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Unterhalt nach Scheidung berechnen: 124 Tage Betreuung

Startseite  •  Aktuelles  •  11.09.2026
Unterhalt nach Scheidung berechnen: 124 Tage Betreuung

Unterhalt nach Scheidung berechnen — Rechtsanwalt Wien

Unterhalt nach Scheidung berechnen

Mehr Betreuung, weniger Unterhalt? Wann 124 Tage im Jahr den Kindesunterhalt senken können

124 Tage Betreuung im Jahr – und trotzdem fast voller Geldunterhalt? Genau an diesem Punkt beginnt in vielen Trennungsfamilien der Streit. Wer nach der Scheidung nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, geht oft davon aus, dass intensive Betreuung automatisch zu weniger Unterhalt führen muss. Ganz so einfach ist es nicht. Aber: Wenn die Kontaktzeiten deutlich über das übliche Maß hinausgehen, kann das sehr wohl eine spürbare Herabsetzung rechtfertigen.

Wenn aus „Besuchsrecht“ fast schon Mitbetreuung wird

Die Eltern in diesem Fall waren geschieden und hatten die gemeinsame Obsorge. Das Kind lebte überwiegend bei der Mutter. Der Vater sah das Kind aber nicht bloß an einzelnen Wochenenden oder in den Ferien. Er übernahm zusätzlich Wochentagsübernachtungen, jedes zweite Wochenende und umfangreiche Ferienzeiten. Insgesamt kam er damit auf rund 124 Betreuungstage pro Jahr.

Für den Vater fühlte sich die Situation unausgewogen an: Er betreute das Kind rund ein Drittel des Jahres, trug während dieser Zeiten die laufenden Kosten selbst und sollte dennoch weiterhin nahezu den vollen Geldunterhalt leisten. Dazu kam, dass die Mutter deutlich mehr verdiente. Er beantragte daher, von der Unterhaltspflicht befreit zu werden oder den Unterhalt zumindest deutlich zu senken.

Das Erstgericht reduzierte den Unterhalt. Das Rekursgericht bestätigte diese Herabsetzung. Der Vater wollte noch weitergehen und brachte den Fall zum Obersten Gerichtshof. Dort wurde die Revision zwar aus prozessualen Gründen nicht behandelt, der OGH äußerte sich aber dennoch zur sachlichen Linie der Vorinstanzen.

Nicht jeder Betreuungstag zählt gleich viel

Der zentrale Gedanke im österreichischen Unterhaltsrecht ist einfach: Wer ein Kind in seinem Haushalt betreut, leistet damit bereits Unterhalt. § 231 Abs 2 ABGB sagt im Kern genau das. Betreuung, Versorgung, Verpflegung, Organisation des Alltags – all das ist ein natürlicher Unterhaltsbeitrag und nicht bloß „Zusatzleistung“.

Darauf beruht auch die Unterscheidung zwischen Geldunterhalt und Naturalunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, erfüllt einen erheblichen Teil seiner Unterhaltspflicht bereits durch die tägliche Betreuung. Der andere Elternteil leistet typischerweise Geldunterhalt.

Normale Kontaktzeiten ändern an dieser Grundverteilung noch nichts. Ein übliches Besuchsrecht führt also nicht automatisch dazu, dass der Geldunterhalt sinkt. Als grobe Orientierung zieht die Rechtsprechung seit Langem etwa 80 Tage pro Jahr als noch üblichen Kontaktumfang heran. Erst wenn die Betreuung deutlich darüber hinausgeht, wird es unterhaltsrechtlich wirklich interessant.

Die Linie des OGH: Mehr als üblich kann den Geldunterhalt drücken

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 hat der OGH diese Linie klar bestätigt: OGH vom 25.11.2015, 8 Ob 69/15b. Die Aussage dahinter ist für viele Eltern sehr relevant: Übernimmt der nicht im Haushalt lebende Elternteil deutlich mehr Betreuung als bei normalen Kontakten üblich, kann das eine Kürzung des Geldunterhalts rechtfertigen.

Im behandelten Fall hielt der OGH die von den Vorinstanzen angenommene Herabsetzung um rund 30 % für nicht zu beanstanden. Das ist bemerkenswert, weil der Vater keine bloß geringfügige Ausweitung der Kontakte hatte, sondern rund 124 Tage Betreuung im Jahr – also etwa 34 % des Jahres.

Wichtig ist dabei: Der OGH hat keine starre Formel vorgeschrieben. Die Gerichte rechnen hier nicht nach einem einzigen fixen Schema. Vielmehr arbeiten sie mit Leitlinien und prüfen, wie weit die zusätzliche Betreuung über das Übliche hinausgeht und welche reale Entlastung oder Belastung daraus entsteht.

Warum dieser Fall an einer Grenzlinie liegt

Gerade dieser Sachverhalt ist juristisch spannend, weil er an einer Übergangsstelle liegt. Bei etwas mehr Betreuung als üblich wird oft mit Abschlägen gearbeitet: Zusätzliche Betreuungstage führen zu einer prozentuellen Kürzung des Geldunterhalts. Bei annähernd gleichwertiger Betreuung beider Eltern kommt hingegen eher ein anderes Modell in Betracht, bei dem die Einkommensverhältnisse viel stärker ins Gewicht fallen.

Der Vater lag mit seinen rund 34 % Betreuungsanteil genau in einem Bereich, in dem diese Modelle ineinander übergehen. Das Gericht vermied einen harten Sprung von einem System ins andere. Stattdessen wurde die flexiblere Abschlagsmethode herangezogen und ein pauschaler Nachlass von etwa 30 % als vertretbar angesehen.

