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Unterhalt bei Fremdunterbringung volljähriges Kind: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  03.09.2026
Unterhalt bei Fremdunterbringung volljähriges Kind: OGH

Volljähriges Kind in Fremdbetreuung: Wann Eltern trotzdem zahlen müssen

911 Euro eigenes Gehalt – und trotzdem verlangt der Sozialhilfeträger noch hunderte Euro von den Eltern. (Unterhalt bei Fremdunterbringung volljähriges Kind) Für viele Mütter und Väter klingt das widersprüchlich. Genau diese Konstellation lag einer Entscheidung zugrunde, mit der sich der OGH bereits 2023 beschäftigen musste: Wer trägt die Kosten, wenn ein bereits volljähriges Kind in fremder Obhut lebt und die öffentliche Hand einspringt?

Als die Tochter schon erwachsen war, wurde es für den Vater erst teuer

Die Tochter lebte seit Juni 2021 nicht mehr bei ihren Eltern, sondern in fremder Obhut. Die Kosten für diese volle Betreuung übernahm ein Sozialhilfeverband. Solche Unterbringungen sind teuer, oft deutlich teurer als gewöhnlicher Geldunterhalt. Genau deshalb kommt früher oder später die Frage auf, ob und in welcher Höhe die Eltern Ersatz leisten müssen.

Die junge Frau war nicht völlig einkommenslos. Zunächst gab es Einnahmen aus einem Ferialjob, später – ab April 2022 – ein regelmäßiges Nettoeinkommen von rund 911 Euro monatlich. Die Mutter leistete bereits einen monatlichen Beitrag von 536 Euro. Der Vater verdiente als Außendienstmitarbeiter deutlich mehr, nämlich rund 4.638 Euro netto pro Monat.

Der Sozialhilfeverband forderte vom Vater daraufhin monatlich 920 Euro. Dagegen wehrte er sich. Aus seiner Sicht war die Berechnung zu hoch, außerdem meinte er, über eine solche Forderung dürfe nicht bloß ein Rechtspfleger entscheiden. Er wollte die Sache vor einem Richter klären lassen.

Nicht nur Unterhalt im klassischen Sinn: Auch Drittpflegekosten können zurückverlangt werden

Viele Eltern kennen den normalen Kindesunterhalt nach Trennung oder Scheidung. Weniger bekannt ist, dass auch Kosten einer Fremdunterbringung rückforderbar sein können, wenn ein Jugendhilfeträger oder Sozialhilfeträger diese vorfinanziert. Rechtlich wird dieser Ersatzanspruch wie ein Unterhaltsanspruch behandelt. Das ist entscheidend, weil davon sowohl die Berechnung als auch der Verfahrensweg abhängen.

Der Grundgedanke ist einfach: Leistet die öffentliche Hand für das Kind, obwohl grundsätzlich auch Eltern zur finanziellen Unterstützung verpflichtet sind, kann der Träger einen Teil dieser Auslagen zurückholen. Dabei wird nicht blind ein Pauschalbetrag verlangt. Maßgeblich sind die tatsächlichen Betreuungskosten, das eigene Einkommen des Kindes und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern.

Bei Fragen zum konkreten Anspruch sollten Betroffene genau prüfen, ob ein Anspruch auf Unterhalt bei Fremdunterbringung volljähriges Kind besteht und wie hoch der ersatzfähige Anteil ist.

Welche Regeln dahinterstehen – ohne Juristendeutsch

§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Das bedeutet vereinfacht: Eltern müssen nach ihren Kräften zum Lebensbedarf des Kindes beitragen.

§ 212 ABGB betrifft die Leistung von Unterhalt durch Geld oder Betreuung. Bei einer Fremdunterbringung verschiebt sich die praktische Frage oft weg von persönlicher Betreuung hin zur finanziellen Tragung von Kosten.

Die einschlägigen jugendhilferechtlichen Vorschriften sehen vor, dass Kosten der vollen Erziehung beziehungsweise Betreuung unter bestimmten Voraussetzungen von den Eltern ersetzt verlangt werden können. Das Gericht behandelt diese Ansprüche verfahrensrechtlich nach den Regeln des Unterhaltsverfahrens. Gerade dieser Punkt war hier zentral.

Der OGH hat 2023 eine praktische Streitfrage geklärt

Bereits 2023 hat der OGH in der Entscheidung OGH vom 28.02.2023, 1 Ob 263/22s festgehalten, dass Verfahren über den Ersatz der Kosten für volle Erziehung beziehungsweise Betreuung junger Erwachsener als Unterhaltsverfahren in die Zuständigkeit der Rechtspfleger fallen. Der Einwand des Vaters, darüber müsse zwingend ein Richter entscheiden, blieb damit ohne Erfolg.

Ebenso bestätigte das Höchstgericht die auferlegte Zahlungspflicht. Ausschlaggebend war, dass die tatsächlichen Drittpflegekosten mehrere Tausend Euro pro Monat betrugen. Davon wurde das Einkommen der Tochter abgezogen. Die verbleibende Finanzierungslücke war immer noch so hoch, dass der vom Vater verlangte Beitrag von 920 Euro nach Ansicht der Gerichte gerechtfertigt war.

