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Unterhalt nach internationaler Scheidung: OGH-Fall

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Unterhalt nach internationaler Scheidung: OGH-Fall

FUNDSTELLE: Oberster Gerichtshof (OGH) vom 28.02.2011, Geschäftszahl 9 Ob 34/10f

25 Jahre Ehe, fünf Kinder – warum es trotzdem keinen dauerhaften Unterhalt gab

Unterhalt nach internationaler Scheidung kann auch dann begrenzt sein, wenn eine Ehefrau jahrzehntelang in Österreich lebt, fünf Kinder großzieht und dafür ihr Studium aufgibt. Nach der Scheidung stellt sich heraus: Für ihren Unterhalt gilt möglicherweise nicht österreichisches Recht.

Die Ehe begann in Saudi-Arabien und zerfiel in Österreich

Das Ehepaar heiratete 1983 in Saudi-Arabien. Danach lebten die Ehegatten viele Jahre gemeinsam in Österreich. Die Ehefrau gab ihr Studium auf, führte überwiegend den Haushalt und kümmerte sich um die fünf Kinder. Der Ehemann arbeitete und erzielte zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.500 Euro.

Mit der Zeit veränderte sich das Familienleben. Die Ehegatten lebten praktisch getrennt, die Beziehung war weitgehend beendet. Die jüngeren Kinder wurden später teilweise vom Ehemann betreut. Außerdem übernahm er weiterhin Kosten für die frühere Ehewohnung und andere laufende Ausgaben.

Die Scheidung wurde in Österreich ausgesprochen. Beide Ehepartner wurden für das Scheitern der Ehe gleichermaßen verantwortlich gemacht. Die Ehefrau verfügte nach der Scheidung jedoch weder über ausreichendes Einkommen noch über nennenswertes Vermögen. Sie verlangte deshalb weiterhin monatlichen Ehegattenunterhalt.

Warum der Wohnsitz in Österreich nicht automatisch österreichisches Recht bedeutet

Bei internationalen Ehen muss zuerst geklärt werden, welches Recht auf den nachehelichen Unterhalt anzuwenden ist. Entscheidend können unter anderem die Staatsangehörigkeiten der Ehegatten, der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, der Zeitpunkt der Einbürgerung und die bisherige Lebensführung sein.

Die Ehefrau war zwar österreichische Staatsbürgerin geworden und lebte in Österreich. Der Ehemann hatte seine saudi-arabische Staatsangehörigkeit jedoch behalten. Nach den damals maßgeblichen Regeln des internationalen Familienrechts war deshalb für die Scheidungsfolgen grundsätzlich weiterhin saudi-arabisches Recht heranzuziehen.

Das kann zu einem Ergebnis führen, das viele Betroffene zunächst nicht erwarten: Eine Scheidung in Österreich und ein jahrzehntelanger gemeinsamer Aufenthalt in Österreich reichen nicht zwingend aus, damit österreichisches Unterhaltsrecht gilt.

Unterhalt nach internationaler Scheidung: Rechtsanwalt Wien erklärt die Rechtslage

Das österreichische Ehegesetz knüpft nachehelichen Unterhalt unter anderem an die Art der Scheidung und das Verschulden an. Bei gleichteiligem Verschulden besteht nicht automatisch ein Anspruch auf vollständige Finanzierung des bisherigen Lebensstandards. Das Gericht kann vielmehr nach Billigkeit einen angemessenen Beitrag festsetzen.

Bei dieser Billigkeitsentscheidung können verschiedene Umstände eine Rolle spielen: die Dauer der Ehe, die Betreuung gemeinsamer Kinder, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die beruflichen Möglichkeiten beider Ehegatten sowie die konkrete Aufgabenverteilung während der Ehe.

Auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist für familienrechtliche Fragen relevant, etwa bei der Beurteilung von Unterhaltsleistungen, Einkommen und Naturalunterhalt. Naturalunterhalt bedeutet, dass nicht nur Geldzahlungen zählen. Auch die Überlassung einer Wohnung oder die Übernahme von Betriebskosten kann wirtschaftlich als Unterhaltsleistung berücksichtigt werden.

Für internationale Sachverhalte gilt jedoch: Zuerst muss das anwendbare Recht bestimmt werden. Erst danach lässt sich beurteilen, welche österreichischen oder ausländischen Unterhaltsregeln zum Einsatz kommen. Bei Unterhalt nach internationaler Scheidung ist diese rechtliche Vorfrage oft entscheidender als die spätere Berechnung des monatlichen Betrags. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Der OGH begrenzte den Anspruch auf wenige Monate

Der OGH entschied in seiner bereits aus dem Jahr 2011 stammenden Entscheidung vom 28.02.2011, 9 Ob 34/10f, dass der Ehefrau insgesamt 9.380 Euro Unterhalt zustanden. Dieser Betrag wurde jedoch zeitlich begrenzt.

Für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung blieb ein bereits berechneter Unterhalt von 9.020 Euro bestehen. Nach der Scheidung sprach der OGH nur noch drei Monatsbeträge von jeweils 120 Euro zu. Ab August 2008 bestand nach dieser Entscheidung kein weiterer laufender Unterhaltsanspruch.

Der entscheidende Grund lag im anwendbaren ausländischen Recht. Nach saudi-arabischem Recht war für die geschiedene Ehefrau grundsätzlich nur während einer dreimonatigen Wartezeit ein Unterhaltsanspruch vorgesehen. Einen dauerhaften nachehelichen Unterhalt sah dieses Recht nicht vor.

