Unterhalt nach der Scheidung berechnen – Praxis & Rechte

Unterhalt nach der Scheidung berechnen — eine praktische Kurzeinführung.
Unterhalt nach der Scheidung berechnen — Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie den Unterhalt nach der Scheidung berechnen möchten, sollten Sie Belege und Lebensstandard prüfen. Weitere Infos: Unterhalt, Scheidung.
Unterhalt nach der Scheidung in Österreich: Wann Ex-Partner zahlen müssen – und wann nicht
Nach der Trennung beginnt für viele nicht nur ein emotionaler, sondern auch ein finanzieller Ausnahmezustand. Wer bleibt in der Wohnung? Wer zahlt die laufenden Kosten? Und vor allem: Besteht nach der Scheidung ein Anspruch auf Unterhalt? Gerade diese Frage sorgt in der Praxis regelmäßig für Unsicherheit, weil viele Betroffene glauben, nach einer langen Ehe stehe Unterhalt automatisch zu. So einfach ist es nicht.
Warum die Schuld an der Scheidung oft über Geld entscheidet
Im österreichischen Scheidungsrecht spielt das Verschuldensprinzip noch immer eine zentrale Rolle. Anders als viele annehmen, hängt der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung oft davon ab, wer das überwiegende oder alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe trägt. Die Frage nach dem Geld ist daher häufig eng mit der Frage verbunden, warum die Ehe zerbrochen ist.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 66 EheG. Diese Bestimmung regelt den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegen den allein oder überwiegend schuldigen Ex-Partner. Vereinfacht gesagt: Wer an der Scheidung kein oder das deutlich geringere Verschulden trägt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt verlangen.
Daneben ist § 67 EheG relevant. Diese Bestimmung betrifft Fälle, in denen beide Ehegatten ein Verschulden trifft, ohne dass ein deutlich überwiegendes Verschulden eines Teils festgestellt wird. Dann besteht kein voller Unterhaltsanspruch wie bei einer Verschuldensscheidung zulasten nur eines Ehepartners, sondern nur ein eingeschränkter Billigkeitsunterhalt, und auch dieser nicht automatisch.
Lange Ehe, Kinder, Haushaltsführung – reicht das für Unterhalt?
Viele Menschen erleben dieselbe Situation: Die Ehefrau hat über Jahre oder Jahrzehnte Kinder betreut, den Haushalt geführt und ihre berufliche Entwicklung zurückgestellt. Der Mann war überwiegend erwerbstätig und hat das Familieneinkommen gesichert. Kommt es später zur Scheidung, wirkt es auf den ersten Blick nur fair, dass die wirtschaftlich schwächere Person weiter unterstützt wird.
Rechtlich kommt es jedoch auf mehrere Punkte gleichzeitig an. Entscheidend sind nicht nur die Ehedauer und die während der Ehe gelebte Rollenverteilung, sondern auch das Scheidungsverschulden, die aktuelle Erwerbsfähigkeit, das Einkommen beider Seiten und in manchen Fällen auch die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Wer über viele Jahre wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet hat, ist nicht automatisch schutzlos. Gleichzeitig bedeutet das aber nicht, dass immer ein lebenslanger Unterhaltsanspruch besteht. Gerade nach längeren Trennungsphasen oder bei bestehender Erwerbsmöglichkeit wird genau geprüft, ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet ist.
Diese Regeln gelten beim Ehegattenunterhalt nach österreichischem Recht
Während aufrechter Ehe ergibt sich der Unterhaltsanspruch grundsätzlich aus § 94 ABGB. Diese Bestimmung verpflichtet Ehegatten zur gemeinsamen Lebensgestaltung und dazu, nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse beizutragen. Wer den Haushalt führt oder Kinder betreut, leistet damit ebenfalls seinen Beitrag und hat nicht deswegen weniger Anspruch.
Nach der Scheidung verschiebt sich die rechtliche Grundlage. Dann kommt es vor allem auf die Bestimmungen des Ehegesetzes an. Bei Allein- oder überwiegendem Verschulden eines Ehegatten kann der andere nach § 66 EheG Unterhalt im Ausmaß des bisherigen Lebensstandards verlangen, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse das tragen.
Bei gleichteiligem Verschulden oder wenn beide Seiten in vergleichbarer Weise zum Scheitern der Ehe beigetragen haben, ist die Lage deutlich strenger. § 68 EheG kann in Ausnahmefällen einen Unterhaltsanspruch aus besonderen Gründen eröffnen, etwa wenn ein Ehegatte nach der Scheidung in eine existenzbedrohende Lage gerät. Dieser Anspruch ist aber kein Ersatz für den vollen verschuldensabhängigen Unterhalt.
Auch § 69 EheG ist wichtig. Diese Bestimmung betrifft unter anderem Unterhaltsvereinbarungen und bestimmte Sonderkonstellationen nach der Scheidung. In der Praxis zeigt sich oft: Nicht nur das Gesetz entscheidet, sondern auch, was in einem Vergleich oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festgelegt wurde.
