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Unterhalt nach Scheidung bei Krankheit: Härtefall

Startseite  •  Aktuelles  •  18.09.2026
Unterhalt nach Scheidung bei Krankheit: Härtefall

Scheidungsunterhalt trotz Sozialhilfe: Warum selbst ein Härtefallanspruch leer ausgehen kann

Die Ehefrau konnte nicht mehr arbeiten, lebte von Sozialhilfe und sollte diese Leistungen bei einer Unterhaltszahlung teilweise zurückzahlen. Trotzdem bekam sie von ihrem Ex-Mann kein Geld – weil auch er schwer krank war und seine finanziellen Mittel nicht ausreichten. Der Fall zeigt, warum Unterhalt nach Scheidung bei Krankheit trotz Bedürftigkeit scheitern kann.

Mehr als 20 Jahre Ehe – und danach ein Kampf um 400 Euro

Die Ehe hatte über zwei Jahrzehnte gedauert. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter gab die Frau ihren Beruf auf. Beide Ehepartner hatten sich darauf verständigt, dass sie sich um Haushalt und Kinder kümmern sollte. Eine Rückkehr in das Berufsleben fand später nicht mehr statt.

Im Laufe der Jahre entwickelte die Frau eine Alkoholabhängigkeit. Die gesundheitlichen Folgen waren so schwer, dass sie schließlich nicht mehr arbeitsfähig war. Nach der Scheidung bezog sie Sozialhilfe und Wohnbeihilfe. Diese Unterstützung war für sie jedoch nicht zwingend endgültig: Sollte sie Unterhalt erhalten, konnte eine Rückzahlung beziehungsweise ein Übergang des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger im Raum stehen.

Die Ehe wurde aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die Frau verlangte von ihrem ehemaligen Mann monatlich 400 Euro Unterhalt. Sie argumentierte, dass sie wegen der gemeinsamen Lebensplanung und ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.

Auch der Mann war allerdings in einer äußerst schwierigen Lage. Er litt an Krebs, benötigte Pflege und Unterstützung im Haushalt, musste ein Fahrzeug sowie medizinische Behandlungen finanzieren und hatte weiterhin Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern. Für die Gerichte stellte sich daher nicht nur die Frage, ob die Frau unterhaltsbedürftig war. Entscheidend war auch, ob der Mann überhaupt zahlen konnte. Weitere Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Was bedeutet gleichteiliges Verschulden beim Unterhalt?

§ 68 EheG regelt den sogenannten Billigkeitsunterhalt nach einer Scheidung aus gleichteiligem Verschulden. Ein Ehegatte kann danach unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen, obwohl nicht einer der beiden Partner überwiegend für das Scheitern der Ehe verantwortlich gemacht wurde.

Ein solcher Anspruch ist kein automatischer Ersatz für ein fehlendes Einkommen. Das Gericht muss vielmehr die gesamten Umstände abwägen. Dazu zählen unter anderem die Dauer der Ehe, die Gestaltung des gemeinsamen Lebens, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die Frage, warum ein Ehegatte seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann.

Die lange Aufgabe der Berufstätigkeit kann dabei eine wichtige Rolle spielen. Hat ein Ehepartner im gemeinsamen Einvernehmen die Erwerbsarbeit beendet, um Haushalt und Kinder zu betreuen, kann die spätere fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit mit der ehelichen Lebensgestaltung zusammenhängen. Eine gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit kann die Bedürftigkeit zusätzlich verstärken.

Der Anspruch bleibt dennoch von der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten abhängig. Unterhalt darf nicht dazu führen, dass der verpflichtete Ex-Partner seine eigene notwendige Lebensführung, medizinische Versorgung oder vorrangige Unterhaltspflichten nicht mehr finanzieren kann.

Der OGH trennte zwei Fragen, die oft vermischt werden

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung der Unterhaltsforderung in seiner Entscheidung OGH vom 29.03.2011, 2 Ob 62/10x. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2011 und ist nicht als aktuelle Entscheidung zu verstehen. Ihre rechtliche Überlegung ist für vergleichbare Härtefallsituationen dennoch aufschlussreich. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Die erste Frage lautete: Konnte die Frau grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG haben? Dafür sprachen mehrere Umstände – insbesondere die lange Ehe, der gemeinsame Entschluss zum Ausstieg aus dem Beruf und ihre spätere gesundheitliche Erwerbsunfähigkeit.

