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Unterhalt bei Drittpflege berechnen Österreich – Lehrlingslohn

Startseite  •  Aktuelles  •  15.09.2026
Unterhalt bei Drittpflege berechnen Österreich – Lehrlingslohn

Unterhalt bei Drittpflege berechnen Österreich

Unterhalt bei Drittpflege berechnen Österreich – Praxisnahe Hinweise, wenn minderjährige Lehrlinge eigenes Einkommen erzielen.

Mehr zu diesem Thema: Unterhalt und Scheidung.

Rechtsanwalt Wien

Als Rechtsanwalt in Wien unterstützen wir Sie bei Fragen, wie Sie den Unterhalt bei Drittpflege berechnen Österreich konkret anwenden.

Lehrlingslohn und Unterhalt: Wann das eigene Einkommen eines Kindes NICHT zur Kürzung reicht

550 Euro Lehrlingsentschädigung klingen nach Entlastung. Für ein minderjähriges Kind in Drittpflege können sie aber trotzdem viel zu wenig sein, um gekürzten Unterhalt zu rechtfertigen.

Genau darum ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, die in der Praxis oft unterschätzt wird: Lebt ein Kind nicht bei Mutter oder Vater, sondern etwa bei der Großmutter, gelten bei der Unterhaltsberechnung andere Spielregeln. Der erste eigene Lohn des Kindes darf dann nicht automatisch dazu führen, dass Eltern weniger zahlen müssen oder Unterhaltsvorschüsse sinken.

Eine Lehre begonnen, bei der Großmutter gewohnt – und plötzlich sollte weniger Unterhalt fließen

Ein 1995 geborenes Mädchen hatte gegen beide Eltern bereits gerichtlich festgesetzte Unterhaltsansprüche. Die Beträge waren nicht hoch. Später zog sie in den Haushalt ihrer väterlichen Großmutter und lebte damit nicht mehr bei einem Elternteil, sondern in Drittpflege.

Während dieser Zeit begann sie eine Lehre und erhielt im dritten Lehrjahr eine Lehrlingsentschädigung von 550 Euro monatlich. Was auf den ersten Blick vernünftig klingt – das Kind verdient nun selbst etwas – wurde rechtlich zum Streitpunkt. Denn die Vorinstanzen nahmen dieses Einkommen zum Anlass, die bereits gewährten Unterhaltsvorschüsse herabzusetzen.

Dafür griffen die Gerichte auf eine Berechnungsweise zurück, die man aus anderen Unterhaltsfällen kennt: Das Eigeneinkommen des Kindes wurde anteilig auf die Unterhaltspflichten angerechnet. Der Jugendwohlfahrtsträger hielt das für falsch und zog weiter. Mit Erfolg.

Warum Drittpflege nicht dasselbe ist wie Betreuung durch Mutter oder Vater

Der entscheidende Unterschied liegt im Alltag des Kindes. Lebt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil, leistet dieser Elternteil seinen Beitrag oft nicht in Geld, sondern durch Betreuung, Wohnen, Verpflegung und Versorgung. Der andere Elternteil zahlt Geldunterhalt.

Bei Drittpflege ist die Lage anders. Weder Mutter noch Vater erbringen die tägliche Betreuung im eigenen Haushalt. Deshalb sind grundsätzlich beide Eltern nach ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. Genau dieser Punkt wurde von den Vorinstanzen zu wenig beachtet.

Eine Formel, die für den klassischen Fall „ein Elternteil betreut, der andere zahlt“ entwickelt wurde, passt daher nicht automatisch auf einen Fall, in dem das Kind bei der Großmutter lebt und gegen beide Eltern Geldunterhaltsansprüche hat.

Der OGH zog eine klare Grenze bei automatischen Kürzungen

Bereits 2013 hat der OGH in der Entscheidung OGH vom 16.04.2013, 10 Ob 17/13t klargestellt, dass eigenes Einkommen eines in Drittpflege lebenden minderjährigen Lehrlings nicht schematisch zur Kürzung bestehender Unterhaltstitel oder Unterhaltsvorschüsse herangezogen werden darf.

Der Kern der Entscheidung: Zuerst muss sorgfältig geprüft werden, wie hoch der tatsächliche Restbedarf des Kindes nach Abzug seines Eigeneinkommens überhaupt noch ist. Erst wenn die bestehenden Unterhaltstitel diesen Restbedarf tatsächlich decken würden, kommt eine Kürzung in Betracht.

Genau das war hier nicht der Fall. Die titulierten Unterhaltsansprüche gegen Mutter und Vater waren zusammen so niedrig, dass sie nicht einmal jene Lücke schlossen, die nach Abzug der Lehrlingsentschädigung vom Orientierungswert des Mindestbedarfs noch offen blieb. Mit anderen Worten: Das Mädchen verdiente zwar selbst Geld, war aber dadurch noch lange nicht ausreichend versorgt.

Was das Gesetz dazu sagt – ohne Juristendeutsch

§ 231 ABGB regelt die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind. Vereinfacht bedeutet das: Beide Eltern müssen nach ihren Kräften zum Unterhalt beitragen.

§ 234 ABGB betrifft die Bemessung des Unterhalts. Dahinter steht der Gedanke, dass nicht nur das Einkommen der Eltern zählt, sondern auch der konkrete Bedarf des Kindes und seine Lebenssituation.

Beim Unterhaltsvorschussgesetz geht es darum, dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen einspringt, wenn festgesetzter Unterhalt nicht oder nicht vollständig hereinkommt. Eine Herabsetzung solcher Vorschüsse ist nicht schon deshalb zulässig, weil ein Kind irgendein Eigeneinkommen erzielt. Maßgeblich ist, ob sich der rechtliche Unterhaltsanspruch tatsächlich verringert hat.

