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Unterhalt nach Scheidung bei höherem Einkommen

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Unterhalt nach Scheidung bei höherem Einkommen

Kein Geld trotz höherem Einkommen des Ex-Partners? Warum eine Prozentklausel beim Scheidungsunterhalt entscheidend sein kann

Sie hatte sich abgesichert, dass neue Kinder den Unterhalt nicht schmälern dürfen – aber nicht, dass ein höheres Einkommen ihres Ex-Mannes ihren Unterhalt automatisch mitwachsen lässt. Unterhalt nach Scheidung bei höherem Einkommen hängt daher entscheidend vom Wortlaut des Scheidungsvergleichs ab.

Fundstelle: OGH vom 16.12.1996, 1 Ob 2380/96y

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

8.000 Schilling waren vereinbart – später verlangte die Frau mehr

Das geschiedene Ehepaar hatte sich im Jahr 1990 in einem Scheidungsvergleich auf einen monatlichen Unterhalt von 8.000 Schilling geeinigt. Zusätzlich sollte der Ex-Mann die Kosten der freiwilligen Krankenversicherung seiner früheren Ehefrau übernehmen.

Eine weitere Regelung erschien der Frau besonders wichtig: Sollte der Mann später zusätzliche Unterhaltspflichten übernehmen, etwa gegenüber weiteren Kindern, durfte das ihren Unterhaltsanspruch nicht verringern.

Einige Jahre später verdiente der Mann mehr. Die Ex-Frau wollte deshalb nicht länger bei den vereinbarten 8.000 Schilling bleiben. Sie verlangte insgesamt 12.000 Schilling monatlich. Ihre Rechnung: Die ursprünglich vereinbarten 8.000 Schilling hätten ungefähr 21 Prozent des damaligen Nettoeinkommens entsprochen. Dieser Prozentsatz müsse auch auf das nun höhere Einkommen angewendet werden.

Der Wunsch dahinter war nachvollziehbar. Wenn der frühere Ehepartner finanziell deutlich besser dasteht, entsteht schnell das Gefühl, am gemeinsamen Lebensstandard nicht mehr angemessen beteiligt zu werden. Doch der Scheidungsvergleich enthielt keine ausdrücklich formulierte Klausel, wonach der Unterhalt immer 21 Prozent des jeweiligen Nettoeinkommens betragen sollte.

Ein fixer Betrag ist nicht automatisch eine dauerhafte Prozentregel

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung vom 16.12.1996, 1 Ob 2380/96y, dass aus dem damaligen Vergleich keine automatische Anpassung auf 21 Prozent des späteren Einkommens abgeleitet werden musste.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Formulierung:

  • Fixbetrag: „Der Unterhalt beträgt monatlich 8.000 Schilling.“
  • Prozentregel: „Der Unterhalt beträgt 21 Prozent des jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens.“

Im Vergleich war ausdrücklich geregelt worden, dass weitere Sorgepflichten des Mannes den Unterhalt der Frau nicht vermindern durften. Eine ebenso klare Regelung für den umgekehrten Fall fehlte jedoch: Es stand nicht darin, dass ein höheres Einkommen des Mannes automatisch zu einer Erhöhung im selben prozentuellen Verhältnis führen sollte.

Die unteren Gerichte hatten den Vergleich entsprechend ausgelegt. Der OGH sah diese Auslegung als vertretbar an und wies die Revision zurück. Er legte also nicht einfach einen neuen Unterhaltsbetrag fest, sondern prüfte vor allem, ob die Vorinstanzen den Inhalt der Vereinbarung nachvollziehbar beurteilt hatten.

Was sagen EheG und ABGB zum Unterhalt?

§ 66 EheG bildet eine zentrale Grundlage für nacheheliche Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung aus überwiegendem oder alleinigem Verschulden des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Ob und in welcher Höhe Unterhalt zusteht, hängt dabei nicht allein vom Einkommen des früheren Partners ab.

