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Unterhalt nach Auslandsscheidung in Österreich: OGH

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Unterhalt nach Auslandsscheidung in Österreich: OGH

Auslandsscheidung, aber Unterhalt in Österreich? Was der OGH geschiedenen Ehegatten zugesteht

Unterhalt nach Auslandsscheidung in Österreich: Die Ehe ist im Ausland geschieden, das gemeinsame Leben fand aber jahrelang in Wien statt – wo soll eine finanziell abhängige Ehefrau dann Unterhalt verlangen?

Genau diese Frage stellte sich eine Frau, deren Mann nach dem Auszug seine Zahlungen weitgehend einstellte und die Scheidung in Kasachstan durchführen ließ.

Die Entscheidung des OGH vom 26.09.2012, 7 Ob 116/12b zeigt: Eine ausländische Scheidung beendet nicht automatisch jede Möglichkeit, Unterhaltsansprüche in Österreich prüfen zu lassen. Das gilt besonders dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in Österreich lag und die ausländische Entscheidung kein Verschulden am Scheitern der Ehe feststellt.

Ein gemeinsames Leben in Wien – und plötzlich keine Zahlungen mehr

Das kasachische Ehepaar lebte seit dem Jahr 2000 in Österreich. Die Ehegatten hatten hier eine gemeinsame Wohnung und einen Sohn. Die Frau führte den Haushalt und kümmerte sich um das Kind. Ein eigenes Einkommen hatte sie nicht.

Der Mann verdiente monatlich ungefähr 6.800 bis 7.200 Euro. Nach seinem Auszug übernahm er zunächst noch mehrere Kosten für die Wohnung und den Haushalt. Später stellte er diese Zahlungen weitgehend ein. Für die Frau entstand damit nicht nur eine emotionale, sondern auch eine unmittelbare finanzielle Notlage.

Der Mann ließ sich schließlich in Kasachstan scheiden. Die Frau wollte diese Scheidung in Österreich nicht einfach als abschließende Antwort auf alle offenen Fragen hinnehmen. Sie verlangte vorläufig monatlichen Unterhalt und außerdem einen Vorschuss für die Kosten des Verfahrens.

Nach ihrer Darstellung hatte der Mann das Scheitern der Ehe wesentlich verursacht. Sie verwies unter anderem auf sein Verhalten, seinen Auszug und eine außereheliche Beziehung. Das kasachische Scheidungsurteil enthielt allerdings keine ausdrückliche Feststellung, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich war.

Warum eine Scheidung im Ausland nicht automatisch ausländisches Unterhaltsrecht bedeutet

Der erste wichtige Punkt betrifft die Anerkennung der ausländischen Scheidung. Der OGH ging davon aus, dass die in Kasachstan ausgesprochene Scheidung in Österreich anerkannt werden konnte. Die Frau war am ausländischen Verfahren nicht vollständig ausgeschlossen: Ihre Schwester war bevollmächtigt anwesend, später war ein Rechtsanwalt für sie tätig und es wurden Rechtsmittel erhoben.

Die Anerkennung der Scheidung beantwortete aber noch nicht die Frage des Unterhalts. Dafür musste das Gericht zunächst bestimmen, welches Recht für die einzelnen Zeiträume galt. Entscheidend waren dabei der letzte gemeinsame Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt und die engste Verbindung der Ehe zu Österreich.

Für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung verwies das kasachische Recht auf den letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Dieser lag in Wien. Deshalb konnte österreichisches Unterhaltsrecht zur Anwendung kommen.

Auch für die Zeit nach der Scheidung nahm der OGH diese Verweisung nicht automatisch zurück. Sie konnte nach seiner Auffassung auch die Folgen der Scheidung erfassen, insbesondere Unterhaltsansprüche ehemaliger Ehegatten.

Für den Zeitraum ab Juli 2011 war zusätzlich das Haager Unterhaltsprotokoll maßgeblich. Danach gilt grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person. Die Frau lebte in Wien. Außerdem hatten die Ehegatten mehr als die Hälfte ihrer Ehezeit in Österreich verbracht. Damit bestand eine besonders enge Verbindung zu Österreich.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter Unterhalt.

Unterhalt nach Auslandsscheidung in Österreich: Welche Regeln gelten?

§ 94 ABGB regelt den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe. Dabei wird berücksichtigt, wie die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft tatsächlich gestaltet haben. Wer den Haushalt führt oder gemeinsame Kinder betreut, kann dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Familie leisten, auch wenn kein eigenes Einkommen erzielt wird.

§ 66 EheG betrifft Unterhalt nach der Scheidung, wenn ein Ehegatte das Scheitern der Ehe überwiegend oder allein verschuldet hat. Ein solcher Anspruch hängt nicht nur von der finanziellen Bedürftigkeit ab. Auch die ehelichen Lebensverhältnisse, die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten und die konkrete Rollenverteilung sind relevant.

Das österreichische Verschuldensprinzip kann deshalb eine zentrale Bedeutung haben. Eine Person, die während der Ehe Haushalt und Kinderbetreuung übernommen hat, verfügt nach der Trennung nicht zwingend sofort über ein eigenes Einkommen. Ob daraus ein Unterhaltsanspruch entsteht, hängt aber von mehreren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ab.

Bei internationalen Fällen kommt eine zusätzliche Ebene hinzu: Zuerst muss geklärt werden, welches nationale Recht überhaupt gilt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Anspruch besteht und wie hoch er sein könnte.

Der OGH ließ den vorläufigen Unterhalt nicht einfach scheitern

Der OGH vom 26.09.2012, 7 Ob 116/12b stellte klar, dass die Frau trotz der kasachischen Scheidung einen vorläufigen Unterhaltsanspruch geltend machen durfte. Das österreichische Gericht durfte den Antrag nicht allein deshalb abweisen, weil das ausländische Scheidungsurteil keine Schuldzuweisung enthielt.