Wichtig ist außerdem ein Grundsatz aus der Rechtsprechung: Leistungen Dritter – hier die Betreuung durch die Großmutter – entlasten die Eltern nicht automatisch. Die Großmutter wird rechtlich nicht einfach zur Ersatz-Zahlstelle für Mutter und Vater.

Der überraschende Punkt: Der Lohn des Kindes gehört nicht den Eltern

Besonders bemerkenswert an dieser Entscheidung ist der Blick auf die Lebensrealität des Kindes. Wer als Minderjährige eine Lehre macht, trägt bereits selbst etwas zu seinem Lebensunterhalt bei. Das bedeutet aber nicht, dass der erste eigene Verdienst sofort dazu verwendet werden darf, den ohnehin knappen Unterhaltsanspruch weiter auszuhöhlen.

Genau hier setzt die Entscheidung ein wichtiges Korrektiv. Sie verhindert, dass Kinder in Drittpflege schlechter gestellt werden als Kinder, die bei einem Elternteil wohnen. Denn bei Drittpflege fehlt gerade jener betreuende Elternteil, dessen Naturalunterhalt in anderen Fällen die Geldleistung des anderen ergänzt.

Wann diese Entscheidung für Ihren Alltag relevant ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie besonders genau hinschauen. Das gilt vor allem in diesen Konstellationen:

  • Ihr minderjähriges Kind lebt bei Großeltern, Verwandten oder in sonstiger Drittpflege und beginnt eine Lehre.
  • Der andere Elternteil beantragt eine Herabsetzung des Unterhalts mit dem Argument, das Kind verdiene nun selbst.
  • Unterhaltsvorschüsse sollen gekürzt werden, obwohl die bestehenden Titel ohnehin niedrig sind.
  • Unklar ist, ob Betreuungsleistungen von Großeltern den Geldunterhalt der Eltern mindern sollen.

Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht sehen wir in solchen Fällen oft dasselbe Muster: Es wird vorschnell mit Standardformeln gerechnet, obwohl die konkrete Wohn- und Versorgungssituation des Kindes genauer geprüft werden müsste.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Halten Sie fest, wie hoch das Eigeneinkommen des Kindes tatsächlich ist – netto, regelmäßig und mit allfälligen Sonderzahlungen.
  • Dokumentieren Sie, bei wem das Kind lebt und wer welche Kosten übernimmt, etwa Wohnen, Essen, Kleidung oder Fahrtkosten.
  • Prüfen Sie die bestehenden Unterhaltstitel beider Eltern gemeinsam und nicht isoliert.
  • Lassen Sie berechnen, ob nach Abzug des Eigeneinkommens überhaupt noch ein ungedeckter Restbedarf besteht.
  • Reagieren Sie rasch, wenn eine Kürzung von Unterhaltsvorschüssen angekündigt oder bereits ausgesprochen wurde.

FAQ: Was viele Eltern und Großeltern dazu googeln

Darf der Unterhalt gekürzt werden, wenn mein Kind eine Lehre macht?

Nicht automatisch. Das Eigeneinkommen des Kindes ist zwar zu berücksichtigen, aber nur im Zusammenspiel mit dem tatsächlichen Bedarf und den Unterhaltspflichten beider Eltern. Lebt das Kind in Drittpflege, reicht ein pauschaler Hinweis auf den Lehrlingslohn nicht aus. Entscheidend ist, ob der verbleibende Bedarf durch die bestehenden Unterhaltstitel wirklich gedeckt wird.

Mein Enkel lebt bei mir – müssen die Eltern dann weniger zahlen?

Normalerweise nein, jedenfalls nicht automatisch. Dass Großeltern Betreuung und Haushalt übernehmen, ersetzt die Unterhaltspflicht der Eltern nicht ohne Weiteres. Rechtlich bleibt zu prüfen, welche Geldunterhaltspflichten Mutter und Vater weiterhin treffen. Die Betreuung durch Dritte ist keine einfache Entlastung der Eltern.

Kann das Jugendamt oder Gericht Unterhaltsvorschüsse einfach herabsetzen, weil das Kind selbst verdient?

Auch hier gilt: Eine bloße Einkommensaufnahme des Kindes genügt nicht. Es braucht eine saubere Prüfung, ob sich der rechtliche Unterhaltsanspruch tatsächlich verringert hat. Gerade bei Drittpflege und niedrigen Unterhaltstiteln wird dieser Punkt häufig unterschätzt. Eine Herabsetzung kann rechtswidrig sein, wenn der Restbedarf offen bleibt.

Gibt es dafür eine feste Formel?

Nein, jedenfalls nicht für jeden Fall dieselbe. Der OGH hat gerade beanstandet, dass eine Formel aus einem anderen Falltyp unbesehen übernommen wurde. Ob und wie Eigeneinkommen anzurechnen ist, hängt stark davon ab, wer betreut, wer zahlen muss und wie hoch der konkrete Bedarf ist. Standardlösungen führen hier oft in die Irre.

Die Entscheidung zeigt klar: Wer den Unterhalt eines minderjährigen Lehrlings kürzen will, muss mehr vorlegen als nur die Gehaltsabrechnung. Gerade bei Drittpflege zählt die gesamte Versorgungslage des Kindes – und die kann trotz eigenem Einkommen weiterhin eine volle oder nahezu volle Unterhaltsleistung der Eltern verlangen.

Zum Urteil: Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Ein Blick auf die Entscheidung hilft, den Unterhalt bei Drittpflege berechnen Österreich richtig vorzunehmen.

ORIGINAL LINK:
https://ogd.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20130416_OGH0002_0100OB00017_13T0000_000/JJT_20130416_OGH0002_0100OB00017_13T0000_000.html


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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