Die Ehefrau argumentierte, der Ausschluss eines längerfristigen Unterhalts widerspreche grundlegenden Wertungen der österreichischen Rechtsordnung. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Ausländisches Recht darf zwar nicht angewendet werden, wenn das konkrete Ergebnis mit den fundamentalen Grundwerten Österreichs unvereinbar wäre. Dass ein ausländisches Recht weniger Unterhalt vorsieht als österreichisches Recht, genügt dafür aber nicht automatisch.

Zusätzlich berücksichtigte der OGH, dass die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden worden war. Auch nach österreichischem Recht hätte die Ehefrau daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf den vollständigen bisherigen Lebensunterhalt gehabt.

Eine weitere Rolle spielte die Aufgabenverteilung in den Jahren vor der Scheidung. Nach den Feststellungen hatte sich die Ehefrau über längere Zeit kaum noch um den Ehemann, die älteren Kinder und den gemeinsamen Haushalt gekümmert. Der OGH wertete dies zulasten eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Wann diese Entscheidung für Betroffene wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie mehrere Punkte getrennt voneinander prüfen:

  • Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten: Sie und Ihr Ehepartner stammen aus verschiedenen Staaten oder einer von Ihnen besitzt weiterhin die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.
  • Ausländische Eheschließung: Die Ehe wurde nicht in Österreich geschlossen und es gibt keine klare Vereinbarung über das anzuwendende Recht.
  • Österreichischer Lebensmittelpunkt: Sie leben zwar seit Jahren in Österreich, wissen aber nicht, ob dies für den Unterhaltsanspruch entscheidend ist.
  • Gleichteiliges Verschulden: Im Scheidungsverfahren wurden beide Ehegatten gleichermaßen für das Scheitern verantwortlich gemacht.
  • Betreuung und Erwerbstätigkeit: Einer der Ehegatten hat wegen Kinderbetreuung, Haushalt oder familiärer Pflichten auf Ausbildung und Beruf verzichtet.

Die konkrete Höhe eines Unterhaltsbetrags aus dem Jahr 2008 lässt sich nicht auf heutige Fälle übertragen. Maßgeblich sind stets die aktuellen Einkommen, die familiären Verpflichtungen, die Vermögensverhältnisse und das anzuwendende Recht. Für die allgemeine Einordnung kann auch der Bereich Scheidung hilfreich sein.

Diese Unterlagen sollten Sie frühzeitig sichern

  • Heiratsurkunde und gegebenenfalls Scheidungsurteil;
  • Nachweise über Staatsangehörigkeiten und Einbürgerungen;
  • Unterlagen zu früheren und aktuellen Wohnsitzen;
  • Einkommensnachweise, Kontoauszüge und Informationen zu Vermögen;
  • Belege über Mietkosten, Betriebskosten und sonstige Leistungen des anderen Ehegatten;
  • Nachweise über Kinderbetreuung, Haushaltsführung, Ausbildungen und berufliche Unterbrechungen;
  • Schriftliche Unterhaltsforderungen und bereits geleistete Zahlungen.

Unterhaltsansprüche sollten nicht nur mündlich angesprochen werden. Eine nachvollziehbare schriftliche Geltendmachung kann für die zeitliche Berechnung eine wichtige Rolle spielen. Ebenso sollten Sie keinen Unterhaltsvergleich unterschreiben, bevor geklärt ist, welches Recht gilt und welche Ansprüche damit tatsächlich erledigt werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei internationalen Scheidungen insbesondere die Verbindung zwischen Staatsangehörigkeit, gewöhnlichem Aufenthalt, Verschuldensausspruch und Unterhaltsrecht. Gerade bei ausländischen Ehepartnern kann diese Vorfrage entscheidender sein als die spätere Berechnung des monatlichen Betrags.

Häufige Fragen zum Unterhalt bei internationaler Scheidung

Bekomme ich nach der Scheidung automatisch Unterhalt, wenn ich keine Arbeit habe?

Nein. Ob ein Anspruch besteht, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen unter anderem das anwendbare Recht, das Verschulden an der Scheidung, die Dauer der Ehe, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die Erwerbsmöglichkeiten. Bei einer internationalen Ehe kann außerdem ein ausländisches Recht den Anspruch deutlich begrenzen.

Gilt österreichisches Unterhaltsrecht, wenn ich seit 20 Jahren in Österreich lebe?

Nicht zwingend. Der gemeinsame Lebensmittelpunkt in Österreich ist ein wichtiger Anknüpfungspunkt, aber nicht der einzige. Auch Staatsangehörigkeiten, der Zeitpunkt der Übersiedlung oder Einbürgerung und die rechtlichen Regeln zum jeweiligen Zeitpunkt können entscheidend sein. Das muss anhand der persönlichen Lebensgeschichte geprüft werden.

Was bedeutet gleichteiliges Verschulden bei der Scheidung?

Damit wird ausgedrückt, dass beide Ehegatten in vergleichbarem Maß zum Scheitern der Ehe beigetragen haben. Ein uneingeschränkter Anspruch auf den bisherigen Lebensunterhalt folgt daraus nicht automatisch. Das Gericht kann aber nach Billigkeit einen Unterhaltsbeitrag festsetzen und dabei insbesondere Einkommen, Bedürftigkeit und die eheliche Aufgabenverteilung berücksichtigen.

Werden Wohnung und bezahlte Rechnungen als Unterhalt angerechnet?

Das ist möglich. Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte etwa die frühere Ehewohnung, Betriebskosten oder andere laufende Ausgaben finanziert, können diese Leistungen als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Entscheidend ist, wem die Leistung zugutekommt und in welchem Zeitraum sie erbracht wurde. Belege und Zahlungsnachweise sind deshalb besonders wichtig.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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