Unterhalt nach Scheidung berechnen: Anspruch prüfen

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Scheidungsunterhalt in Österreich: Wann trotz Trennung weitergezahlt werden muss

Plötzlich reicht ein Einkommen für zwei Wohnungen, laufende Kosten und vielleicht auch noch für die Kinder nicht mehr aus. (Unterhalt nach Scheidung berechnen) Genau in dieser Phase taucht eine der häufigsten Fragen nach einer Trennung auf: Wer muss wem Unterhalt zahlen – und wie lange?

Der Scheidungsunterhalt gehört zu den emotional und finanziell sensibelsten Themen im Familienrecht. Viele Betroffene verwechseln dabei den Unterhalt zwischen Ehegatten mit dem Kindesunterhalt. Beides ist rechtlich getrennt zu beurteilen. Während der Kindesunterhalt dem Kind zusteht, geht es beim Ehegattenunterhalt um die wirtschaftliche Absicherung eines Ehepartners vor oder nach der Scheidung.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt nach Scheidung berechnen

Nicht jede Trennung bedeutet automatisch Geldanspruch

Ob ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, hängt in Österreich stark davon ab, ob die Ehe noch aufrecht ist, aus welchem Grund geschieden wird und wen das Verschulden an der Zerrüttung trifft. Gerade hier entstehen oft Missverständnisse. Viele glauben, nach langen Ehejahren müsse immer gezahlt werden. So einfach ist es nicht.

Während aufrechter Ehe besteht eine gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflicht. Diese ergibt sich aus § 94 ABGB. Die Bestimmung bedeutet vereinfacht: Ehegatten müssen nach ihren Kräften gemeinsam zum Lebensbedarf beitragen. Wer weniger oder nichts verdient, kann daher schon während der Ehe einen Unterhaltsanspruch haben.

Nach der Scheidung verschiebt sich die rechtliche Grundlage. Dann spielt vor allem das Ehegesetz eine zentrale Rolle. Entscheidend ist insbesondere, ob die Scheidung aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden eines Ehepartners erfolgt ist oder ob andere Scheidungsformen vorliegen.

Warum das Verschuldensprinzip beim Scheidungsunterhalt oft alles entscheidet

In Österreich ist das Verschuldensprinzip beim nachehelichen Unterhalt nach wie vor sehr wichtig. § 66 EheG regelt den Unterhaltsanspruch des schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten. Einfach gesagt: Trifft einen Ehepartner das überwiegende oder alleinige Verschulden an der Scheidung, kann der andere unter Umständen Unterhalt verlangen, soweit dessen angemessene Bedürfnisse nicht gedeckt sind.

Beim Gericht werden regelmäßig auch konkrete Fragen zur praktischen Umsetzung gestellt, beispielsweise wie man konkret den Bedarf ermittelt und wie man Unterhalt nach Scheidung berechnen kann. Daneben gibt es § 67 EheG. Diese Bestimmung betrifft Fälle, in denen beide Ehepartner an der Zerrüttung mitgewirkt haben, der Anspruchsteller aber nicht allein oder überwiegend schuld ist. Dann kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, allerdings meist in eingeschränkter Form.

Auch § 68 EheG ist in der Praxis relevant. Er betrifft Sonderkonstellationen, etwa wenn ein geschiedener Ehegatte wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Das ist besonders dann wichtig, wenn nach der Scheidung ein Elternteil die Hauptbetreuung übernimmt und dadurch wirtschaftlich zurückfällt.

Typische Lebenssituationen: Wann Unterhalt plötzlich zum Streitpunkt wird

Häufig beginnt das Problem nicht erst mit dem Scheidungsurteil, sondern schon Monate vorher. Die Ehefrau hat jahrelang wegen der Kinderbetreuung nur Teilzeit gearbeitet. Der Mann trägt den Großteil der Fixkosten. Nach der Trennung stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe weiterhin Zahlungen zu leisten sind.

Oder umgekehrt: Ein Mann hat seine Erwerbstätigkeit reduziert, um Angehörige zu pflegen oder die Kinder vermehrt zu betreuen, während die Ehefrau das höhere Einkommen erzielt. Auch hier kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Das Gesetz knüpft nicht an Geschlechterrollen an, sondern an Einkommen, Bedarf, Zumutbarkeit und die Umstände der Scheidung.

Besonders konfliktträchtig sind lange Ehen mit klarer Aufgabenverteilung. Wer über viele Jahre den Haushalt geführt oder Kinder betreut hat, kann nach einer Trennung oft nicht sofort in eine existenzsichernde Vollzeitbeschäftigung wechseln. Genau an dieser Stelle wird sorgfältig geprüft, was zumutbar ist und welcher Lebensstandard während der Ehe bestanden hat. Häufig ist deshalb die praktische Frage, wie man Unterhalt nach Scheidung berechnen muss, zentral für die Entscheidungsfindung.

