet wurden.

Drittens ging es um den begehrten laufenden Unterhalt für die Zukunft. Ein Gericht darf einen vollstreckbaren Titel für künftige Zahlungen nicht ohne Weiteres schaffen. Dafür braucht es eine tragfähige Grundlage, etwa dass der Unterhaltspflichtige bereits nicht bezahlt hat oder ernstlich zu befürchten ist, dass er künftig nicht leisten wird. Das bloße Berufen auf eine alte Vereinbarung genügt dafür nicht automatisch.

Die Folge: Der OGH hob die Entscheidungen teilweise auf und verwies die Sache zur Verbesserung und neuerlichen Entscheidung zurück. Das Verfahren war also nicht einfach beendet. Die Klägerin musste aber ihr Vorbringen so ergänzen, dass die Forderung überhaupt justiziabel wird.

Wann dieses Problem Betroffene in Wien besonders oft trifft

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Entscheidung vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Sie haben nach der Scheidung einen Unterhaltsvergleich in Schweizer Franken, US-Dollar oder einer anderen Fremdwährung geschlossen.
  • Ihr früherer Ehepartner lebt im Ausland oder ist dorthin verzogen.
  • Sie möchten rückständigen Unterhalt für mehrere Jahre nachfordern.
  • Sie brauchen nicht nur Geld für die Vergangenheit, sondern auch einen gerichtlichen Titel für künftige monatliche Zahlungen.

Gerade bei alten Vergleichen taucht ein typisches Missverständnis auf: Viele Betroffene meinen, der Unterhaltsanspruch sei ohnedies klar, weil es ja eine Vereinbarung gibt. Für ein Gerichtsverfahren genügt das oft nicht. Entscheidend ist, ob die Forderung heute so aufbereitet ist, dass sie rechnerisch und rechtlich nachvollziehbar bleibt. Weitere Informationen finden Sie unter Unterhalt und Scheidung.

Diese Unterlagen und Angaben sollten vor einer Klage auf den Tisch

  • Die ursprüngliche Scheidungsvereinbarung oder der gerichtliche Vergleich in vollständiger Fassung
  • Alle späteren Ergänzungen, auch wenn sie nur mündlich besprochen wurden, samt Belegen oder Zeugenhinweisen
  • Eine Monats- oder Jahresaufstellung aller tatsächlich geleisteten Zahlungen
  • Die genaue Berechnung der Rückstände
  • Bei Fremdwährung: Umrechnungskurs, Umrechnungstag und Quelle des Kurses
  • Bei Indexanpassung: Ausgangswert, herangezogener Index und jede einzelne Anpassung
  • Bei Zinsen: exakte Zeiträume, Zinssätze und Berechnung pro Teilforderung
  • Nachweise über ausbleibende oder verspätete Zahlungen für einen künftigen Unterhaltstitel

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder dasselbe Muster: Nicht die Grundidee der Forderung ist das größte Problem, sondern die lückenlose Aufbereitung der Zahlen. Beim Unterhalt nach Scheidung berechnen entscheidet die Präzision oft über den weiteren Verfahrensverlauf.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Kann ich Unterhalt in Euro einklagen, wenn im Vergleich Schweizer Franken stehen?

Ja, das kann möglich sein. Dann muss aber klar dargelegt werden, wie der Franken-Betrag in Euro umgerechnet wurde. Ohne Kurs, Stichtag und nachvollziehbare Rechenbasis kann die Klage zu unbestimmt sein. Alternativ kann es sinnvoll sein, den Anspruch gleich in der vereinbarten Fremdwährung geltend zu machen.

Reicht es, wenn ich einfach den offenen Gesamtbetrag ausrechne?

Nein, ein bloßer Endbetrag reicht oft nicht. Das Gericht muss erkennen können, aus welchen Teilbeträgen sich die Forderung zusammensetzt. Das gilt besonders bei jahrelangen Rückständen, Indexanpassungen und Teilzahlungen. Je älter die Vereinbarung, desto wichtiger wird eine saubere Aufstellung.

Wie formuliere ich Verzugszinsen bei Unterhalt richtig?

Die Zinsen müssen konkret berechnet und erklärt werden. Nötig sind insbesondere die jeweilige Hauptforderung, der Beginn des Verzugs, der anwendbare Zinssatz und die Zeiträume. Pauschale Angaben ohne rechnerische Aufschlüsselung sind riskant. Gerade bei mehreren fälligen Monatsbeträgen braucht jeder Abschnitt Klarheit.

Bekomme ich automatisch einen Titel für künftigen Unterhalt?

Automatisch nicht. Das Gericht braucht eine Grundlage dafür, dass laufende künftige Zahlungen tituliert werden sollen. Wer bereits Zahlungsausfälle erlebt hat oder belegen kann, dass künftige Nichterfüllung ernstlich droht, ist prozessual meist besser aufgestellt. Auch hier kommt es stark auf das Vorbringen und die Dokumentation an.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug, Fremdwährungsvereinbarungen und schwierigen Altvergleichen. Gerade wenn eine Klage erst vorbereitet wird, entscheidet die Präzision oft über den weiteren Verfahrensverlauf.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden