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Unterhalt bei Selbstständigen berechnen: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  22.09.2026
Unterhalt bei Selbstständigen berechnen: OGH-Fall

Kein Gehalt, aber 29.319 Euro Privatentnahmen: Wie der OGH Unterhalt bei Selbstständigen berechnet

Unterhalt bei Selbstständigen berechnen: Ein Vater erklärte, er verdiene als Geschäftsführer nichts mehr. Gleichzeitig finanzierte er sein Leben aus dem Unternehmen – mit monatlichen Privatentnahmen in fünfstelliger Höhe. Für den Unterhalt seiner Kinder blieb diese Realität nicht folgenlos.

Wenn auf dem Papier kaum Einkommen steht

Nach der Scheidung hatte sich der Vater verpflichtet, für seine beiden Söhne Unterhalt zu leisten. Jahre später verlangte der jüngere Sohn eine Erhöhung auf 450 Euro monatlich – und zwar rückwirkend ab März 2003.

Der Vater hielt dagegen: Er sei Geschäftsführer einer mittlerweile in Liquidation befindlichen GmbH und beziehe seit 2005 kein Gehalt mehr. Sein Einkommen sei gering oder gar nicht vorhanden.

Die finanzielle Situation passte allerdings nicht vollständig zu dieser Darstellung. Ein Gutachten zeigte, dass der Vater in den Jahren 2004 und 2005 erhebliche Beträge aus dem Unternehmen für private Zwecke entnommen hatte. Im Jahr 2004 waren es monatlich rund 17.168 Euro, im Jahr 2005 sogar rund 29.319 Euro.

Damit stellte sich eine entscheidende Frage: Muss beim Kindesunterhalt nur das offiziell ausgewiesene Einkommen berücksichtigt werden – oder auch Geld, das tatsächlich für die private Lebensführung zur Verfügung steht?

Unterhalt bei Selbstständigen berechnen: Was rechtlich zählt

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder entsprechend ihren Lebensverhältnissen beizutragen. Maßgeblich sind dabei nicht nur die Bedürfnisse des Kindes, sondern auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Bei unselbstständig Beschäftigten lässt sich das Einkommen meist anhand von Lohnzetteln und Gehaltsabrechnungen feststellen. Bei Unternehmern, Geschäftsführern und Personen mit Beteiligungen an Gesellschaften ist die Berechnung schwieriger. Steuerlicher Gewinn, Bilanzverlust und tatsächlich verfügbare Geldmittel können deutlich voneinander abweichen.

Private Entnahmen aus einem Unternehmen können deshalb für die Unterhaltsbemessung relevant sein. Wer sich kein formales Gehalt auszahlt, aber laufend Unternehmensmittel für Wohnung, Lebenshaltung, Fahrzeuge oder andere private Ausgaben verwendet, verfügt möglicherweise dennoch über eine erhebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Vom Kindesunterhalt ist der Ehegattenunterhalt zu unterscheiden. Für Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten können etwa § 94 ABGB während aufrechter Ehe oder Bestimmungen des Ehegesetzes nach der Scheidung eine Rolle spielen. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs betrifft jedoch vor allem den Unterhalt für Kinder.

Der OGH trennte Vergangenheit und Zukunft

Der Oberste Gerichtshof entschied in OGH vom 19.12.2007, 3 Ob 250/07x. Die Entscheidung ist damit bereits viele Jahre alt. Ihre Grundgedanken sind für Fälle mit selbstständigen oder unternehmerisch tätigen Unterhaltspflichtigen weiterhin besonders anschaulich.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH unterschied klar zwischen rückständigem Unterhalt und laufendem Unterhalt. Für vergangene Zeiträume ist jedes einzelne Jahr gesondert zu prüfen. Es kommt darauf an, welche finanzielle Leistungsfähigkeit damals tatsächlich bestanden hat.

Für das Jahr 2003 wurde die Erhöhung deshalb abgewiesen. Der Vater hatte damals ein negatives Einkommen erzielt und keine vergleichbaren privaten Entnahmen vorgenommen. Ein bloß niedriger Unternehmensgewinn reichte in diesem Zeitraum nicht aus, um eine höhere Unterhaltspflicht zu begründen.

Anders beurteilte der OGH die Jahre 2004 und 2005. Die hohen Privatentnahmen zeigten, dass der Vater trotz teilweise ungünstiger Betriebsergebnisse über erhebliche Mittel für seine persönliche Lebensführung verfügte. Auf einen geringen Buchgewinn oder einen bilanziellen Verlust konnte er sich unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres berufen.

Für den laufenden Unterhalt ab 2006 wurde wiederum ein anderer Berechnungsansatz gewählt. Bei selbstständigen Personen wird für die Zukunft grundsätzlich das Einkommen mehrerer vergangener Jahre betrachtet, um außergewöhnliche Schwankungen auszugleichen. Herangezogen wurde ein Dreijahresdurchschnitt von rund 6.238 Euro monatlich.

Auf dieser Grundlage hielt der OGH einen monatlichen Unterhalt von 450 Euro für den jüngeren Sohn für zumutbar. Dass der Vater auch für den älteren Sohn unterhaltspflichtig war, änderte daran nichts. Die Ansprüche mehrerer Kinder werden nicht einfach gegeneinander aufgerechnet.

Warum ein Firmenverlust nicht automatisch vor Unterhalt schützt

Der Fall zeigt eine häufige Schwierigkeit bei Unternehmern: Die Zahlen in der Buchhaltung beantworten nicht immer die Frage, welche Mittel tatsächlich verfügbar waren. Ein Unternehmen kann bilanziell Verluste ausweisen, während der Gesellschafter oder Geschäftsführer weiterhin einen hohen privaten Lebensstandard finanziert.

