
Nachehelicher Unterhalt trotz Bauernpension: Warum die Hälfte nicht automatisch bleibt
Unterhalt nach Scheidung berechnen wird besonders wichtig, wenn eine Ehefrau jahrzehntelang keine eigene Pension aufgebaut hat. Während der Ehe hatte sie regelmäßig die Hälfte der Pension ihres Mannes erhalten. Mit der Scheidung fiel diese Auszahlung weg – und damit ein wesentlicher Teil ihrer finanziellen Sicherheit.
Eine Ehe, eine Landwirtschaft und ein abruptes Ende der finanziellen Absicherung
Das Ehepaar war seit vielen Jahren faktisch getrennt, blieb aber verheiratet. Gemeinsam hatten die Ehegatten eine Landwirtschaft betrieben. Die Frau verfügte über kein ausreichendes eigenes Einkommen und hatte auch nicht genügend Versicherungszeiten für eine eigene Pension aufgebaut.
Deshalb wurde ihr während der Ehe direkt die Hälfte der Pension des Mannes ausbezahlt. Diese Regelung vermittelte ihr über Jahre den Eindruck, finanziell abgesichert zu sein. Als der Mann die Scheidung einreichte, änderte sich die Situation jedoch grundlegend: Ihm wurde das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angelastet, und die bisherige Pensionsteilung endete mit der Rechtskraft der Scheidung.
Die Frau verlangte danach weiterhin monatlich die Hälfte der Pension ihres ehemaligen Mannes. Zusätzlich wollte sie, dass dieser die Kosten ihrer freiwilligen Krankenversicherung übernimmt. Die ersten Instanzen gaben ihr weitgehend recht. Der Oberste Gerichtshof verlangte jedoch eine genauere Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse.
Unterhalt nach Scheidung berechnen: Was der OGH am 16.06.2011 klargestellt hat
Der OGH entschied in seiner Entscheidung OGH vom 16.06.2011, 6 Ob 94/11h, dass der Frau grundsätzlich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustehen konnte. Sie durfte aber nicht automatisch jenen Betrag weiterverlangen, der ihr während der Ehe tatsächlich ausbezahlt worden war.
Entscheidend war vielmehr eine vollständige unterhaltsrechtliche Berechnung. Um den Unterhalt nach Scheidung berechnen zu können, mussten die Einkommen, Vermögenswerte und geldwerten Vorteile beider früheren Ehegatten berücksichtigt werden. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen deshalb auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück.
Als grobe Orientierung kann bei einem nicht erwerbstätigen Ehegatten ein Anteil von rund 33 Prozent an der Unterhaltsbemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Ehegatten herangezogen werden. Diese Prozentzahl ist aber keine automatische Auszahlungsgarantie. Sie kann sich durch weitere Einkünfte, Wohnvorteile, eigene Vermögenswerte oder den konkreten Bedarf verändern.
Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt sowie zur Scheidung in Österreich.
Warum die geteilte Bauernpension nicht einfach weiterlief
Die während der Ehe erfolgte Auszahlung der halben Pension beruhte auf einer sozialversicherungsrechtlichen Regelung. Sie war nicht dasselbe wie ein gerichtlich festgesetzter nachehelicher Unterhaltstitel. Mit der Scheidung entfiel daher die Grundlage für diese besondere Auszahlung.
Das bedeutet nicht, dass die Frau ohne Anspruch dastand. Das Verschulden des Mannes an der Zerrüttung konnte einen Unterhaltsanspruch nach den Regeln des Ehegesetzes begründen. Die Höhe musste aber neu bestimmt werden.
§ 66 EheG regelt den nachehelichen Unterhalt des schuldlos oder weniger schuldigen Ehegatten, wenn dieser sich nicht selbst ausreichend erhalten kann und der andere Ehegatte aufgrund seines Verschuldens unterhaltspflichtig ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Bedürftigkeit der berechtigten Person und die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person.
§ 94 ABGB beschreibt den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe und dient in bestimmten Fällen als Orientierung für die Lebensverhältnisse, an denen sich der Unterhalt nach der Scheidung ausrichten kann. Daraus folgt aber nicht, dass exakt dieselbe Geldaufteilung wie während der Ehe fortgeschrieben wird.
Nicht nur Geld zählt: Diese Vorteile mussten geprüft werden
Besonders interessant an der Entscheidung ist, dass der OGH nicht nur auf die tatsächlich überwiesenen Beträge abstellte. Auch mögliche oder unentgeltliche Leistungen konnten die Unterhaltsberechnung beeinflussen.
- Versorgungsrente aus dem Übergabevertrag: Der Sohn hatte sich gegenüber beiden Eltern zur Zahlung einer Versorgungsrente verpflichtet. Obwohl die Eltern diese Zahlungen bisher nicht eingefordert hatten, musste geprüft werden, ob der Anspruch der Frau als mögliche Einkunftsquelle zu berücksichtigen war.
- Eigene Liegenschaften der Frau: Die Frau besaß zwei Grundstücke. Tatsächliche Pacht- oder Mieteinnahmen gab es nicht. Das Gericht musste aber klären, ob eine Vermietung oder Verpachtung realistisch und zumutbar gewesen wäre.
- Kostenloses Wohnen des Mannes: Der Mann konnte offenbar aufgrund der Übergabe der Landwirtschaft unentgeltlich in einem Haus wohnen. Dieser Wohnvorteil konnte sein wirtschaftliches Einkommen erhöhen.
- Gedeckter Wohnbedarf der Frau: Auch die Frau wohnte in einem vom Sohn übernommenen Haus. Dadurch war ein Teil ihres Wohnbedarfs bereits abgedeckt, was ihren Unterhaltsbedarf reduzieren konnte.