Eine Rolle spielen insbesondere die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person, deren eigene Einkünfte und zumutbare Erwerbsmöglichkeiten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Auch weitere gesetzliche Sorgepflichten können relevant sein – sofern der Scheidungsvergleich keine wirksame abweichende Regelung enthält.

§ 914 ABGB verpflichtet dazu, Verträge nach dem Parteiwillen und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen. Bei einem Scheidungsvergleich wird daher nicht nur auf einzelne Wörter, sondern auf den gesamten Inhalt und den erkennbaren Zweck der Vereinbarung geschaut.

Für die Praxis bedeutet das: Eine frühere Relation zwischen Unterhaltsbetrag und Einkommen ist ein wichtiges Indiz, ersetzt aber nicht automatisch eine ausdrücklich vereinbarte Prozentklausel. Wer Unterhalt nach Scheidung bei höherem Einkommen dauerhaft nach einem bestimmten Prozentsatz sichern möchte, sollte diesen Prozentsatz klar und überprüfbar in den Vergleich aufnehmen. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Warum die schuldenfreie Wohnung eine Rolle spielte

Die Frau verfügte inzwischen über eine schuldenfreie Eigentumswohnung. Die Wohnung stand leer. Die Gerichte berücksichtigten deshalb, dass daraus möglicherweise eigene Einkünfte erzielt werden könnten, etwa durch Vermietung.

Das bedeutet nicht, dass eine leer stehende Wohnung in jedem Fall zwingend vermietet werden muss. Ob eine solche Vermietung zumutbar ist, hängt von den Umständen ab. Zu prüfen sind etwa der Zustand der Wohnung, ihre Vermietbarkeit, die erzielbare Miete, notwendige Investitionen und persönliche Gründe, die gegen eine Vermietung sprechen können.

Der Besitz von Vermögen führt daher nicht automatisch zum Verlust des Unterhalts. Er kann aber bei der Beurteilung der Bedürftigkeit und der Höhe des Anspruchs eine Rolle spielen.

Unterhalt nach Scheidung bei höherem Einkommen: Vier Situationen, in denen diese Frage besonders wichtig wird

1. Das Einkommen des Ex-Partners steigt deutlich

Wenn der frühere Ehepartner befördert wird, höhere Boni erhält oder ein Unternehmen erfolgreicher läuft, entsteht häufig der Wunsch nach einer Unterhaltserhöhung. Ein bloßer Anstieg des Einkommens genügt aber nicht immer, um automatisch denselben Prozentsatz wie früher zu verlangen. Zuerst muss der Wortlaut des Scheidungsvergleichs geprüft werden.

2. Im Vergleich steht nur ein monatlicher Eurobetrag

Formulierungen wie „monatlich 500 Euro“ oder „monatlich 1.200 Euro“ sprechen grundsätzlich für einen konkreten Fixbetrag. Ob zusätzlich eine Wertsicherung, eine Anpassung an das Einkommen oder eine Neuberechnung nach gesetzlichen Kriterien vereinbart wurde, muss sich aus dem gesamten Text ergeben.

3. Die unterhaltspflichtige Person hat weitere Kinder

Neue Kinder oder andere gesetzliche Sorgepflichten können die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beeinflussen. Hat der Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass solche Pflichten den Unterhalt des früheren Ehepartners nicht reduzieren dürfen, kann diese Regelung entscheidend sein. Eine solche Klausel beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob der Anspruch bei steigendem Einkommen erhöht wird.

4. Die unterhaltsberechtigte Person besitzt eine Wohnung oder anderes Vermögen

Eigene Einkünfte, Vermögen und zumutbare Möglichkeiten, Einkommen zu erzielen, können bei einer Unterhaltsforderung berücksichtigt werden. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie deshalb nicht nur die Gehaltszettel des Ex-Partners sammeln, sondern auch die eigene finanzielle Situation vollständig darstellen.

