
Unterhalt nach dem Tod des Ex-Partners: Warum Erben trotzdem zahlen mussten
Die Ehe war längst geschieden, der frühere Ehemann verstorben und die geschiedene Frau bezog eine eigene Pension. Trotzdem stellte sich eine entscheidende Frage: Mussten seine Erben weiterhin für ihren Unterhalt aufkommen – also Unterhalt nach dem Tod des Ex-Partners leisten?
Die Geschichte einer Frau, die erst nach dem Tod ihres Ex-Mannes klagte
Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 1982 geschieden. Das Gericht stellte fest, dass ihr damaliger Ehemann das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe trug. Die Frau verfügte über eine eigene Berufsunfähigkeitspension. Sie war jedoch der Ansicht, dass ihr zusätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen ihren früheren Ehemann zugestanden hätte.
Zu Lebzeiten verlangte sie diesen Unterhalt nicht ausdrücklich. Im Jahr 1989 starb der geschiedene Ehemann. Er hinterließ seine zweite Ehefrau und zwei Kinder. Damit war die Frau nicht nur mit der emotionalen und finanziellen Folge der Scheidung konfrontiert. Sie musste nun auch klären, ob ein möglicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verstorbenen mit dessen Tod endgültig untergegangen war.
Die Klägerin verlangte von den Erben Unterhalt. Außerdem wollte sie feststellen lassen, dass ihr früherer Ehemann bis zu seinem Tod grundsätzlich unterhaltspflichtig gewesen war. Die Erben hielten dagegen: Die Frau habe zu Lebzeiten niemals Unterhalt eingefordert. Außerdem sei der Nachlass nicht ausreichend, um ihre Forderung zu erfüllen.
Was der OGH bereits 1992 zur Haftung der Erben gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage im OGH vom 20.02.1992, 8 Ob 532/92. Die Entscheidung ist daher nicht neu, bleibt aber für die rechtliche Einordnung ähnlicher Situationen bedeutsam. Der OGH kam zum Ergebnis, dass die Unterhaltspflicht des verstorbenen früheren Ehemannes grundsätzlich auf seine Erben übergegangen war.
Die Erben mussten der geschiedenen Ehefrau insgesamt rund 549 Schilling monatlich zahlen. Dieser Betrag war auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Da es drei Erben gab, entfielen auf jeden Erben rund 183 Schilling.
Der entscheidende Punkt lag nicht allein in der Größe des Nachlasses. Nach der damals maßgeblichen Rechtslage mussten die Erben ausdrücklich einwenden und beweisen, dass eine vollständige Zahlung aus Billigkeitsgründen unzumutbar wäre. Das Gericht durfte eine solche Herabsetzung nicht einfach von sich aus vornehmen, nur weil der Nachlass möglicherweise gering war oder die Erben wirtschaftlich belastet sein könnten.
Warum die Scheidungsschuld eine zentrale Rolle spielte
Nach § 66 Ehegesetz (EheG) kann der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte nach der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich, ob der andere geschiedene Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensbedarf selbst zu decken.
Eine eigene Pension schließt einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch aus. Sie kann den Anspruch allerdings verringern, weil bei der Berechnung die eigenen Einkünfte berücksichtigt werden. Im Fall aus dem Jahr 1992 wurden die Einkommen beider früheren Ehepartner einschließlich Sonderzahlungen gegenübergestellt. Daraus ergab sich der zugesprochene monatliche Betrag.
§ 78 EheG regelt, dass eine bestimmte Unterhaltspflicht nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen auf dessen Rechtsnachfolger übergehen kann. Die Haftung der Erben ist dabei nicht grenzenlos. Entscheidend ist insbesondere, in welchem Umfang der Nachlass vorhanden ist und ob eine Begrenzung rechtzeitig geltend gemacht wird.
Für die Unterhaltshöhe können außerdem die allgemeinen Grundsätze des § 94 ABGB eine Rolle spielen. Diese Bestimmung betrifft den Unterhalt während aufrechter Ehe und dient bei bestimmten nachehelichen Unterhaltsansprüchen als Orientierung. Welche Vorschriften im Einzelfall heranzuziehen sind, hängt vom Scheidungsgrund, vom Inhalt der gerichtlichen Entscheidung und vom Zeitpunkt der maßgeblichen Ereignisse ab.
Unterhalt nach dem Tod des Ex-Partners: Was gilt?
Unterhalt nach dem Tod des Ex-Partners kann unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber den Erben weiterverlangt werden. Entscheidend sind insbesondere der Scheidungsgrund, die wirtschaftliche Bedürftigkeit, die eigenen Einkünfte, eine mögliche Geltendmachung zu Lebzeiten und der Wert des Nachlasses. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt sowie zur Scheidung.
Kein Antrag zu Lebzeiten bedeutete nicht automatisch Verzicht
Besonders bemerkenswert war, dass die Klägerin ihren früheren Ehemann zu dessen Lebzeiten nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen hatte. Daraus folgte nach Ansicht des OGH nicht automatisch, dass sie auf ihren Anspruch verzichten wollte.
Schweigen kann verschiedene Gründe haben. Manche Menschen wollen nach einer belastenden Scheidung keinen weiteren Streit. Andere kommen mit einer eigenen Pension zunächst zurecht und erkennen erst später, dass ihre finanzielle Situation nicht ausreicht. Auch familiäre Rücksichtnahme oder die Hoffnung auf eine freiwillige Unterstützung können erklären, warum ein Anspruch zunächst nicht geltend gemacht wird.
Ein ausdrücklicher oder eindeutig nachweisbarer Verzicht ist etwas anderes als bloßes Zuwarten. Ob tatsächlich auf Unterhalt verzichtet wurde, muss anhand der gesamten Umstände beurteilt werden.
