
Neue Ehe, Kleinkind, kein Einkommen: Muss trotzdem Unterhalt für das Kind aus erster Ehe gezahlt werden?
Eine Mutter lebt mit ihrem neuen Ehemann zusammen, betreut ein 15 Monate altes Kind und verdient selbst nichts – trotzdem kann sie für ihren Sohn aus erster Ehe unterhaltspflichtig bleiben. Genau diese schwierige familiäre Konstellation stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1997. Der Unterhalt für Kind aus erster Ehe bleibt dabei auch nach einer Wiederverheiratung ein zentrales Thema.
Ein Sohn beim Vater, der andere bei der Mutter
Heimo und Mario waren Brüder. Nach der Scheidung ihrer Eltern lebte Heimo beim Vater, während Mario bei der Mutter blieb. Die Mutter heiratete später erneut. Mit ihrem neuen Ehemann bekam sie ein weiteres Kind und führte den gemeinsamen Haushalt.
Ein eigenes Erwerbseinkommen hatte sie nicht. Sie argumentierte, dass sie wegen des erst 15 Monate alten Kleinkinds keiner Arbeit nachgehen könne. Zusätzlich lebte ihr Sohn Mario bei ihr; nach den Angaben im Verfahren konnte auch bei ihm ein besonderer Betreuungs- oder Pflegebedarf eine Rolle spielen.
Der Vater von Heimo wollte dennoch Unterhalt von der Mutter erhalten. Er forderte zunächst 3.000 Schilling monatlich für den gemeinsamen Sohn. Für ihn war entscheidend: Die Mutter hatte zwar kein eigenes Gehalt, lebte aber in einem Haushalt, in dem der neue Ehemann Einkommen erzielte.
Was der OGH am 16.01.1997 klargestellt hat
Der OGH hielt in seiner Entscheidung OGH vom 16.01.1997, 6 Ob 2360/96v fest, dass eine Mutter ohne eigenes Erwerbseinkommen nicht automatisch von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind aus einer früheren Ehe befreit ist.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Mutter mit Kleinkind sofort eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen muss. Der OGH verlangte vielmehr eine genaue Prüfung der tatsächlichen Lebensumstände. Zu klären war insbesondere, ob eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar wäre oder ob der Mutter zumindest ein Geldbetrag aus ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber dem neuen Ehemann zur Verfügung stand.
Der OGH setzte den Unterhalt nicht endgültig mit 3.000 Schilling fest. Die bisherige Beurteilung reichte für eine abschließende Entscheidung nicht aus. Das Gericht musste weitere Feststellungen treffen: zur beruflichen Qualifikation der Mutter, zu ihren konkreten Arbeitsmöglichkeiten, zum Einkommen des neuen Ehemanns und zu den Geldleistungen, die sie von ihm erhielt.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Warum „Ich verdiene nichts“ nicht immer genügt
Nach § 231 ABGB müssen Eltern zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen. Der betreuende Elternteil leistet seinen Beitrag grundsätzlich durch die Pflege und Erziehung des Kindes; der andere Elternteil erfüllt seine Pflicht meist durch Geldzahlungen. Diese Aufteilung kann sich verändern, wenn ein Elternteil nicht nur ein Kind betreut, sondern auch für ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung unterhaltspflichtig ist. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.
Bei der Unterhaltsbemessung zählt nicht ausschließlich das tatsächlich bezogene Einkommen. Eine Rolle kann auch spielen, welches Einkommen ein Elternteil bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dabei spricht man vom sogenannten Anspannungsgrundsatz. Er darf aber nicht schematisch angewendet werden: Das Gericht muss prüfen, welche Arbeit angesichts des Alters der Kinder, der Betreuungsmöglichkeiten und der persönlichen Fähigkeiten tatsächlich realistisch ist.
Auch § 94 ABGB ist in solchen Fällen bedeutsam. Diese Bestimmung regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten. Über den eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem neuen Ehemann kann der Mutter ein frei verfügbarer Geldbetrag zustehen. Dieser Betrag kann bei der Beurteilung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
Der neue Ehemann wird dadurch allerdings nicht zum Unterhaltsschuldner des Kindes aus der früheren Beziehung. Seine unmittelbare Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich gegenüber seiner Ehefrau und den eigenen Kindern. Er muss nicht direkt für Heimo zahlen. Der Geldbetrag, den die Mutter von ihm erhält, kann aber als ihr Einkommen behandelt werden.
Betreuung eines Kleinkinds schützt nicht automatisch – sie bleibt aber entscheidend
Die Betreuung eines 15 Monate alten Kindes kann eine Erwerbstätigkeit erheblich einschränken. Das Alter des Kindes ist daher ein wichtiger Faktor. Ebenso wichtig ist aber, ob eine andere Betreuung zur Verfügung steht, wie die Arbeitszeiten des neuen Ehemanns aussehen und ob eine Teilzeitbeschäftigung möglich wäre.
Besondere Bedeutung können gesundheitliche oder pflegerische Bedürfnisse eines Kindes haben. Wenn ein Kind behindert ist oder ständig betreut werden muss, kann das die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit deutlich verändern. Das muss mit konkreten Unterlagen belegt werden und darf nicht nur pauschal behauptet werden.
Ebenso prüft das Gericht die Ausbildung und die bisherigen Berufserfahrungen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Eine fehlende Berufsausbildung bedeutet nicht zwingend, dass keinerlei Erwerbsmöglichkeit besteht. Sie kann aber Einfluss darauf haben, welche Tätigkeit und welches Einkommen realistisch angenommen werden dürfen.
Neue Ehe und mehrere Kinder: Gleichbehandlung bleibt das Ziel
Kinder aus verschiedenen Beziehungen sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Die Entscheidung für eine neue Ehe oder weitere Kinder darf daher nicht dazu führen, dass das Kind aus der ersten Beziehung vollständig leer ausgeht.
