Verständnis von Pensionsregelungen: Die teure Falle – Unterhalt nach Pensionierungsbescheid

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Unterhalt nach der Pensionierung: Warum ein unklarer Brief Tausende Euro kosten kann

Fast 30 Jahre lang läuft alles nach demselben Muster: Monat für Monat kommt der Unterhalt. Dann geht der Ex-Mann in Pension, kündigt eine Kürzung an – und plötzlich hängt viel Geld an der Frage, ob ein Schreiben bloß Zweifel äußert oder schon eine echte Mahnung ist.

Genau diese Konstellation beschäftigt geschiedene Paare erstaunlich oft. Einer arbeitet nicht mehr weiter wie bisher, Einkommen brechen weg oder verändern sich, daneben gibt es vielleicht noch Nebeneinnahmen, Vermietung oder Honorare. Die andere Seite fragt sich: Darf jetzt einfach weniger gezahlt werden? Und kann man zu wenig bezahlten Unterhalt auch rückwirkend verlangen?

30 Jahre nach der Scheidung wurde es plötzlich wieder heikel

Ein seit 1990 geschiedenes Paar hatte den Unterhalt schon vor langer Zeit gerichtlich geregelt. Der Mann zahlte aufgrund eines Vergleichs zuletzt 2.200 Euro pro Monat, wertgesichert. Über Jahre war das der feste Rahmen.

Dann änderte sich die Lebenssituation des Mannes grundlegend. Er war Arzt und hatte mehrere Einkommensquellen. Mit 1. April 2019 trat er in Pension. Er kündigte an, künftig weniger zu verdienen und deshalb auch weniger Unterhalt zahlen zu wollen.

Die Frau akzeptierte das nicht einfach. Sie verlangte Unterlagen, wollte die Einkommenslage nachvollziehen und stellte die angekündigte Kürzung in Frage. Später drohte sie sogar mit Exekution. Der Mann zahlte daraufhin weiterhin 2.200 Euro monatlich, allerdings ausdrücklich unter Vorbehalt, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.

Damit war der Streit nicht beendet. Die Frau vertrat vielmehr die Ansicht, dass ihr nicht nur weiterhin der alte Betrag zustehe, sondern sogar mehr. Sie klagte daher auf rückständigen Unterhalt ab April 2019 und verlangte zusätzlich eine Erhöhung des laufenden Unterhalts.

Nicht das ganze Jahr zählt – sondern die Monate nach dem Pensionsantritt

Gerade bei Selbständigen oder Personen mit schwankenden Einkünften wird Unterhalt oft auf Basis von Durchschnittswerten bemessen. Das ist im Alltag sinnvoll, weil einzelne gute oder schlechte Monate das Bild sonst verzerren würden.

Anders liegt es aber, wenn es um bereits vergangene Zeiträume geht und in diesem Zeitraum ein klarer Einschnitt stattgefunden hat. Wer mitten im Jahr in Pension geht, hat ab diesem Zeitpunkt typischerweise eine andere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als davor.

Deshalb wurde hier nicht einfach das gesamte Kalenderjahr 2019 in einen Topf geworfen. Die hohen Einkünfte aus den Monaten vor der Pension durften die Beurteilung der späteren Monate nicht künstlich nach oben ziehen. Für die Unterhaltsbemessung der Vergangenheit war daher entscheidend, was der Mann ab April 2019 tatsächlich zur Verfügung hatte.

Das ist für die Praxis besonders wichtig: Wenn sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ex-Partners durch Pension, Berufsende, Krankheit, Teilzeit oder einen deutlichen Jobwechsel verändert, muss sehr genau auf den Zeitpunkt der Änderung geschaut werden. Ein Jahresdurchschnitt kann dann schlicht das falsche Bild liefern.

Der alte Vergleich schützt nicht vor jeder Nachforderung

Viele geschiedene Ehegatten gehen davon aus, dass rückständiger Unterhalt automatisch entsteht, sobald sich im Nachhinein herausstellt, dass eigentlich mehr geschuldet gewesen wäre. So einfach ist es nicht.

Wenn der geschuldete höhere Betrag nicht bereits eindeutig feststeht, braucht es für rückwirkende Forderungen grundsätzlich Verzug. Der zahlende Ex-Partner muss also klar erkennen können, dass ein bestimmter höherer Unterhalt verlangt wird. Ohne diese klare Aufforderung laufen ältere Rückstände oft ins Leere.

Genau hier lag in diesem Streit der Knackpunkt. Das erste Schreiben der Frau genügte rechtlich noch nicht. Es stellte die angekündigte Kürzung zwar in Frage, enthielt aber noch keine ausreichend bestimmte Mahnung. Erst ein späteres, eindeutigeres Schreiben setzte den Mann in Verzug.

Die Folge war teuer: Für die davor liegende Zeit konnte die Frau den höheren Unterhalt nicht als Rückstand durchsetzen. Nicht weil Unterhalt an sich ausgeschlossen gewesen wäre, sondern weil die Formulierung des ersten Schreibens zu unbestimmt blieb.