Unterhalt für die Vergangenheit ist besonders heikel
Die Klägerin erhielt nicht für den gesamten von ihr verlangten Zeitraum rückwirkend Unterhalt. Für vergangene Unterhaltsbeträge gelten besondere Anforderungen. Ein geschiedener Ehegatte muss den Anspruch grundsätzlich konkret geltend machen und den anderen dadurch in Verzug setzen.
Das bedeutet praktisch: Wer nur allgemein erklärt, finanziell nicht zurechtzukommen, setzt damit nicht zwingend eine rechtlich ausreichende Unterhaltsforderung in Gang. Erforderlich kann vielmehr eine nachvollziehbare Aufforderung sein, aus der hervorgeht, welcher Unterhalt ab welchem Zeitpunkt verlangt wird.
Im entschiedenen Fall konnte der Jänner 1989 nicht mehr erfolgreich verlangt werden. Für die darauffolgende Zeit sprach der OGH der Klägerin jedoch Unterhalt zu. Gerade bei älteren Ansprüchen ist daher eine genaue Prüfung von Schreiben, Zustellnachweisen, Fristen und allfälligen Gerichtsverfahren notwendig.
Was das für geschiedene Ehegatten und Erben bedeutet
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können mehrere Fragen entscheidend sein:
- Der frühere Ehepartner ist verstorben: Ein bestehender Unterhaltsanspruch verschwindet nicht zwingend mit dem Tod. Zu prüfen sind die Scheidungsentscheidung, die Verschuldensfeststellung, die eigenen Einkünfte und der Nachlass.
- Sie beziehen eine Pension: Eine Berufsunfähigkeits-, Alters- oder andere Pension kann einen Unterhaltsanspruch reduzieren, aber nicht automatisch ausschließen.
- Eine Hinterbliebenenpension wurde abgelehnt: Ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestanden hat, kann für sozialversicherungsrechtliche Fragen relevant sein. Das Scheidungsurteil und Nachweise über tatsächliche oder geschuldete Unterhaltsleistungen sollten aufbewahrt werden.
- Sie sind Erbe: Eine Begrenzung der Haftung auf den Wert des Nachlasses sollte nicht stillschweigend erwartet werden. Sie muss rechtzeitig vorgebracht und durch Unterlagen zum Nachlass nachvollziehbar gemacht werden.
Die Entscheidung aus dem Jahr 1992 kann nicht schematisch auf jeden heutigen Fall übertragen werden. Gesetzesänderungen, aktuelle Judikatur, die konkrete Scheidungsvereinbarung und die Zusammensetzung des Nachlasses können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt zusammentragen
- Scheidungsurteil einschließlich Verschuldensausspruch;
- allfällige Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Vergleiche;
- Pensions- und Einkommensnachweise beider früheren Ehegatten;
- Sterbeurkunde und Informationen über die Verlassenschaft;
- Einantwortungsurkunde und bekannte Vermögenswerte des Nachlasses;
- Briefe, E-Mails oder Nachrichten zu Unterhaltsforderungen;
- Bescheide über eine abgelehnte Witwen- oder Hinterbliebenenpension;
- Nachweise über bereits geleistete Zahlungen.
Fordern Sie Unterhalt nicht nur mündlich bei Angehörigen oder Erben ein. Eine klare, nachweisbare Erklärung kann für den Beginn der Zahlungspflicht und die Durchsetzung vergangener Ansprüche entscheidend sein. Wer als Erbe eine Forderung erhält, sollte prüfen lassen, ob und in welchem Umfang eine Haftungsbegrenzung geltend gemacht werden muss.
Häufige Fragen zum Unterhalt nach dem Tod des Ex-Partners
Muss ich nach dem Tod meines geschiedenen Mannes weiterhin Unterhalt bekommen?
Das hängt davon ab, ob vor dem Tod überhaupt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestanden hat. Bei einer Scheidung aus alleiniger oder überwiegender Schuld des früheren Ehepartners kann ein Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen weiterbestehen. Die Erben haften grundsätzlich nicht automatisch unbeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen.
Kann ich Unterhalt verlangen, obwohl ich jahrelang nichts gefordert habe?
Jahrelanges Schweigen ist nicht automatisch ein Verzicht. Es kann aber schwieriger werden, den Anspruch und den Beginn der Zahlungspflicht nachzuweisen. Für Unterhalt aus der Vergangenheit ist regelmäßig wichtig, wann eine konkrete Forderung gestellt wurde und ob der andere Ehegatte dadurch in Verzug geriet.
Was passiert, wenn der Nachlass für den Unterhalt nicht ausreicht?
Die Haftung der Erben kann auf den Wert des Nachlasses beschränkt sein. Eine solche Begrenzung wird jedoch nicht in jedem Fall automatisch berücksichtigt. Die Erben müssen die wirtschaftliche Situation des Nachlasses und die Gründe für eine Herabsetzung grundsätzlich nachvollziehbar vorbringen und beweisen.
Schließt eine eigene Pension den nachehelichen Unterhalt aus?
Nein, eine eigene Pension führt nicht zwingend zum vollständigen Verlust des Anspruchs. Sie wird bei der Berechnung berücksichtigt und kann den Ergänzungsunterhalt vermindern. Entscheidend sind unter anderem die Höhe der Pension, der angemessene Lebensbedarf, das Einkommen des früheren Ehepartners und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Rechtsanwalt Wien: Unterhalt nach dem Tod des Ex-Partners prüfen
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Fragen insbesondere das Scheidungsurteil, die Einkommensverhältnisse, die zeitliche Geltendmachung und die Haftung des Nachlasses.
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