Was vor einer Unterhaltserhöhung geprüft werden sollte

  • Scheidungsvergleich vollständig lesen: Achten Sie auf Begriffe wie „Fixbetrag“, „wertgesichert“, „nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen“ oder „endgültig“. Auch ergänzende Vereinbarungen können Bedeutung haben.
  • Anpassungsmechanismus feststellen: Ist eine Prozentregel enthalten? Bezieht sie sich auf das Nettoeinkommen, das Jahresnettoeinkommen oder bestimmte Einkommensbestandteile?
  • Sonderzahlungen klären: Boni, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie variable Einkünfte sollten ausdrücklich eingeordnet werden.
  • Einkommensentwicklung dokumentieren: Gehaltsabrechnungen, Einkommensteuerbescheide, Geschäftsunterlagen und Nachweise über weitere Sorgepflichten können für die Beurteilung wichtig sein.
  • Eigene Einkünfte offenlegen: Erwerbseinkommen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und verwertbares Vermögen können die Höhe des Anspruchs beeinflussen.
  • Keine eigenmächtige Kürzung oder Erhöhung vornehmen: Eine Partei sollte den bisherigen Betrag nicht einfach selbst ändern, nur weil sich die Lebensumstände verändert haben.

Vor Abschluss eines neuen Scheidungsvergleichs sollte außerdem klar geregelt werden, wann eine Anpassung eintritt, welche Einkommensunterlagen vorzulegen sind und wie mit Veränderungen bei Erwerbstätigkeit, Krankheit, Pensionierung oder weiteren Sorgepflichten umzugehen ist.

Häufige Fragen zum Scheidungsunterhalt

Kann ich mehr Unterhalt verlangen, wenn mein Ex-Partner mehr verdient?

Das kann möglich sein, führt aber nicht automatisch zu einer Erhöhung in derselben prozentuellen Höhe. Entscheidend sind der Inhalt des Scheidungsvergleichs und die aktuellen gesetzlichen Unterhaltskriterien. Maßgeblich können auch Ihre eigenen Einkünfte, Ihre Erwerbsmöglichkeiten und vorhandenes Vermögen sein.

Gilt ein früherer Prozentsatz automatisch weiter?

Nicht zwingend. Wenn im Vergleich nur ein konkreter monatlicher Betrag genannt wurde, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine dauerhafte Prozentvereinbarung ableiten. Eine Prozentregel sollte ausdrücklich formuliert sein und genau festlegen, welches Einkommen als Berechnungsgrundlage dient.

Kann eine leer stehende Eigentumswohnung den Unterhalt verringern?

Eine schuldenfreie Wohnung kann bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden, wenn daraus zumutbarerweise eigene Einkünfte erzielt werden könnten. Das ist jedoch keine automatische Verpflichtung zur Vermietung. Zustand, Lage, Vermietbarkeit und persönliche Gründe müssen im Einzelfall geprüft werden.

Kann ich einen alten Scheidungsvergleich nachträglich ändern lassen?

Eine Änderung kommt je nach Vereinbarung und veränderter Lebenssituation in Betracht. Dafür müssen unter anderem der genaue Wortlaut des Vergleichs, die aktuelle Einkommenslage, weitere Sorgepflichten und die eigenen Bedürfnisse geprüft werden. Alte Schillingbeträge oder frühere Berechnungen sollten nicht ohne rechtliche Prüfung in heutige Beträge oder Prozentwerte umgerechnet werden.

Unterhalt nach Scheidung bei höherem Einkommen: Rechtsanwalt Wien berät zur Prozentklausel

Ob eine Unterhaltserhöhung durchsetzbar ist, hängt vom konkreten Vergleich, den aktuellen Einkommensverhältnissen und den gesetzlichen Kriterien ab. Eine rechtliche Prüfung kann helfen, den Anspruch realistisch einzuschätzen und Fehler bei einer Änderung des Unterhalts zu vermeiden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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