Unterhalt nach der Scheidung: Was Untreue ändert

Ehebruch vor der Scheidung: Wann Untreue in Österreich beim Unterhalt wirklich etwas ändert
Sie haben Nachrichten gefunden, dann Hotelrechnungen, und plötzlich geht es nicht mehr nur um Vertrauen, sondern um eine sehr konkrete Frage: Soll ich einvernehmlich scheiden oder verliere ich damit Unterhalt?
Genau an diesem Punkt kippt eine private Enttäuschung in ein rechtliches Thema mit finanziellen Folgen. Für viele Paare ist nicht die Affäre selbst der größte Fehler, sondern das, was danach passiert: zu früh etwas unterschreiben, falsch Beweise sammeln, die 6‑Jahres-Grenze übersehen oder wegen Schuldgefühlen vorschnell auf Ansprüche verzichten.
Wenn die Affäre auffliegt, geht es oft schon um drei Dinge gleichzeitig
Die Ehefrau entdeckt zuerst harmlose wirkende Nachrichten mit einer Arbeitskollegin. Später kommen Hotelbuchungen dazu. Der Mann sagt, die Ehe sei „eigentlich schon lange vorbei“, zieht aber nicht aus. Die Kinder merken die Distanz und fragen, wer in der Wohnung bleibt. Gleichzeitig liegt ein Vorschlag für eine einvernehmliche Scheidung am Tisch, inklusive Unterhaltsverzicht.
In solchen Konstellationen laufen meist drei Ebenen parallel:
- Scheidungsgrund: War das Verhalten eine schwere Eheverfehlung?
- Unterhalt: Macht eine Verschuldensfeststellung später finanziell einen Unterschied?
- Folgenregelung: Was passiert mit Wohnung, Ersparnissen, Kindern und laufenden Kosten?
Wer diese Ebenen vermischt, trifft oft Entscheidungen, die später kaum korrigierbar sind.
Nicht jede Nachricht ist Ehebruch – aber Übernachtungen und eine feste Parallelbeziehung sind gefährlich
§ 49 EheG regelt die Verschuldensscheidung: Eine Ehe kann geschieden werden, wenn ein Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe unheilbar zerrüttet hat. Klassisch gehört dazu der Ehebruch.
Wichtig ist die Abgrenzung: Ein Flirt, sexuelle Nachrichten oder Sexting sind nicht automatisch Ehebruch. Solches Verhalten kann ehewidrig sein, reicht aber für sich allein oft noch nicht. Anders sieht es aus, wenn eine außereheliche Beziehung konkrete Formen annimmt: gemeinsame Nächte, Hotelaufenthalte, Urlaube, regelmäßige Treffen, eine nach außen erkennbare Bindung.
Das Gericht braucht dabei nicht zwingend den „Beweis des Aktes“. Nach der ZPO gilt freie Beweiswürdigung. Starke Indizien können ausreichen. Hotelrechnungen, Chatverläufe, Zeugen aus dem Freundeskreis oder Fotos gemeinsamer Reisen können in ihrer Gesamtschau genügen.
Der Satz „Unsere Ehe war eh schon vorbei“ schützt selten
Viele sagen nach Beginn einer Affäre, die Beziehung sei innerlich längst beendet gewesen. Das mag emotional so empfunden werden. Rechtlich ersetzt das aber keine Trennung und keine Scheidung.
Solange die Ehe besteht, bleibt die eheliche Treuepflicht aufrecht. Wer während aufrechter Ehe eine sexuelle Beziehung mit einer dritten Person eingeht, riskiert daher eine Verschuldensscheidung. Dass die Ehe „ohnehin kaputt“ gewesen sei, kann bei der Gesamtbewertung eine Rolle spielen, nimmt dem Ehebruch aber nicht automatisch sein Gewicht.
Gleichzeitig prüft das Gericht immer auch das Verhalten des anderen Ehegatten. Schwere Demütigungen, Gewalt, massive Kränkungen oder andere Eheverfehlungen können zu Mitverschulden führen. Das ist vor allem beim Unterhalt entscheidend.
Verziehen ist verziehen – aber nur der alte Fehltritt
Ein häufiger Irrtum: Wer einen Seitensprung einmal entdeckt hat, kann sich später jederzeit darauf berufen. So einfach ist es nicht. Wurde die Verfehlung verziehen, fällt sie als Scheidungsgrund weg.
Verzeihung kann ausdrücklich erfolgen, aber auch stillschweigend. Wenn das Paar nach dem Bekanntwerden bewusst weitermacht, wieder zusammenlebt, das Intimleben fortsetzt und einen Neuanfang versucht, spricht vieles dafür, dass der frühere Fehltritt rechtlich „verbraucht“ ist.