Gleichzeitig darf der Unterhalt für das ältere Kind nicht losgelöst von den Bedürfnissen der jüngeren Kinder berechnet werden. Alle Sorge- und Unterhaltspflichten müssen in eine Gesamtabwägung einfließen. Das Gericht hat deshalb die gesamte finanzielle Situation der Familie zu betrachten.
Für die Mutter im Fall Heimo war die Situation besonders belastend: Sie wollte den Haushalt führen und ihre Kinder betreuen. Zugleich stand die Frage im Raum, ob diese familiäre Entscheidung dazu führen durfte, dass ihr Sohn beim Vater keinen ausreichenden Unterhalt erhielt. Der OGH beantwortete diese Frage nicht mit einem pauschalen Ja oder Nein, sondern verlangte eine genaue Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.
Unterhalt für Kind aus erster Ehe: Rechtsanwalt Wien erklärt die Praxis
In diesen Situationen wird die Entscheidung praktisch relevant:
- Nach einer Wiederverheiratung: Ein Elternteil heiratet erneut, bleibt zu Hause und verweist auf das Einkommen des neuen Ehepartners. Das allein beseitigt die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind aus der früheren Beziehung nicht.
- Bei weiteren Kindern: Ein Kleinkind im neuen Haushalt kann die Erwerbsmöglichkeiten einschränken. Entscheidend sind jedoch Alter, Betreuungsbedarf und verfügbare Betreuungsangebote.
- Bei fehlendem Eigeneinkommen: Auch ohne Gehalt kann ein frei verfügbarer Geldbetrag vom neuen Ehepartner unterhaltsrechtlich relevant sein.
- Bei besonderem Pflegebedarf: Eine Behinderung oder intensive Betreuung eines Kindes kann gegen eine Erwerbsobliegenheit sprechen. Dafür braucht es regelmäßig nachvollziehbare medizinische und organisatorische Nachweise.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie weder eine Unterhaltspflicht vorschnell anerkennen noch allein mit dem Hinweis auf eine neue Ehe zurückweisen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft die Pichler Rechtsanwalt GmbH die familiären, finanziellen und betreuungsbezogenen Umstände im Zusammenhang.
Welche Unterlagen für die Unterhaltsprüfung wichtig sind
- Geburtsurkunden und aktuelle Betreuungsregelungen für alle betroffenen Kinder;
- Nachweise über Einkommen, Sozialleistungen und regelmäßige Geldzuwendungen;
- Unterlagen zum Einkommen des neuen Ehepartners und zu den monatlich zur Verfügung gestellten Beträgen;
- Belege über Kinderbetreuung, Kindergartenzeiten und Arbeitszeiten der Eltern;
- Ausbildungsnachweise, bisherige Beschäftigungen und Bewerbungsunterlagen;
- ärztliche Befunde oder Pflegeunterlagen bei einem besonderen Betreuungsbedarf;
- Nachweise über bereits geleisteten oder geforderten Kindesunterhalt.
Wer Unterhalt verlangt, sollte konkret darlegen, welche Erwerbsmöglichkeiten der andere Elternteil trotz neuer Ehe und weiterer Kinder hat. Wer Unterhalt leisten soll, muss umgekehrt nachvollziehbar erklären können, weshalb eine Erwerbstätigkeit derzeit nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Allgemeine Angaben wie „Ich bin Hausfrau“ oder „Ich habe ein kleines Kind“ reichen für eine verlässliche Beurteilung häufig nicht aus.
Häufige Fragen zum Unterhalt nach einer neuen Ehe
Muss ich Unterhalt für mein erstes Kind zahlen, wenn ich mit meinem neuen Partner verheiratet bin?
Eine neue Ehe beendet die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind aus einer früheren Beziehung nicht. Entscheidend sind die eigenen Einkommens- und Erwerbsmöglichkeiten sowie die Unterhaltspflichten gegenüber allen Kindern. Das Einkommen des neuen Ehepartners kann mittelbar eine Rolle spielen, wenn Ihnen daraus ein eigener Geldbetrag zur Verfügung steht.
Muss der neue Ehemann für das Kind aus der ersten Ehe aufkommen?
Grundsätzlich besteht keine unmittelbare Unterhaltspflicht des neuen Ehemanns gegenüber dem Kind aus der früheren Beziehung seiner Ehefrau. Sein Einkommen kann aber bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau berücksichtigt werden. Maßgeblich ist dabei, welche Geldleistungen sie tatsächlich erhält und frei verwenden kann.
Muss ich arbeiten, wenn ich ein 15 Monate altes Kind betreue?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Alter des Kindes, die vorhandene Betreuung, die Arbeitszeiten des anderen Elternteils und die beruflichen Möglichkeiten müssen gemeinsam beurteilt werden. Eine Vollzeitbeschäftigung ist nicht automatisch zumutbar; eine Teilzeitbeschäftigung oder ein anderer Verdienst kann unter Umständen dennoch geprüft werden.
Wie wird der Unterhalt berechnet, wenn mehrere Kinder aus verschiedenen Beziehungen vorhanden sind?
Das Gericht berücksichtigt grundsätzlich die Bedürfnisse und Unterhaltsansprüche aller Kinder. Kinder aus verschiedenen Beziehungen sind gleich zu behandeln. Die konkrete Höhe hängt unter anderem vom Einkommen, vom Alter der Kinder, von der Betreuungsleistung und von weiteren gesetzlichen Unterhaltspflichten ab. Der Unterhalt für Kind aus erster Ehe wird daher immer anhand der gesamten familiären und finanziellen Situation geprüft.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.