Die zweite Frage lautete: War der Mann in der Lage, diesen Unterhalt tatsächlich zu bezahlen? Diese Frage verneinten die Gerichte. Seine Krebserkrankung, die notwendigen Behandlungs- und Pflegekosten, die Unterstützung im Haushalt, die Kosten für das Auto und seine Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern belasteten seine finanziellen Möglichkeiten erheblich.

Der OGH stellte damit klar: Ein möglicher Anspruch dem Grunde nach bedeutet noch nicht, dass auch ein zahlbarer Unterhaltsbetrag besteht. Selbst wenn die Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten nachvollziehbar ist, muss die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gesondert geprüft werden. Beim Unterhalt nach Scheidung bei Krankheit sind daher Anspruch und tatsächliche Zahlungsfähigkeit getrennt zu beurteilen.

Sozialhilfe ist nicht automatisch „eigenes Einkommen“

Besonders interessant ist die Beurteilung der Sozialhilfe. Das Berufungsgericht hatte die Sozialhilfe offenbar als Einkommen der Frau berücksichtigt. Der OGH hielt diese Sichtweise rechtlich für problematisch, wenn die Leistungen bei einem später zugesprochenen Unterhalt zurückgezahlt werden müssen oder der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht.

Der Ex-Partner soll nicht allein deshalb weniger Unterhalt zahlen müssen, weil der Staat vorläufig einspringt und diese Unterstützung später wieder zurückfordern kann. Sonst würde der Unterhaltspflichtige von einer Leistung profitieren, die der betroffenen Person wirtschaftlich möglicherweise gar nicht dauerhaft zur Verfügung steht.

Diese Überlegung änderte am Ergebnis jedoch nichts. Der Mann war unabhängig von der Behandlung der Sozialhilfe nicht ausreichend leistungsfähig. Der OGH wies die Unterhaltsforderung daher nicht deshalb ab, weil die Frau Sozialhilfe bezog oder alkoholkrank war, sondern wegen der finanziellen Situation des Mannes.

Warum Krankheit und eigene Unterhaltspflichten so wichtig sind

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit geht es nicht um eine einfache Gegenüberstellung von Einkommen und Unterhaltsforderung. Das Gericht muss feststellen, welche Ausgaben tatsächlich notwendig und angemessen sind.

  • Eigene Krankheit: Behandlungskosten, Medikamente, Therapien und notwendige Hilfsmittel können die verfügbare Geldsumme deutlich reduzieren.
  • Pflege- und Betreuungsbedarf: Wer im Alltag Unterstützung benötigt, hat unter Umständen zusätzliche Kosten für Pflege, Haushaltshilfe oder notwendige Fahrten.
  • Unterhalt für Kinder: Minderjährige Kinder und andere vorrangig unterhaltsberechtigte Personen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
  • Notwendige Lebenshaltung: Der unterhaltspflichtige Ex-Partner darf nicht auf ein unangemessen niedriges Existenzniveau gedrängt werden.

Wer lediglich erklärt, er könne sich den Unterhalt „nicht leisten“, wird damit regelmäßig nicht auskommen. Entscheidend sind nachvollziehbare Zahlen und Belege: ärztliche Befunde, Rechnungen, Pflegekosten, Einkommensnachweise und Unterlagen zu weiteren Unterhaltspflichten.

Diese Situationen führen in der Praxis häufig zu Streit

Wenn Sie während der Ehe wegen Haushalt und Kindern aus dem Beruf ausgestiegen sind: Dokumentieren Sie, wie die Aufgabenverteilung vereinbart wurde und wie lange Sie nicht erwerbstätig waren. Auch frühere Berufe, Qualifikationen und erfolglose Versuche einer Rückkehr in den Arbeitsmarkt können relevant sein.