Ein Beispiel aus der Praxis: Die Ehefrau hat auf einer Dienstreise einen einmaligen Seitensprung, gesteht ihn, beide versuchen es noch acht Monate lang ernsthaft miteinander. Später will der Mann genau wegen dieses Vorfalls die Verschuldensscheidung. Das wird regelmäßig nicht mehr tragen. Kommt danach allerdings eine neue Affäre ans Licht, ist diese neue Verfehlung sehr wohl relevant.
Warum der Unterschied zwischen 5 Jahren 11 Monaten und 6 Jahren 1 Monat teuer werden kann
§ 55 EheG betrifft die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung nach Trennung. Nach in der Regel dreijähriger Trennung kann ein Ehegatte die Scheidung begehren. Dabei kann das Gericht auch Verschulden feststellen. Nach sechs Jahren Getrenntleben muss die Scheidung ausgesprochen werden; eine Verschuldensfeststellung spielt dann in der Praxis oft keine oder nur eine eingeschränkte Rolle.
Gerade bei längeren Trennungen ist das Timing daher nicht bloß Formalität, sondern oft bares Geld. Denn die Frage, ob Verschulden noch festgestellt wird, wirkt sich auf den nachehelichen Unterhalt nach §§ 66–68 EheG aus.
Ein typischer Fall: Das Paar lebt seit 5 Jahren und 11 Monaten getrennt. Die Ehefrau klagt noch rechtzeitig und verlangt die Feststellung, dass der Mann wegen Ehebruchs überwiegend schuld ist. Wird das ausgesprochen, bestehen reale Chancen auf verschuldensabhängigen Unterhalt. Wenige Wochen später, nach 6 Jahren und 1 Monat Trennung, wäre die Scheidung zwar ebenfalls möglich oder zwingend auszusprechen, aber ohne klare Verschuldensfeststellung bleibt oft nur Billigkeitsunterhalt – also ein deutlich unsicherer und engerer Anspruch.
Unterhalt nach der Scheidung: Hier entscheidet die Art der Scheidung
Für Betroffene ist das oft der Kern der Sache. Bei einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG gibt es keine gerichtliche Verschuldensfeststellung. Voraussetzung ist ein gemeinsamer Antrag nach mindestens sechs Monaten Trennung sowie eine umfassende Vereinbarung über Unterhalt, Vermögensaufteilung, Ehewohnung und gegebenenfalls den Namen.
Das klingt unkompliziert, kann aber teuer sein, wenn ein Ehegatte vorschnell pauschal auf Unterhalt verzichtet. Wer bei einer gut belegbaren Affäre des anderen realistische Chancen auf eine Verschuldensscheidung hätte, sollte vorher genau prüfen, was durch eine Einigung aufgegeben wird.
Nach einer Verschuldensscheidung gilt vereinfacht: Der schuldlose oder deutlich weniger schuldige Ehegatte kann vom überwiegend schuldigen Ehegatten Unterhalt erhalten. Bei gleichteiligem Verschulden oder ohne Verschuldensfeststellung bleibt oft nur Billigkeitsunterhalt, etwa bei Krankheit, Alter oder intensiver Kinderbetreuung, wenn eigener Selbstunterhalt nicht möglich ist.
Beweise ja – aber bitte nicht mit Spyware, heimlichen Mitschnitten oder Account-Hacks
Der Wunsch, endlich Gewissheit zu haben, führt oft in die falsche Richtung. Heimliches Auslesen eines Handys, versteckte Aufnahmegeräte oder das Eindringen in Mail-Accounts können straf- und zivilrechtliche Folgen haben. Solche Methoden schwächen die eigene Position und können Beweisprobleme auslösen.
Saubere Beweismittel sehen anders aus: vorhandene Hotelrechnungen, offen zugängliche Nachrichten, Zeugen, Fotos gemeinsamer Reisen, ungewöhnliche Kontobewegungen oder klare Umstände regelmäßiger Übernachtungen. In vielen Verfahren reichen gut dokumentierte Indizien.
Ein praktisches Beispiel: Der Mann bestreitet den Ehebruch. Die Ehefrau hat Chat-Auszüge, Hotelrechnungen, Fotos aus gemeinsamen Urlauben mit der Dritten und eine Zeugin aus dem Bekanntenkreis. Das kann für das Gericht ausreichen. Hätte sie stattdessen heimlich Spyware installiert, wäre ihre Lage deutlich schlechter.
Untreue entscheidet nicht automatisch über Kinder und Wohnung
Bei Kindern gelten §§ 138 ff ABGB. Maßstab ist ausschließlich das Kindeswohl. Eine Affäre allein führt daher nicht automatisch zu Nachteilen bei Obsorge oder Kontaktrecht. Relevant wird das Verhalten nur dann, wenn es das Wohl der Kinder konkret beeinträchtigt, etwa durch massive Loyalitätskonflikte, instabile Betreuung oder belastende Eskalationen im Haushalt.
