
Nachehelicher Unterhalt trotz Pensionsabfindung: Darf eine Einmalzahlung die Ex-Frau weniger kosten?
Unterhalt nach Pensionsabfindung: Er bekam einen großen Betrag sofort – doch seine Ex-Frau sollte nicht ein Leben lang mit einer niedrigeren Unterhaltszahlung dafür bezahlen. Genau um diese Spannung ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2003: OGH vom 08.10.2003, 9 Ob 60/03v.
Die Pension wurde kleiner – aber nicht unbedingt der Unterhalt
Nach der Scheidung verlangte die ehemalige Ehefrau weiterhin nachehelichen Unterhalt von ihrem Ex-Mann. Die Ehe war beendet, die finanziellen Folgen waren es aber nicht. Für die Frau blieb die laufende Unterhaltszahlung ein wichtiger Bestandteil ihrer monatlichen Lebensführung.
Der Mann ging in Pension und entschied sich für eine besondere Auszahlung: Einen Teil seiner Pensionsansprüche ließ er sich als hohen Einmalbetrag auszahlen. Dafür nahm er eine dauerhaft niedrigere monatliche Pension in Kauf.
Sein Argument lag auf der Hand: Für die Unterhaltsberechnung könne nur das Einkommen herangezogen werden, das tatsächlich jeden Monat auf seinem Konto ankomme. Wenn seine Pension wegen der gewählten Zahlungsvariante geringer sei, müsse auch der Unterhalt sinken.
Die Gerichte folgten dieser Sichtweise nicht. Sie stellten darauf ab, dass der Mann seine laufenden Einkünfte durch eine freiwillige Entscheidung selbst reduziert hatte. Die Ex-Frau sollte dadurch nicht automatisch schlechter gestellt werden.
Zusätzlich wollte der Mann eine weitere Änderung berücksichtigt wissen. Die Frau hatte ihre Rechte an der früheren Ehewohnung aufgegeben. Nach seiner Ansicht müsse deshalb auch aus diesem Grund weniger Unterhalt bezahlt werden. Auch dieses Argument überzeugte die Gerichte nicht.
Warum eine legale Finanzentscheidung unterhaltsrechtlich Grenzen hat
Der nacheheliche Unterhalt richtet sich in Österreich grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 66 ff EheG. Diese Vorschriften regeln, unter welchen Voraussetzungen ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen kann und welche finanziellen Verhältnisse der früheren Ehegatten dabei zu berücksichtigen sind.
§ 66 EheG betrifft insbesondere den Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung, wenn ein Ehegatte wegen bestimmter ehebedingter Umstände – etwa der Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder fehlender eigener Erwerbsmöglichkeiten – nicht in der Lage ist, sich ausreichend selbst zu erhalten.
§ 67 EheG berücksichtigt unter anderem, ob und in welchem Ausmaß ein Ehegatte die Bedürftigkeit selbst beeinflusst hat und welche finanziellen Möglichkeiten beim unterhaltspflichtigen Ex-Partner bestehen.
§ 68 EheG kann einen Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen ermöglichen, wenn die Voraussetzungen für einen stärkeren Anspruch nicht vollständig erfüllt sind, die wirtschaftliche Situation aber dennoch eine Unterstützung rechtfertigt.
Bei der Berechnung kommt es nicht nur auf eine Momentaufnahme an. Entscheidend kann auch sein, weshalb sich ein Einkommen verringert hat. Wer unfreiwillig arbeitslos wird, ist anders zu beurteilen als jemand, der ohne ausreichenden Grund eine besser bezahlte Tätigkeit aufgibt. Dasselbe gilt für eine freiwillig gewählte Pensionsvariante.
Eine Einmalzahlung ist dabei nicht automatisch vollständig als monatliches Einkommen zu behandeln. Ihr Zweck, ihre Höhe und der Zeitraum, für den sie wirtschaftlich bestimmt ist, können eine Rolle spielen. Eine Abfertigung kann beispielsweise dazu dienen, eine gewisse Zeit bis zu einer neuen Beschäftigung zu überbrücken. Eine hohe Pensionsauszahlung, die eine lebenslange Kürzung der laufenden Pension bewirkt, hat eine andere Wirkung.
Was der OGH zum Unterhalt nach Pensionsabfindung gesagt hat
Der OGH bestätigte mit Entscheidung vom 08.10.2003, 9 Ob 60/03v, dass die freiwillig gewählte Verringerung der laufenden Pension nicht ohne Weiteres zulasten der unterhaltsberechtigten Ex-Frau gehen durfte.
Die Vorinstanzen hatten die Pension so berücksichtigt, als wäre die Einmalzahlung nicht gewählt worden. Dadurch wurde nicht ausschließlich auf den tatsächlich niedrigeren monatlichen Auszahlungsbetrag abgestellt. Maßgeblich war vielmehr, welche finanzielle Leistungsfähigkeit der Mann ohne die von ihm gewählte Kürzung gehabt hätte.
Das bedeutet nicht, dass jede Einmalzahlung automatisch auf den Unterhalt angerechnet wird. Der OGH stellte keine starre Rechenformel für alle Fälle auf. Entscheidend bleiben die konkrete Gestaltung der Auszahlung, deren wirtschaftlicher Zweck und die Auswirkungen auf die laufenden Einkünfte.
Der Mann hatte eine rechtlich zulässige Möglichkeit gewählt. Trotzdem durfte diese persönliche Finanzentscheidung nicht einfach dazu führen, dass seine Unterhaltspflicht dauerhaft geringer ausfällt. Eine zulässige Vermögensentscheidung ist also nicht zwingend auch eine unterhaltsrechtlich neutrale Entscheidung.