Wenn Sie Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen: Prüfen Sie den jeweiligen Bescheid genau. Es kommt darauf an, ob die Leistung endgültig gewährt wird, zurückgefordert werden kann oder ein Anspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht. Die sozialrechtlichen Regeln haben sich seit 2011 verändert und müssen nach der derzeit geltenden Rechtslage beurteilt werden.

Wenn Sie wegen Krankheit oder einer Suchterkrankung nicht arbeiten können: Eine Erkrankung schließt einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch aus. Ebenso führt eine frühere Alkoholabhängigkeit nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs. Wichtig sind die medizinische Dokumentation, die Ursache der Erwerbsunfähigkeit und die konkrete eheliche Lebensgeschichte.

Wenn Ihr Ex-Partner selbst schwer krank ist: Auch eine nachvollziehbare Bedürftigkeit reicht nicht aus, wenn der Verpflichtete seine eigenen notwendigen Kosten und vorrangigen Pflichten nicht decken kann. In dieser Situation müssen beide Seiten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenlegen.

Welche Unterlagen für die Prüfung entscheidend sein können

  • ärztliche Befunde, Gutachten und Therapieberichte zur Arbeitsfähigkeit;
  • Nachweise über frühere Beschäftigungen, Berufsausbildung und den Ausstieg aus dem Erwerbsleben;
  • Unterlagen zur Betreuung der Kinder und zur Aufgabenverteilung während der Ehe;
  • Sozialhilfe-, Wohnbeihilfe- oder Mindestsicherungsbescheide;
  • Angaben zu Rückzahlungspflichten und einem möglichen Anspruchsübergang;
  • Einkommensnachweise, Kontoauszüge und Vermögensunterlagen;
  • Belege über Medikamente, Pflege, Behandlungen, Fahrtkosten und notwendige Haushaltshilfe;
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen für Kinder oder andere Angehörige.

Unterhalt prüfen: Rechtsanwalt Wien

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei familienrechtlichen Unterhaltsfragen nicht nur den gewünschten Betrag. Entscheidend ist das gesamte Bild: die Scheidungsart, die frühere Rollenverteilung, die gesundheitliche Situation, mögliche Sozialhilfeleistungen und die tatsächliche Leistungsfähigkeit beider Seiten.

Häufige Fragen zum Scheidungsunterhalt bei Krankheit und Sozialhilfe

Bekomme ich nach einer Scheidung aus gleichteiligem Verschulden automatisch Unterhalt?

Nein. § 68 EheG kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeit ermöglichen. Dafür müssen insbesondere die Bedürftigkeit und die Umstände der ehelichen Lebensgestaltung berücksichtigt werden. Zusätzlich muss der geschiedene Ehepartner finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu leisten.

Wird Sozialhilfe bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts als Einkommen berücksichtigt?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Sozialhilfe dauerhaft zur Verfügung steht oder später wegen eines Unterhaltsanspruchs zurückgezahlt werden muss beziehungsweise auf den Sozialhilfeträger übergeht. Die konkrete Behandlung hängt von den aktuellen sozialrechtlichen Vorschriften und dem jeweiligen Bescheid ab.

Kann ich trotz Alkoholabhängigkeit Unterhalt verlangen?

Eine frühere oder bestehende Suchterkrankung beseitigt einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Das Gericht kann prüfen, welche Bedeutung die Erkrankung für die Erwerbsfähigkeit und die Bedürftigkeit hat. Im Urteil OGH vom 29.03.2011, 2 Ob 62/10x, wurde die Forderung jedoch nicht wegen der Alkoholabhängigkeit abgewiesen.

Wie wird Unterhalt nach Scheidung bei Krankheit beurteilt?

Eine eigene Erkrankung führt nicht automatisch zum Entfall jeder Unterhaltspflicht. Behandlungskosten, Pflegebedarf und notwendige Unterstützung können die Leistungsfähigkeit aber erheblich vermindern. Deshalb müssen solche Belastungen konkret nachgewiesen und gemeinsam mit Einkommen, Vermögen und weiteren Unterhaltspflichten berechnet werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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