Wann Betroffene besonders genau hinschauen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem vier Konstellationen heikel:
- Ein Ehepartner hat jahrelang auf Erwerb verzichtet: Dann muss geprüft werden, ob ein nachehelicher Unterhalt beansprucht werden kann und ob eine spätere Berufsrückkehr realistisch ist.
- Die Schuldfrage ist strittig: Vorwürfe wie Untreue, Gewalt, Alkoholmissbrauch, beharrliche Vernachlässigung oder massive Kränkungen können unterhaltsrechtlich erheblich sein.
- Es gibt bereits eine Trennungsvereinbarung: Formulierungen zu Unterhalt, Verzicht oder Pauschalregelungen haben oft weitreichende Folgen.
- Das Einkommen schwankt oder ist schwer feststellbar: Bei Selbständigen, Prämien, Überstunden oder Sachbezügen ist die Unterhaltsbemessung oft deutlich komplizierter als bei einem fixen Monatslohn.
Was vor einer Einigung oder Klage geklärt werden sollte
Unterhaltsfragen werden oft zu früh verhandelt. Viele Betroffene sprechen über Beträge, bevor die entscheidenden Grundlagen überhaupt sauber aufgearbeitet sind. Das führt später häufig zu Streit oder zu Vereinbarungen, die sich als nachteilig herausstellen.
- Einkommen offenlegen: Lohnzettel, Einkommensteuerbescheide, Kontoauszüge und Informationen zu Sonderzahlungen sollten vollständig vorliegen.
- Rollenverteilung dokumentieren: Wer hat Kinder betreut, den Haushalt geführt oder beruflich zurückgesteckt? Das kann für Zumutbarkeitsfragen wesentlich sein.
- Scheidungsgrund nicht isoliert betrachten: Die Frage des Verschuldens hat oft unmittelbare finanzielle Folgen.
- Bestehende Vereinbarungen prüfen: Nicht jeder Unterhaltsverzicht hält einer rechtlichen Prüfung in jeder Form stand.
- Zukunft realistisch planen: Wohnkosten, Kinderbetreuung, Erwerbsmöglichkeiten und laufende Verpflichtungen müssen zusammen betrachtet werden.
Typische Irrtümer rund um den Scheidungsunterhalt
Ein häufiger Irrtum lautet: „Nach 20 oder 30 Jahren Ehe bekomme ich jedenfalls Unterhalt.“ Die Ehedauer ist wichtig, aber nie allein entscheidend. Ohne passende rechtliche Grundlage kann auch eine sehr lange Ehe nicht automatisch zu einem Unterhaltsanspruch führen.
Ebenso verbreitet ist die Annahme, einvernehmliche Scheidung bedeute immer den Verlust aller Unterhaltsansprüche. Das stimmt so nicht. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung können Unterhaltsregelungen getroffen werden. Gerade deshalb ist die Formulierung der Scheidungsvereinbarung besonders sensibel.
Ein weiterer Fehler: Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt werden vermischt. Beides sind rechtlich unterschiedliche Ansprüche. Der Unterhalt für gemeinsame Kinder ist unabhängig davon zu prüfen, ob ein Ex-Partner zusätzlich Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat.
FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach Antworten
Bekomme ich nach der Scheidung automatisch Unterhalt?
Nein. Ein automatischer Anspruch besteht nicht. Ob Unterhalt geschuldet ist, hängt vor allem von der Art der Scheidung, der Schuldfrage, den Einkommensverhältnissen und der Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit ab. Auch Vereinbarungen zwischen den Ehegatten spielen oft eine große Rolle.
Wie viel Unterhalt steht der Frau nach der Scheidung zu?
Eine fixe Summe gibt es nicht. Maßgeblich sind das Einkommen beider Ehegatten, das Verschulden an der Scheidung und der bisherige Lebensstandard. Die Berechnung ist oft komplex, vor allem bei unregelmäßigem Einkommen oder wenn einer der Ehepartner lange nicht berufstätig war.
Kann ich auf Unterhalt verzichten, wenn ich einvernehmlich geschieden werde?
Ja, grundsätzlich sind Unterhaltsvereinbarungen und auch Verzichtserklärungen möglich. Ob eine solche Regelung im Einzelfall sinnvoll ist, sollte aber sehr genau geprüft werden. Wer vorschnell unterschreibt, verzichtet unter Umständen auf Ansprüche, die später dringend gebraucht würden.
Was passiert, wenn mein Ex-Partner weniger verdient als früher?
Dann kann sich auch der Unterhalt ändern. Entscheidend ist, ob die Einkommensminderung tatsächlich eingetreten und rechtlich relevant ist. Nicht jede freiwillige Reduktion des Einkommens wird unterhaltsrechtlich einfach akzeptiert.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in unterhaltsrechtlichen Fragen rund um Trennung, Scheidung und finanzielle Absicherung nach dem Eheende.
Weiterführende Rechtssätze zur Frage „Unterhalt nach der Scheidung berechnen“: Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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