Der entscheidende Grund: Die Frau hatte in Österreich ein eigenes Verfahren eingeleitet, in dem das Verschulden am Scheitern der Ehe noch geprüft werden sollte. Solange diese Frage offen war, durfte das Unterhaltsverfahren nicht endgültig abgeschlossen werden.

Das Gericht konnte aber vorläufig beurteilen, ob die Frau ihren Anspruch ausreichend glaubhaft gemacht hatte. Dafür konnten unter anderem der Auszug des Mannes, seine Einkommensverhältnisse, die bisherige Aufgabenverteilung, eine behauptete außereheliche Beziehung und die bisher geleisteten Zahlungen eine Rolle spielen.

Der OGH sprach der Frau nicht unmittelbar einen bestimmten monatlichen Betrag zu. Er bestätigte vielmehr, dass ihr Antrag einer inhaltlichen Prüfung unterzogen werden musste. Das ist ein wichtiger Unterschied: Eine vorläufige Unterhaltsentscheidung ersetzt nicht die endgültige Klärung des Verschuldens und der genauen Anspruchshöhe.

In diesen Situationen kann die Entscheidung praktische Bedeutung haben

  • Sie wurden im Ausland geschieden, leben aber in Österreich: Dann sollte die Scheidung nicht mit der Unterhaltsfrage gleichgesetzt werden. Der österreichische Wohnsitz kann für die anzuwendenden Regeln entscheidend sein.
  • Ihr Ehepartner hat nach dem Auszug die Zahlungen eingestellt: Gerade bei fehlendem eigenem Einkommen kann zu prüfen sein, ob ein vorläufiger Unterhalt in Betracht kommt.
  • Das ausländische Urteil enthält keine Aussage zum Verschulden: Das bedeutet nicht zwingend, dass ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen ist. Das Verschulden kann unter Umständen in Österreich gesondert geprüft werden.
  • Sie haben während der Ehe Haushalt und Kinderbetreuung übernommen: Diese Tätigkeiten sind bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse und der wirtschaftlichen Abhängigkeit relevant.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur das Scheidungsurteil vorlegen. Wichtig sind auch Unterlagen zur tatsächlichen Lebensführung in Österreich, zu den Einkommen und zu den bisherigen Zahlungen.

Diese Unterlagen können jetzt entscheidend sein

  • das ausländische Scheidungsurteil samt beglaubigter Übersetzung;
  • Nachweise über Zustellung, Vertretung und Beteiligung am ausländischen Verfahren;
  • Einkommensnachweise des unterhaltspflichtigen Ehegatten;
  • Kontoauszüge und Belege über bisherige Unterhaltszahlungen;
  • Unterlagen zu Miete, Krediten, Betriebskosten und sonstigen Fixkosten;
  • Nachweise über Kinderbetreuung und Haushaltsführung;
  • Nachrichten, Zeugenaussagen oder andere Belege zu Auszug, Beziehung außerhalb der Ehe oder sonstigem schuldhaften Verhalten.

Auch die eigenen finanziellen Mittel müssen nachvollziehbar bleiben. Im Verfahren spielte etwa eine Abhebung von 12.000 Euro eine Rolle bei der Frage, welche Mittel der Frau noch zur Verfügung standen. Größere Abhebungen vom gemeinsamen Konto sollten daher dokumentiert und ihre Verwendung belegt werden.

Besonders wichtig ist die zeitliche Einordnung. Für die Zeit vor der Scheidung, die Zeit unmittelbar danach und spätere Zeiträume können unterschiedliche Anknüpfungspunkte gelten. Eine pauschale Beurteilung der gesamten Ehezeit kann deshalb zu kurz greifen.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu Unterhalt nach einer Auslandsscheidung

Kann ich in Österreich Unterhalt verlangen, wenn ich im Ausland geschieden wurde?

Ja, Unterhalt nach Auslandsscheidung in Österreich kann möglich sein. Maßgeblich ist nicht allein der Ort der Scheidung, sondern auch der gewöhnliche Aufenthalt, der letzte gemeinsame Wohnsitz und die engste Verbindung zur Ehe. Im Fall des OGH lebte die Ehefrau in Österreich und hatte hier jahrelang mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Kind gewohnt. Deshalb konnte österreichisches Unterhaltsrecht zur Anwendung kommen.

Was passiert, wenn im ausländischen Scheidungsurteil kein Verschulden festgestellt wurde?

Ein fehlender Verschuldensausspruch schließt einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch aus. Wenn das Verschulden für den österreichischen Unterhaltsanspruch entscheidend ist, kann diese Frage in Österreich gesondert geprüft werden. Bis zur endgültigen Entscheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine vorläufige Regelung möglich sein.

Bekomme ich sofort einen bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag?

Nicht zwingend. Ein Gericht kann zunächst nur prüfen, ob ein Anspruch glaubhaft gemacht wurde und ob eine vorläufige Unterstützung erforderlich ist. Die endgültige Höhe hängt unter anderem vom Einkommen des anderen Ehegatten, dem eigenen Bedarf, den ehelichen Lebensverhältnissen und der rechtlichen Beurteilung des Verschuldens ab.

Welche Rolle spielt es, dass ich wegen Haushalt und Kindern nicht gearbeitet habe?

Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung gelten als Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie können erklären, warum ein Ehegatte nach der Trennung kein ausreichendes eigenes Einkommen besitzt. Für einen Unterhaltsanspruch müssen jedoch zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete finanzielle Situation geprüft werden.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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