Diese Paragraphen sind in der Praxis besonders wichtig

§ 94 ABGB regelt den Unterhalt während aufrechter Ehe. Ehegatten müssen demnach entsprechend ihrer Lebensverhältnisse und Möglichkeiten zum gemeinsamen Lebensbedarf beitragen.

§ 66 EheG betrifft den Unterhalt nach Scheidung bei Verschulden. Der schuldlose oder minderschuldige Ehegatte kann vom schuldig Geschiedenen angemessenen Unterhalt verlangen.

§ 67 EheG regelt den Unterhalt, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig nur zulasten eines Ehepartners ausgeht. Der Anspruch ist dann schwächer und stärker von Billigkeit und Bedarf geprägt.

§ 68 EheG schützt bestimmte Betreuungssituationen nach der Scheidung. Wer wegen gemeinsamer Kinder nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, hat unter Umständen zusätzliche Ansprüche.

Neben diesen Bestimmungen spielt auch das ABGB bei Fragen der Leistungsfähigkeit, des Einkommens und der allgemeinen Unterhaltsbemessung mit hinein. Entscheidend ist am Ende immer die Gesamtsituation: Einkommen, Betreuungspflichten, Gesundheitszustand, Dauer der Ehe und Verschulden.

Wenn Sie gerade vor der Trennung stehen: Diese vier Punkte werden oft unterschätzt

  • Unterhalt beginnt nicht erst mit der Scheidung: Schon während des Getrenntlebens kann ein Anspruch bestehen.
  • Teilzeit wegen Kinderbetreuung ist rechtlich relevant: Wer ehebedingt beruflich zurückgesteckt hat, steht nicht automatisch ohne Anspruch da.
  • Freiwillige Zahlungen ohne klare Vereinbarung schaffen Streit: Was als Hilfe gedacht ist, wird später oft über Höhe und Zweck diskutiert.
  • Die Schuldfrage beeinflusst Geldfragen massiv: Wer nur auf die Vermögensaufteilung blickt, übersieht oft den Unterhalt.

Was Betroffene jetzt konkret vorbereiten sollten

  • Alle Einkommensunterlagen der letzten 12 Monate sammeln: Lohnzettel, Steuerbescheide, Kontoauszüge, Sonderzahlungen.
  • Fixkosten dokumentieren: Miete, Kreditraten, Betriebskosten, Versicherungen, Betreuungskosten für Kinder.
  • Die bisherige Rollenverteilung in der Ehe festhalten: Wer hat Kinder betreut, wer hat wie viel gearbeitet, gab es Karenz oder berufliche Einschränkungen?
  • Nachrichten und Vereinbarungen sichern, wenn bereits über Trennung, Zahlungen oder Betreuung gesprochen wurde.
  • Keine vorschnellen mündlichen Zusagen machen, bevor klar ist, welche rechtlichen Folgen damit verbunden sein können.

Häufige Fragen zum Scheidungsunterhalt in Österreich

Muss mein Ex mir nach der Scheidung automatisch Unterhalt zahlen?

Nein. Ein automatischer Anspruch besteht nicht in jeder Scheidung. Maßgeblich sind vor allem die Scheidungsart, die Schuldfrage, Ihr eigenes Einkommen und Ihre Bedarfslage. Gerade bei einvernehmlichen Lösungen sollte vorab genau geregelt werden, ob Unterhalt bezahlt wird oder nicht.

Wie lange bekommt man nach einer Scheidung Unterhalt?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Dauer hängt davon ab, worauf sich der Anspruch stützt und ob sich die Lebensumstände ändern. Nimmt der berechtigte Ehegatte später eine besser bezahlte Tätigkeit auf oder fällt ein Betreuungshindernis weg, kann sich der Anspruch verändern oder enden.

Bekomme ich Unterhalt, wenn ich wegen der Kinder nur Teilzeit arbeiten kann?

Das ist gut möglich. Wenn gemeinsame Kinder betreut werden und deshalb keine volle Erwerbstätigkeit zumutbar ist, kann das unterhaltsrechtlich entscheidend sein. Besonders wichtig ist dann eine saubere Darstellung der tatsächlichen Betreuungsbelastung im Alltag.

Was ist der Unterschied zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt?

Kindesunterhalt steht dem Kind zu und dient seiner Versorgung. Ehegattenunterhalt betrifft die finanzielle Absicherung eines Ehepartners. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen, werden aber getrennt geprüft und unterschiedlich berechnet. Mehr zur praktischen Berechnung finden Sie auch unter Unterhalt.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten bei Fragen rund um Trennung, Scheidung, Obsorge, Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Gerade beim Scheidungsunterhalt lohnt sich ein früher, klarer Blick auf Einkommen, Betreuung und Verschulden, weil finanzielle Fehlentscheidungen in dieser Phase später oft nur schwer zu korrigieren sind. Wenn Sie wissen wollen, wie Sie konkret Unterhalt nach Scheidung berechnen, sprechen Sie frühzeitig eine fachkundige Beratung an. Weitere Informationen zur Scheidung finden Sie unter Scheidung.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.