Wichtig ist dabei noch ein zweiter Punkt: Hohe Fremdunterbringungskosten werden nicht automatisch durch einen schematischen Deckel begrenzt, etwa mit einem fixen Vielfachen des Regelbedarfs. Wer sich gegen eine Forderung wehren will, braucht daher eine präzise Auseinandersetzung mit den konkreten Kosten und der eigenen Leistungsfähigkeit – bloße Pauschalargumente reichen oft nicht.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt bei Fremdunterbringung volljähriges Kind

Warum diese Entscheidung für getrennte Eltern brisant ist

Wenn ein Kind nicht mehr zuhause lebt, glauben viele Eltern, das Thema Unterhalt sei wenigstens kalkulierbar. Bei einer Drittpflege kann die Realität anders aussehen. Die Kosten einer Einrichtung oder betreuten Wohnform liegen oft weit über dem Betrag, den Eltern aus klassischen Unterhaltsverfahren kennen.

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Besonders heikel wird es in vier typischen Situationen:

  • Wenn Ihr Kind bereits volljährig ist und Sie deshalb annehmen, dass keine Forderungen des Jugendhilfeträgers mehr kommen können.
  • Wenn Ihr Kind eigenes Einkommen erzielt und Sie meinen, damit sei die Sache erledigt.
  • Wenn ein Elternteil bereits Zahlungen leistet und der andere glaubt, deshalb nicht mehr herangezogen werden zu können.
  • Wenn Sie einen Beschluss von einem Rechtspfleger erhalten und nicht wissen, ob das überhaupt zulässig ist.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf Unterlagen und Timing an. Wer auf Schreiben des Trägers gar nicht reagiert, verliert oft die Chance, Einkommensfragen, Belastungen oder Rechenfehler rechtzeitig aufzuzeigen.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Prüfen Sie, wer die Forderung stellt: Jugendhilfeträger, Sozialhilfeverband oder eine andere öffentliche Stelle.
  • Verlangen Sie eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der tatsächlichen Betreuungskosten.
  • Dokumentieren Sie das Einkommen des Kindes, etwa Lohnzettel, Ausbildungsbeihilfen oder andere Leistungen.
  • Legen Sie Ihre eigene finanzielle Situation vollständig offen: Einkommen, Sorgepflichten, Schulden und laufende Belastungen.
  • Zahlen Sie nicht vorschnell, wenn die Berechnung unklar ist – aber ignorieren Sie die Forderung auch nicht.
  • Reagieren Sie besonders rasch, wenn bereits ein gerichtlicher Beschluss vorliegt oder Fristen laufen.
  • Prüfen Sie konkret den Anspruch auf Unterhalt bei Fremdunterbringung volljähriges Kind anhand der Kostenaufstellung und Ihrer Leistungsfähigkeit.

FAQ: Was Eltern dazu am häufigsten googeln

Muss ich zahlen, obwohl mein volljähriges Kind schon selbst arbeitet?

Ja, das kann trotzdem der Fall sein. Eigenes Einkommen des Kindes wird zwar berücksichtigt, beseitigt die Zahlungspflicht der Eltern aber nicht automatisch. Wenn die tatsächlichen Kosten der Fremdbetreuung deutlich höher sind als das Einkommen des Kindes, bleibt oft eine erhebliche Lücke. Für diese Lücke können Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden.

Darf das wirklich ein Rechtspfleger entscheiden und nicht ein Richter?

Ja. Genau das hat der OGH ausdrücklich bestätigt. Solche Ersatzansprüche werden verfahrensrechtlich wie Unterhaltssachen behandelt, und diese fallen in vielen Fällen in den Zuständigkeitsbereich der Rechtspfleger. Das bedeutet nicht, dass die Sache weniger wichtig ist – aber der Verfahrensweg ist ein anderer, als viele Betroffene erwarten.

Wie wird berechnet, was ich zahlen muss?

Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Kosten der Betreuung in fremder Obhut. Davon wird das Einkommen des Kindes abgezogen. Danach wird geprüft, welchen Anteil die Eltern nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten tragen können. Maßgeblich sind also nicht nur Pauschalwerte, sondern konkrete Zahlen.

Was tun, wenn mir der geforderte Betrag viel zu hoch vorkommt?

Dann sollten Sie die Berechnung Punkt für Punkt prüfen lassen. Entscheidend sind vor allem die angesetzten Betreuungskosten, das korrekt berücksichtigte Einkommen des Kindes und Ihre eigene Leistungsfähigkeit. Fehler passieren häufig bei unvollständigen Unterlagen oder pauschalen Annahmen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler Mandantinnen und Mandanten dabei, solche Forderungen rechtlich einzuordnen und sachgerecht zu prüfen.

Gerade an der Schnittstelle zwischen Familienrecht, Unterhalt und öffentlicher Kostentragung entstehen schnell Missverständnisse. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Betroffene in Verfahren rund um Unterhalt, Obsorge und finanzielle Folgen familiärer Krisen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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