Für die Praxis ist das besonders wichtig: Nicht jede Konstellation mit erweiterten Kontakten führt sofort zu einem Wechsel in ein „Doppelresidenz“-ähnliches Rechenmodell. Oft bleibt es bei einer abgestuften Herabsetzung des Geldunterhalts. Entscheidend sind Ausmaß, Regelmäßigkeit und tatsächliche Alltagsverantwortung.

Wann das für getrennte Eltern wirklich relevant wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen bedeutsam:

  • Mehrere Wochentagsübernachtungen: Das Kind ist nicht nur am Wochenende beim anderen Elternteil, sondern regelmäßig auch unter der Woche mit Schulweg, Hausübung und Alltagsorganisation.
  • Ausgedehnte Ferienbetreuung: Ein Elternteil übernimmt große Teile der Sommerferien, Feiertage und schulfreien Zeiten und trägt in dieser Zeit die laufenden Kosten selbst.
  • Gemeinsame Obsorge mit klar erweitertem Kontaktmodell: Auf dem Papier lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, tatsächlich wird die Betreuung aber deutlich breiter verteilt.
  • Streit über „gefühlte Fairness“: Ein Elternteil zahlt Unterhalt und betreut viel, der andere verdient gut – trotzdem fehlt eine sachgerechte Anpassung an die gelebte Realität.

Ohne Nachweise wird es schwierig

Wer eine Herabsetzung des Unterhalts erreichen will, sollte nicht nur auf sein subjektives Empfinden verweisen. Gerichte brauchen greifbare Anhaltspunkte. Dazu gehören vor allem Kalenderaufzeichnungen, Nachrichtenverläufe, Ferienpläne, Abhol- und Bringregelungen, Bestätigungen über Übernachtungen und Belege für konkrete Ausgaben.

Ebenso wichtig ist die jährliche Gesamtschau. Einzelne zusätzliche Wochenenden machen noch keinen entscheidenden Unterschied. Relevant wird, wie viele Betreuungstage im Jahr tatsächlich zusammenkommen und ob diese regelmäßig stattfinden. Genau hier entstehen in vielen Verfahren unnötige Beweisprobleme, weil Absprachen zwar gelebt, aber nie sauber dokumentiert wurden.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  • Zählen Sie die tatsächlichen Betreuungs- und Übernachtungstage pro Jahr möglichst genau zusammen.
  • Halten Sie schriftlich fest, wie das Kontaktmodell tatsächlich gelebt wird – nicht nur, was irgendwann vereinbart wurde.
  • Sammeln Sie Nachweise über Kosten, die während Ihrer Betreuungszeiten anfallen, etwa Verpflegung, Freizeit, Fahrten oder Ausstattung.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Betreuung noch im üblichen Bereich liegt oder bereits deutlich darüber hinausgeht.
  • Lassen Sie vor einem Antrag klären, ob eher eine prozentuelle Kürzung oder bereits ein anderes Unterhaltsmodell in Betracht kommt.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien sieht Dr. Pichler in solchen Verfahren immer wieder, dass nicht die Rechtslage das Hauptproblem ist, sondern die fehlende Vorbereitung: unklare Vereinbarungen, lückenhafte Dokumentation und unrealistische Erwartungen an die Unterhaltsberechnung.

FAQ: So wird nach dem Thema wirklich gesucht

Ich habe mein Kind fast jedes zweite Wochenende und oft unter der Woche – muss ich dann vollen Unterhalt zahlen?

Nicht zwingend. Übliche Kontaktzeiten führen meist noch nicht zu einer Kürzung. Wenn Ihre Betreuung aber deutlich über das normale Ausmaß hinausgeht, kann eine Herabsetzung des Geldunterhalts in Betracht kommen. Entscheidend ist immer die tatsächliche Anzahl und Intensität der Betreuungstage.

Ab wie vielen Tagen wird der Kindesunterhalt weniger?

Es gibt keine starre gesetzliche Tagesgrenze. Die Rechtsprechung orientiert sich oft daran, dass etwa 80 Tage pro Jahr noch im üblichen Bereich liegen können. Deutlich darüber kann eine Kürzung gerechtfertigt sein. Eine automatische Berechnung nur nach Tagen gibt es aber nicht.

Zählt gemeinsames Sorgerecht automatisch für weniger Unterhalt?

Nein. Die gemeinsame Obsorge allein ändert den Geldunterhalt nicht automatisch. Maßgeblich ist, wie die Betreuung tatsächlich gelebt wird. Wer mehr Verantwortung im Alltag übernimmt, kann unter Umständen auch unterhaltsrechtlich anders zu behandeln sein.

Kann ich Unterhalt senken lassen, wenn die Mutter deutlich mehr verdient als ich?

Das Einkommen des anderen Elternteils kann eine Rolle spielen, aber nicht isoliert. Zunächst ist entscheidend, wie das Kind betreut wird und wer welchen Unterhaltsbeitrag leistet. Bei annähernd gleichwertiger Betreuung werden Einkommensunterschiede besonders wichtig. Bei bloß erweiterten Kontakten bleibt oft die Frage der Betreuungsintensität im Vordergrund.

Konkrete Berechnungshilfe: Wenn Sie den Kindesunterhalt prüfen wollen, hilft ein Fachanwalt bei der Frage „Unterhalt nach Scheidung berechnen“ und bewertet, ob eine Kürzung realistisch ist.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung: Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Weiterführende Informationen: Scheidung, Unterhalt


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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