Der OGH befasste sich außerdem mit der Frage, welches Recht auf die Scheidungsfolgen anzuwenden war. Für die nachehelichen Folgen war jenes Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt der Scheidung anzuwenden war. Da bereits feststand, dass österreichisches Recht gilt, konnte diese Frage im späteren Unterhaltsverfahren nicht nochmals grundsätzlich aufgerollt werden.
Auch die Aufgabe der Rechte an der früheren Ehewohnung rechtfertigte nach den Feststellungen keine Kürzung des Unterhalts. Ein Auszug oder der Verzicht auf Nutzungsrechte verändert die Unterhaltshöhe daher nicht automatisch. Weitere Informationen zum Unterhalt nach einer Scheidung können bei der rechtlichen Einordnung helfen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Vier Situationen, in denen diese Frage praktisch wird
- Pensionsantritt: Der unterhaltspflichtige Ex-Partner möchte einen Teil seiner Pension als Einmalbetrag beziehen und dadurch die monatliche Pension reduzieren.
- Abfertigung oder hohe Auszahlung: Nach der Scheidung fließt ein größerer Betrag zu. Dann stellt sich die Frage, ob und über welchen Zeitraum dieser Betrag unterhaltsrechtlich berücksichtigt wird.
- Freiwillige Einkommensreduzierung: Eine Person wechselt in eine schlechter bezahlte Tätigkeit, reduziert die Arbeitszeit oder entscheidet sich für eine finanzielle Gestaltung, die das laufende Einkommen senkt.
- Aufgabe der Ehewohnung: Ein Ehegatte zieht aus oder gibt Miet- und Nutzungsrechte auf. Das kann die Wohnkosten verändern, führt aber nicht automatisch zu einer neuen Unterhaltsberechnung.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollte nicht nur der aktuelle monatliche Kontoeingang betrachtet werden. Wichtig sind auch die Vorgeschichte, die freiwilligen Entscheidungen und die wirtschaftlichen Vorteile, die durch eine Einmalzahlung entstanden sind.
Rechtsanwalt Wien: Diese Unterlagen entscheiden oft über die Berechnung
- Pensionsbescheid und Berechnung der ursprünglichen sowie der gekürzten Pension
- Vereinbarung oder Antrag zur Pensionsabfindung bzw. Einmalzahlung
- Kontoauszüge und Nachweise über den tatsächlichen Zahlungseingang
- Unterlagen zu Abfertigungen, Versicherungsleistungen oder sonstigen Einmalzahlungen
- frühere Unterhaltsvereinbarungen und gerichtliche Entscheidungen
- Dokumente zur Ehewohnung, zum Auszug und zu aufgegebenen Miet- oder Nutzungsrechten
- Nachweise über die eigenen laufenden Ausgaben und sonstigen Einkünfte
Vor einer Unterhaltsvereinbarung sollte nachvollziehbar sein, ob eine Einmalzahlung als Vermögen, als Einkommen oder als vorübergehende Überbrückung einzuordnen ist. Auch eine bereits unterschriebene Vereinbarung kann später erhebliche Auswirkungen haben, wenn die Berechnung auf unvollständigen Angaben beruht.
Häufige Fragen zum Unterhalt nach einer Pensionsabfindung
Wird eine Pensionsabfindung beim nachehelichen Unterhalt immer angerechnet?
Nein. Es gibt keine automatische Einheitslösung. Entscheidend sind unter anderem die Höhe der Auszahlung, ihr Zweck und die Frage, ob sie eine dauerhafte Kürzung der monatlichen Pension verursacht. Eine einmalige Zahlung kann je nach Umständen auf einen bestimmten Zeitraum verteilt oder anders bewertet werden.
Kann mein Ex-Mann den Unterhalt einfach wegen einer niedrigeren Pension reduzieren?
Nicht zwingend. Wenn die niedrigere Pension auf einer freiwillig gewählten Auszahlung beruht, kann für die Unterhaltsberechnung auch die finanzielle Situation ohne diese selbst herbeigeführte Kürzung relevant sein. Die Entscheidung des OGH vom 08.10.2003, 9 Ob 60/03v, zeigt, dass der tatsächlich ausbezahlte Monatsbetrag nicht immer allein entscheidend ist.
Verringert sich der Unterhalt, wenn ich aus der Ehewohnung ausziehe?
Ein Auszug oder die Aufgabe von Nutzungsrechten führt nicht automatisch zu einer Kürzung. Relevant können die Gründe für den Auszug, die ersparten oder neu entstehenden Wohnkosten und allfällige Vereinbarungen zwischen den ehemaligen Ehegatten sein. Die Unterhaltsberechnung muss daher die gesamte wirtschaftliche Situation berücksichtigen.
Was gilt bei einer Scheidung mit Auslandsbezug?
Bei internationalen Ehen kann zunächst zu klären sein, welches Recht auf die Scheidungsfolgen und den Unterhalt anzuwenden ist. Maßgeblich können unter anderem der gewöhnliche Aufenthalt, frühere Gerichtsentscheidungen und Vereinbarungen der Ehegatten sein. Diese Frage sollte vor einer Unterhaltsvereinbarung oder einer größeren Vermögensentscheidung geprüft werden.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien berät Dr. Pichler zu den finanziellen Folgen einer Scheidung, insbesondere zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts, zur Behandlung von Einmalzahlungen und zu Fragen rund um die frühere Ehewohnung.
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