Gerade der Wohnvorteil wird häufig unterschätzt. Wer mietfrei wohnt, erhält zwar kein Geld auf das Konto, erspart sich aber monatliche Wohnkosten. Unterhaltsrechtlich kann diese Ersparnis relevant sein. Wie hoch sie anzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Krankenversicherung: zusätzliche Kosten, aber keine automatische Erstattung
Die Frau verlangte außerdem Ersatz für ihre freiwillige Krankenversicherung. Solche Kosten können grundsätzlich zusätzlich zum Unterhalt berücksichtigt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person sonst unter das Existenzminimum fällt.
Auch hier genügte jedoch keine pauschale Forderung. Zuerst musste feststehen, wie hoch der eigentliche Unterhaltsanspruch war und welche sonstigen Einkünfte oder Vorteile der Frau zur Verfügung standen. Erst danach konnte beurteilt werden, ob die Versicherungsbeiträge zusätzlich ersetzt werden mussten.
Für wen diese Entscheidung heute noch wichtig ist
Die Entscheidung aus dem Jahr 2011 ist besonders relevant für ältere Ehepaare und Familien, deren wirtschaftliche Absicherung nicht nur aus monatlichen Geldzahlungen besteht.
- Keine eigene Pension: Wer wegen Kinderbetreuung, Mitarbeit im Betrieb oder langer Haushaltsführung keine ausreichenden Versicherungszeiten erworben hat, sollte die nacheheliche Absicherung frühzeitig klären.
- Landwirtschaftliche Übergabe: Übergabsverträge enthalten häufig Wohnrechte, Ausgedinge oder Versorgungsleistungen. Diese Bestandteile können für den Unterhalt eine erhebliche Rolle spielen.
- Mietfreies Wohnen: Ein kostenloses Wohnrecht kann den Bedarf der unterhaltsberechtigten Person mindern oder das Einkommen des verpflichteten Ehegatten erhöhen.
- Vermögen ohne laufende Einnahmen: Grundstücke oder Wohnungen bleiben bei der Berechnung nicht zwingend außer Betracht, nur weil aktuell keine Miete oder Pacht bezahlt wird.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf die bisherige Geldaufteilung während der Ehe abstellen. Ebenso wenig sollte ein möglicher Anspruch vorschnell aufgegeben werden, nur weil eine Versorgungsrente bisher nie verlangt wurde. Für eine realistische Einschätzung ist es entscheidend, den Unterhalt nach Scheidung berechnen zu lassen und sämtliche Einkünfte sowie Sachleistungen einzubeziehen.
Diese Unterlagen entscheiden oft über die Höhe des Unterhalts – mit Rechtsanwalt Wien
Für eine belastbare Berechnung sollten Sie möglichst früh folgende Unterlagen zusammentragen:
- Scheidungsurteil und Ausspruch über das Verschulden;
- Pensionsbescheide und Nachweise über Versicherungszeiten;
- Unterlagen zu sonstigen Einkünften und Sozialleistungen;
- Übergabs-, Schenkungs- und Kaufverträge;
- Vereinbarungen über Wohnrechte, Ausgedinge oder Versorgungsrenten;
- Grundbuchauszüge sowie Unterlagen zu Miete, Pacht und möglichen Erträgen;
- Nachweise über Krankenversicherungsbeiträge;
- Belege über bisherige Unterhaltszahlungen und Sachleistungen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei Unterhaltsfragen nicht nur Kontoeingänge. Entscheidend kann sein, wer wo kostenlos wohnt, welche Ansprüche in einem Übergabevertrag stehen und ob Vermögen tatsächlich Erträge abwerfen könnte.
Häufige Fragen zum nachehelichen Unterhalt
Bekomme ich nach der Scheidung automatisch weiter die Hälfte der Pension meines Ex-Mannes?
Nein. Eine während der Ehe bestehende Pensionsteilung ist nicht automatisch ein dauerhafter Unterhaltstitel. Nach der Scheidung muss der Unterhalt nach den gesetzlichen Kriterien neu berechnet werden. Dabei zählen auch andere Einkünfte, Wohnvorteile und mögliche Vermögenserträge.
Was gilt, wenn mir im Scheidungsurteil kein oder nur geringes Verschulden angelastet wurde?
Ein Verschuldensausspruch kann für den nachehelichen Unterhalt entscheidend sein. Bei überwiegendem oder alleinigem Verschulden des anderen Ehegatten kommt ein Anspruch nach § 66 EheG grundsätzlich in Betracht, wenn Bedürftigkeit besteht. Die konkrete Höhe hängt zusätzlich von der Leistungsfähigkeit des früheren Ehegatten und den eigenen Mitteln ab.
Wird ein kostenloses Wohnrecht bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
Das kann der Fall sein. Kostenloses Wohnen reduziert regelmäßig den tatsächlichen Wohnbedarf der berechtigten Person. Wohnt hingegen der unterhaltspflichtige Ehegatte mietfrei, kann der dadurch entstehende Vorteil seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen.
Muss ich eine Versorgungsrente aus einem Übergabevertrag tatsächlich einfordern?
Nicht jeder vertragliche Anspruch wird automatisch als Einkommen angerechnet. Das Gericht kann aber prüfen, ob die Leistung rechtlich besteht, realistisch durchsetzbar ist und der berechtigten Person zur Verfügung stehen könnte. Eine genaue Prüfung des Übergabevertrags und der tatsächlichen Familienverhältnisse ist deshalb wesentlich.
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