Für die Gerichte können deshalb mehrere Unterlagen relevant sein:

  • Jahresabschlüsse und Bilanzen,
  • Steuerbescheide und Einkommensteuererklärungen,
  • Geschäftsführerbezüge und Gesellschafterverrechnungskonten,
  • Bankbewegungen und Kreditkartenabrechnungen,
  • Unterlagen über Privatentnahmen und verdeckte Ausschüttungen,
  • Ausgaben für Wohnung, Fahrzeuge, Reisen oder sonstige private Zwecke.

Entscheidend ist nicht, ob eine bestimmte Zahlung im Unternehmen als Gehalt bezeichnet wird. Entscheidend kann vielmehr sein, ob der Elternteil dadurch wirtschaftlich in die Lage versetzt wurde, seinen privaten Lebensunterhalt zu finanzieren.

Vier Situationen, in denen diese Entscheidung wichtig werden kann

1. Der Geschäftsführer bezieht offiziell kein Gehalt

Ein Geschäftsführer erklärt, seit Monaten oder Jahren kein Einkommen zu haben. Gleichzeitig übernimmt das Unternehmen seine privaten Kosten oder er entnimmt regelmäßig Geld. Dann kann die tatsächliche Mittelverwendung für die Unterhaltsbemessung wichtiger sein als die Gehaltsabrechnung.

2. Das Unternehmen weist Verluste aus

Ein Bilanzverlust bedeutet nicht automatisch, dass keine Unterhaltszahlungen möglich sind. Die Ursachen des Verlusts, vorhandene Vermögenswerte und private Entnahmen müssen gesondert betrachtet werden.

3. Unterhalt wird rückwirkend verlangt

Für vergangene Jahre reicht eine pauschale Darstellung der heutigen Einkommenssituation nicht aus. Für jedes Jahr ist zu prüfen, welche Einnahmen, Entnahmen und sonstigen finanziellen Vorteile damals vorhanden waren.

4. Mehrere Kinder haben Unterhaltsansprüche

Der Unterhalt für ein Kind entfällt nicht deshalb, weil ein Geschwister bereits volljährig ist oder aus dem Haushalt des betreuenden Elternteils ausgezogen ist. Alter, eigener Verdienst, Wohnsituation und konkrete Unterhaltspflichten müssen jeweils berücksichtigt werden.

Welche Unterlagen jetzt gesammelt werden sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die finanzielle Entwicklung nicht nur anhand eines einzelnen Steuerbescheids beurteilen. Besonders bei Selbstständigen ist eine jahresweise Aufstellung sinnvoll. Wer den Unterhalt bei Selbstständigen berechnen möchte, sollte dabei sämtliche verfügbaren Finanzunterlagen einbeziehen.

  • Ordnen Sie Einnahmen und Ausgaben jedem einzelnen Kalenderjahr zu.
  • Sichern Sie Firmenunterlagen, aus denen Privatentnahmen oder private Kostenübernahmen hervorgehen.
  • Prüfen Sie, ob der behauptete Gewinn mit dem tatsächlichen Lebensstandard zusammenpasst.
  • Halten Sie fest, wann eine Unterhaltserhöhung verlangt oder nachweisbar geltend gemacht wurde.
  • Trennen Sie die Berechnung für vergangene Zeiträume von jener für den laufenden Unterhalt.
  • Warten Sie bei unklaren Unternehmensverhältnissen nicht zu lange, weil ältere Kontobewegungen und Geschäftsunterlagen schwerer erhältlich sein können.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei der Aufbereitung von Unterhaltsansprüchen, der Prüfung wirtschaftlicher Unterlagen und der rechtlichen Einordnung von Privatentnahmen.

Häufige Fragen zum Unterhalt bei Selbstständigen

Kann ich Unterhalt verlangen, wenn der andere Elternteil offiziell kein Einkommen hat?

Ja, ein fehlendes Gehalt schließt eine Unterhaltspflicht nicht automatisch aus. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Verfügt der Elternteil etwa über Unternehmensmittel, Vermögen oder regelmäßige Privatentnahmen, können diese Umstände berücksichtigt werden.

Werden Privatentnahmen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

Das kann der Fall sein. Besonders hohe oder regelmäßige Entnahmen können zeigen, dass der Elternteil tatsächlich über Geld für seine private Lebensführung verfügt. Ob und in welchem Umfang sie unterhaltsrechtlich heranzuziehen sind, hängt von den Umständen und der konkreten Verwendung ab.

Wie wird rückständiger Unterhalt bei einem Unternehmer berechnet?

Für vergangene Zeiträume wird grundsätzlich jedes Jahr gesondert betrachtet. Maßgeblich ist die tatsächliche Leistungsfähigkeit im jeweiligen Jahr. Ein später höheres Einkommen oder eine spätere Privatentnahme darf nicht ohne Weiteres auf frühere Jahre übertragen werden.

Warum wird für laufenden Unterhalt ein Durchschnitt mehrerer Jahre verwendet?

Selbstständige Einkommen können erheblich schwanken. Ein mehrjähriger Durchschnitt soll verhindern, dass ein außergewöhnlich gutes oder schlechtes Jahr das Ergebnis allein bestimmt. Dadurch soll die laufende Unterhaltsleistung die wirtschaftliche Situation verlässlicher abbilden.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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