
30 Jahre Ehe, plötzlich weniger Unterhalt? Warum der OGH nicht immer das höchste Einkommen heranzieht
Unterhalt nach Jobwechsel berechnen: FUNDSTELLE: OGH vom 14.07.1998, Geschäftszahl 4 Ob 181/98s
Jahrelang finanzierte ein Mann seine Familie mit gut bezahlten Montageeinsätzen im Ausland. Nach dem Scheitern der Ehe zog er zu seiner neuen Partnerin nach Deutschland und verdiente dort deutlich weniger. Die Ehefrau wollte trotzdem, dass sein früheres Spitzeneinkommen die Grundlage für ihren Unterhalt bleibt.
Wenn das hohe Einkommen nur mit monatelanger Abwesenheit möglich war
Die Ehefrau und der Mann waren noch verheiratet, das Scheidungsverfahren lief bereits. Während der Ehe hatte der Mann durch ausgedehnte Auslandseinsätze, Überstunden und Zulagen besonders viel verdient. Diese Arbeit brachte der Familie ein hohes Einkommen, verlangte aber auch lange Abwesenheiten und erhebliche persönliche Belastungen.
Nach dem Scheitern der Beziehung wechselte der Mann seinen Wohnort und nahm in Deutschland eine schlechter bezahlte Beschäftigung an. Dort wollte er mit seiner neuen Partnerin leben. Für die Ehefrau fühlte sich diese Veränderung nicht nur wie das Ende der Ehe an: Sie befürchtete, dass der Mann sein neues Leben auf ihre Kosten finanzierte und sich durch den Einkommensrückgang seiner Unterhaltspflicht entzog.
Zusätzlich hatte die Ehefrau 50.000 Schilling vom Gehaltskonto des Mannes behoben und das Geld für sich und die Kinder verwendet. Der Mann hatte zunächst keinen laufenden Unterhalt bezahlt. Später verwiesen die Gerichte auf diesen Betrag und rechneten ihn teilweise auf die Unterhaltsforderungen an.
Unterhalt nach Jobwechsel berechnen: Welches Einkommen zählt?
Während aufrechter Ehe regelt § 94 ABGB die wechselseitigen Unterhaltspflichten der Ehegatten. Die Bestimmung berücksichtigt unter anderem die Beiträge zur Haushaltsführung, zur Kinderbetreuung und zum gemeinsamen Lebensunterhalt. Auch wenn ein Ehepartner kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen erzielt, kann daraus ein Anspruch auf Geldunterhalt entstehen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Unterhalt.
Beim Ehegattenunterhalt wird grundsätzlich gefragt, wie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt waren und welche finanziellen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass immer das höchste Einkommen aus der gesamten Ehezeit weitergeschrieben wird.
Wer den Unterhalt nach Jobwechsel berechnen möchte, muss daher neben dem aktuellen Einkommen auch die Gründe für den Arbeitsplatzwechsel und die früheren Arbeitsbedingungen prüfen.
Eine wichtige Grenze bildet der sogenannte Anspannungsgrundsatz. Danach kann ein unterhaltspflichtiger Ehepartner so behandelt werden, als würde er ein höheres Einkommen erzielen, wenn er seine Verdienstmöglichkeiten absichtlich oder vorwerfbar verringert. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand ohne nachvollziehbaren Grund weniger arbeitet, eine zumutbare Beschäftigung aufgibt oder Einkünfte bewusst verschleiert.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn das frühere Einkommen nur durch außergewöhnliche Belastungen erzielt wurde. Niemand muss dauerhaft eine Tätigkeit ausüben, die nur mit monatelangen Auslandseinsätzen, extremen Arbeitszeiten oder einer erheblichen Entfernung vom familiären Lebensmittelpunkt möglich ist. Entscheidend bleibt, ob der Einkommensrückgang tatsächlich der Unterhaltsvermeidung dienen sollte.
Was der OGH 1998 zur Einkommensreduzierung gesagt hat
Der OGH entschied in seiner bereits aus dem Jahr 1998 stammenden Entscheidung OGH vom 14.07.1998, 4 Ob 181/98s, dass dem Mann nicht automatisch weiterhin das frühere höhere Einkommen aus den Auslandsmontagen zugerechnet werden durfte.
Das Kernargument: Der Wechsel nach Deutschland war nicht nachweisbar allein deshalb erfolgt, um den Unterhalt zu reduzieren. Der Mann wollte nach dem Scheitern der Ehe mit seiner neuen Partnerin in Deutschland leben. Außerdem beruhte das frühere Einkommen wesentlich auf einer Tätigkeit, die lange Abwesenheiten, Überstunden und zusätzliche Zulagen voraussetzte.
Die unteren Instanzen legten daher das tatsächliche Einkommen aus der Beschäftigung in Deutschland zugrunde. Der OGH bestätigte diese Beurteilung. Die Ehefrau hätte darlegen müssen, dass der Mann in Deutschland ohne die besonders belastenden Montageeinsätze realistisch ein wesentlich höheres Einkommen erzielen konnte.
Damit stellte der OGH klar: Ein außergewöhnlich hoher früherer Verdienst ist nicht automatisch ein dauerhaft erzielbares Einkommen. Für die Unterhaltsberechnung kommt es auch darauf an, unter welchen Bedingungen dieses Einkommen zustande kam.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Warum auch die 50.000 Schilling eine Rolle spielten
Die Kontobehebung war ursprünglich nicht ohne Weiteres rechtmäßig. Trotzdem wurde der Betrag bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Ausschlaggebend war das spätere Verhalten beider Ehepartner.