Welche Regeln dahinterstehen – verständlich erklärt

§ 66 EheG regelt den Unterhalt nach der Scheidung bei überwiegendem oder alleinigem Verschulden eines Ehegatten. Vereinfacht gesagt: Wer an der Zerrüttung nicht oder weniger schuld ist, kann gegen den anderen einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt haben.

§ 94 ABGB betrifft zwar den Unterhalt während aufrechter Ehe, wird aber in der Praxis oft als Orientierung für die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse herangezogen. Entscheidend ist auch nach der Scheidung immer, was jemand tatsächlich leisten kann.

Für rückständigen Unterhalt spielt der Gedanke des Verzugs eine zentrale Rolle. Verzug bedeutet: Der Verpflichtete zahlt trotz Fälligkeit und trotz klarer Aufforderung nicht. Ist die Höhe des Anspruchs nicht von vornherein exakt festgelegt, braucht es meist eine inhaltlich bestimmte Mahnung. Auch ein berechtigtes Auskunftsverlangen kann ausreichen, wenn daraus deutlich hervorgeht, dass mit einer konkreten Forderung zu rechnen ist.

Vier typische Fehler, die nach Einkommensänderungen passieren

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind diese Konstellationen besonders heikel:

  • Der Ex-Partner geht in Pension und kündigt sofort eine Kürzung an: Wer jetzt nur mündlich protestiert oder vage zurückschreibt, verschenkt oft Zeit und möglicherweise Rückstände.
  • Es gibt mehrere Einkommensquellen: Pension, Nebentätigkeit, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge müssen sauber aufgeschlüsselt werden. Sonst wird die Leistungsfähigkeit falsch eingeschätzt.
  • Es wird „unter Vorbehalt“ weitergezahlt: Das verhindert nicht automatisch einen späteren Streit über die richtige Höhe. Es zeigt nur, dass die Zahlung nicht als endgültiges Anerkenntnis gemeint war.
  • Der Zahlende reduziert einseitig: Wer ohne rechtliche Klärung einfach weniger überweist, riskiert Exekution, Nachforderungen und Verfahrenskosten.

Was in Ihrem ersten Schreiben stehen sollte

Gerade im Unterhaltsrecht entscheidet oft nicht nur der Inhalt, sondern auch der Zeitpunkt und die Präzision eines Briefes. Ein Schreiben sollte daher mehr sein als ein allgemeiner Hinweis auf Zweifel.

  • Verlangen Sie die Einkommensunterlagen konkret: etwa Pensionsbescheid, Honorarnoten, Steuerunterlagen, Nachweise über sonstige Einkünfte.
  • Nennen Sie klar, dass Sie eine Neubemessung des Unterhalts verlangen.
  • Schreiben Sie dazu, ab welchem Datum Sie den höheren Unterhalt fordern, etwa ab dem Pensionsantritt.
  • Wenn möglich, beziffern Sie den verlangten Betrag oder machen Sie zumindest deutlich, dass über den bisherigen Vergleich hinaus mehr geschuldet sein kann.
  • Bewahren Sie Zustellnachweise auf.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Fällen immer wieder: Das erste anwaltliche Schreiben ist oft der Punkt, an dem entschieden wird, ob rückwirkend Geld hereinkommt oder nicht.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten

Mein Ex ist in Pension gegangen – darf er den Unterhalt einfach kürzen?

Nein, einfach einseitig weniger zu zahlen ist rechtlich riskant. Eine Pension kann zwar die Leistungsfähigkeit verändern, aber die Unterhaltshöhe muss anhand der tatsächlichen Einkommenslage neu beurteilt werden. Besteht ein Vergleich oder Titel, sollte eine Anpassung nicht ohne rechtliche Prüfung erfolgen.

Kann ich Unterhalt rückwirkend nachfordern, wenn ich erst später draufkomme?

Nur eingeschränkt. Rückstände über einen alten Vergleich hinaus setzen meist voraus, dass der Verpflichtete in Verzug gesetzt wurde. Dafür braucht es eine klare und inhaltlich bestimmte Aufforderung oder ein ausreichend konkretes Auskunftsverlangen.

Zählt bei der Berechnung das ganze Jahr oder nur die Zeit nach der Pension?

Das hängt von der Situation ab. Bei einem klaren Einschnitt mitten im Jahr kann für vergangene Monate gezielt auf die tatsächlichen Einkünfte ab diesem Zeitpunkt abgestellt werden. Das ist besonders dann sachgerecht, wenn ein Jahresdurchschnitt die neue wirtschaftliche Lage verfälschen würde.

Reicht es, wenn ich schreibe: „Ich bezweifle, dass die Kürzung stimmt“?

Meist nein. Ein bloßes Infragestellen ist oft noch keine Mahnung. Wer rückwirkend mehr Unterhalt sichern will, sollte unmissverständlich Auskunft verlangen und klar formulieren, dass ein höherer Unterhalt ab einem bestimmten Zeitpunkt beansprucht wird.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.