Auch bei der Vermögensaufteilung nach §§ 81–98 EheG ist moralische Empörung meist kein brauchbarer Maßstab. Aufgeteilt werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach Billigkeit. Entscheidend sind Beiträge zum gemeinsamen Lebensaufbau, nicht die Frage, wer treu war. Gerade deshalb ist es ein Fehler, Vermögensthemen aus Verletzung liegen zu lassen oder informelle Verschiebungen zu akzeptieren.
Fristen, die man in dieser Situation leicht übersieht
- 6 Monate Trennung: Frühester Zeitpunkt für eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG.
- 3 Jahre Trennung: Ab dann kommt regelmäßig eine Scheidung nach § 55 EheG in Betracht.
- 6 Jahre Trennung: Danach muss die Scheidung ausgesprochen werden; die Chance auf eine für den Unterhalt wichtige Verschuldensfeststellung kann praktisch deutlich sinken.
- 1 Jahr ab Rechtskraft der Scheidung: Frist für den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Wer diese Frist versäumt, verliert oft wesentliche Ansprüche.
Diese Fehler kosten in der Praxis am meisten
- Unterhaltsverzicht unterschreiben, um „Ruhe zu haben“: Gerade nach langer Ehe kann das ein dauerhafter finanzieller Nachteil sein.
- Aus Schuldgefühl alles zugeben: Eine eigene Affäre bedeutet nicht automatisch Alleinschuld, wenn der andere Ehegatte selbst schwer zur Zerrüttung beigetragen hat.
- Kinder als Druckmittel einsetzen: Das schadet den Kindern und hilft rechtlich meist nicht.
- Belege nicht sichern: Kontounterlagen, Depotauszüge, Versicherungen, Pensionsunterlagen und Unterlagen zu Immobilien sollten früh geordnet werden.
- Zu lange warten: Bei nahender 6‑Jahres-Grenze kann Untätigkeit Unterhaltschancen verschieben.
Checkliste: Was Sie bei Verdacht auf Ehebruch zuerst tun sollten
- Vorhandene Unterlagen sichern: Buchungen, Rechnungen, Nachrichten, Kontoauszüge, Kalender.
- Keine illegalen Beweismethoden einsetzen.
- Nichts zu Unterhalt, Vermögen oder Wohnung vorschnell unterschreiben.
- Trennungszeitpunkt sauber festhalten, wenn getrennt gelebt wird.
- Bei Kindern Betreuungsabläufe und Wohnsituation stabil halten.
- Überlegen, ob frühere Vorfälle verziehen wurden und welche neuen Verfehlungen tatsächlich vorliegen.
- Bei Immobilien, Unternehmen, Lebensversicherungen oder hohen Ersparnissen die Vermögenslage vollständig dokumentieren.
FAQ
Ist Sexting schon Ehebruch?
Nicht automatisch. Sexting oder ein virtueller Flirt können ehewidrig sein, sind aber für sich allein meist noch kein Ehebruch im engeren Sinn. Wenn dazu aber reale Treffen, Übernachtungen oder eine gefestigte Parallelbeziehung kommen, kann das für eine Verschuldensscheidung sehr wohl reichen.
Wenn wir nach der Affäre wieder zusammen waren, kann ich mich später noch darauf berufen?
Nur eingeschränkt. Wurde der frühere Fehltritt verziehen, fällt er als Scheidungsgrund weg. Eine spätere neue Affäre oder andere neue Eheverfehlungen bleiben aber verwertbar. Entscheidend ist, ob das Verhalten nach dem Bekanntwerden wie ein echter Neuanfang wirkte.
Verliere ich Unterhalt, wenn ich einvernehmlich scheiden lasse?
Nicht automatisch, aber oft wird genau hier zu viel aufgegeben. Bei der einvernehmlichen Scheidung gibt es keine gerichtliche Verschuldensfeststellung, deshalb muss Unterhalt ausdrücklich und sinnvoll geregelt werden. Wer einfach pauschal verzichtet, kann Ansprüche verlieren, die bei einer Verschuldensscheidung unter Umständen bestanden hätten.
Hat die Affäre meines Mannes Einfluss auf Obsorge oder Kontaktrecht?
In der Regel nein. Für Obsorge und Kontakt zählt das Kindeswohl, nicht die moralische Bewertung der Paarbeziehung. Erst wenn das Verhalten konkret auf die Kinder durchschlägt, etwa durch Belastung, Instabilität oder Gefährdung, wird es auch dort rechtlich relevant.
Stehen Sie vor einer Scheidung? Wir begleiten Sie.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
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