Der Mann verlangte die 50.000 Schilling nicht zurück, sondern verwies die Ehefrau auf diesen Betrag, als sie Unterhalt forderte. Die Ehefrau verwendete das Geld tatsächlich für ihren Lebensunterhalt und jenen der Kinder. Die Gerichte werteten dieses Verhalten als stillschweigende Vereinbarung, dass der Betrag auf damalige Unterhaltsansprüche angerechnet werden durfte.
Das zeigt ein praktisches Risiko: Eine Geldbewegung kann später eine andere rechtliche Bedeutung bekommen, als ursprünglich beabsichtigt. Ob eine Zahlung Unterhalt, ein Vorschuss, ein Darlehen oder ein Beitrag zur Vermögensaufteilung sein soll, sollte deshalb möglichst klar dokumentiert werden.
In diesen Situationen ist die Entscheidung besonders wichtig
- Der Partner zieht ins Ausland: Ein Umzug und ein neuer Arbeitsplatz führen nicht automatisch dazu, dass das frühere österreichische Einkommen weiter maßgeblich bleibt.
- Das Einkommen sinkt nach der Trennung: Entscheidend ist, ob der Rückgang nachvollziehbare persönliche oder berufliche Gründe hat oder ob eine absichtliche Unterhaltsverkürzung dahintersteht.
- Das frühere Einkommen beruhte auf Sonderbelastungen: Überstunden, Schichtarbeit, Montagezulagen und monatelange Abwesenheiten müssen bei der Beurteilung der nachhaltigen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
- Es wurden Beträge vom Konto behoben: Eine eigenmächtige Behebung kann rechtliche Probleme verursachen und später als bereits geleisteter Unterhalt behandelt werden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Gehaltszettel vergleichen. Wichtig sind auch Arbeitsverträge, Einsatzzeiten, Zulagen, Reisekosten, Wohnorte, familiäre Gründe für den Arbeitsplatzwechsel und die tatsächliche Verwendung bereits geflossener Beträge.
Was jetzt dokumentiert werden sollte – Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie Unterhalt verlangen
- Sammeln Sie Nachweise über das frühere Einkommen, insbesondere Lohnzettel, Zulagenabrechnungen und Unterlagen zu Auslandseinsätzen.
- Prüfen Sie, ob das frühere Einkommen dauerhaft erzielbar war oder nur wegen außergewöhnlicher Arbeitsbelastungen zustande kam.
- Halten Sie fest, wann der andere Ehepartner den Arbeitsplatz oder Wohnort gewechselt hat und welche Gründe er dafür genannt hat.
- Dokumentieren Sie die Verwendung von Geldbeträgen, die Sie vom Konto behoben oder erhalten haben.
- Gehen Sie nicht ohne Beratung davon aus, dass das höchste jemals erzielte Einkommen automatisch als Berechnungsgrundlage gilt.
Wenn Sie unterhaltspflichtig sind
- Dokumentieren Sie die Gründe für einen Arbeitsplatzwechsel, einen Umzug oder die Aufgabe von Auslandseinsätzen.
- Bewahren Sie Unterlagen zu den tatsächlichen Arbeitszeiten, Zulagen und Belastungen der früheren Tätigkeit auf.
- Leisten Sie Unterhalt möglichst per Überweisung und mit einem eindeutigen Verwendungszweck.
- Treffen Sie über größere Beträge eine schriftliche Vereinbarung: Geht es um Unterhalt, einen Vorschuss, ein Darlehen oder die spätere Aufteilung des ehelichen Vermögens?
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Einordnung von Einkommen, Unterhaltszahlungen und Kontobewegungen. Gerade wenn Unterhalt und Vermögensaufteilung gleichzeitig betroffen sind, sollten diese Fragen nicht vermischt werden.
Häufige Fragen zum Unterhalt nach einem Jobwechsel
Muss mein Ex-Partner für den Unterhalt weiterhin so viel verdienen wie früher?
Nicht zwingend. Maßgeblich ist, ob das frühere Einkommen nachhaltig und unter zumutbaren Bedingungen erzielbar war. Wurde es nur durch monatelange Auslandseinsätze, Überstunden oder besondere Zulagen erreicht, kann das tatsächliche spätere Einkommen entscheidend sein. Bei einem absichtlichen oder vorwerfbaren Einkommensrückgang kann dagegen der Anspannungsgrundsatz greifen.
Kann mein Ehepartner einfach weniger arbeiten, um weniger Unterhalt zu zahlen?
Ein freiwilliger Einkommensverzicht ohne nachvollziehbaren Grund kann unterhaltsrechtlich unbeachtlich sein. Dann kann ein fiktiv höheres Einkommen zugrunde gelegt werden. Ein Arbeitsplatzwechsel ist aber nicht automatisch eine Unterhaltsvereitelung. Es kommt auf die Gründe, die Zumutbarkeit und die realistischen Verdienstmöglichkeiten an.
Wird Geld, das ich vom Konto meines Ehepartners genommen habe, vom Unterhalt abgezogen?
Das kann der Fall sein. Entscheidend ist, wie sich beide Ehepartner dazu verhalten haben und wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde. Im Verfahren OGH vom 14.07.1998, 4 Ob 181/98s, wurde die Summe trotz problematischer ursprünglicher Kontobehebung teilweise auf Unterhaltsansprüche angerechnet. Eine automatische Regel gibt es dafür nicht.
Was zählt mehr: das frühere Einkommen oder der aktuelle Verdienst?
Keiner dieser Werte ist immer allein entscheidend. Das frühere Einkommen zeigt, welchen Lebensstandard die Ehe geprägt hat. Der aktuelle Verdienst kann maßgeblich sein, wenn der Einkommensrückgang nachvollziehbar und nicht absichtlich herbeigeführt wurde. Für die Beurteilung müssen daher auch Arbeitsbedingungen, persönliche Gründe und die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten geprüft werden.
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