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Unterhalt bei Selbständigen berechnen: OGH erklärt

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Unterhalt bei Selbständigen berechnen: OGH erklärt

FUNDSTELLE: OGH vom 11.05.2004, 5 Ob 29/04g

7 Monate reichen nicht: Wie Selbständige beim Scheidungsunterhalt richtig eingestuft werden

Unterhalt bei Selbständigen berechnen: Ein gut verdienender Künstler weist plötzlich ein überraschend niedriges Einkommen aus – und der Ehefrau bleiben während des Scheidungsverfahrens kaum finanzielle Mittel. Darf der Unterhalt dann einfach nach den letzten sieben Monaten berechnet werden?

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Eine Ehefrau wartet auf finanzielle Sicherheit

Die Ehefrau hatte kein eigenes Einkommen. Sie hatte den gemeinsamen Haushalt geführt und sich um die vierjährige Tochter gekümmert. Während das Scheidungsverfahren lief, benötigte sie Geld für den täglichen Lebensunterhalt.

Ihr Ehemann arbeitete selbständig als Schauspieler und Kabarettist. In manchen Zeiträumen erzielte er hohe Honorare. Er argumentierte jedoch, sein tatsächlich verfügbares Einkommen sei deutlich niedriger. Er verwies auf Betriebsausgaben, Verluste aus Wertpapieren und weitere Unterhaltspflichten.

Die ersten Gerichte berechneten den vorläufigen Unterhalt im Wesentlichen anhand eines Zeitraums von nur sieben Monaten. Daraus ergab sich ein monatlicher Betrag von rund 2.260 Euro. Für die Ehefrau bedeutete diese Summe zunächst finanzielle Unterstützung während des laufenden Verfahrens.

Der Ehemann wollte aber nicht nach einzelnen hohen Honoraren beurteilt werden. Er hielt die herangezogenen Monate für nicht repräsentativ. Die Frage landete deshalb beim Obersten Gerichtshof.

Warum sieben Monate bei Selbständigen zu wenig sein können

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. In seiner Entscheidung OGH vom 11.05.2004, 5 Ob 29/04g, stellte er klar: Auch ein vorläufiger Unterhalt darf bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich nicht bloß anhand eines kurzen Einkommenszeitraums berechnet werden.

Maßgeblich sind im Regelfall die Einkünfte der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Aus diesem Zeitraum wird ein Durchschnitt gebildet. Dadurch sollen besonders gute oder besonders schlechte einzelne Jahre weniger stark ins Gewicht fallen.

Der Grund liegt in der Struktur selbständiger Einkommen. Honorare können unregelmäßig eingehen. Rechnungen werden möglicherweise erst später gelegt oder bezahlt. Investitionen, Aufträge und Betriebsausgaben können das Ergebnis eines einzelnen Jahres erheblich verändern.

Würde ein Gericht nur sieben Monate betrachten, könnte ein zufälliger Ausschnitt über die finanzielle Leistungsfähigkeit entscheiden. Ein besonders guter Zeitraum würde den Unterhalt möglicherweise zu hoch erscheinen lassen. Ein schwacher Zeitraum könnte dazu führen, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner zu niedrig eingestuft wird.

„Vorläufig“ bedeutet nicht „oberflächlich“

Der besondere Punkt der Entscheidung liegt in der Bedeutung des vorläufigen Unterhalts. Eine vorläufige Entscheidung soll rasch finanzielle Unterstützung schaffen. Sie ist aber keine völlig freie Schätzung.

Nach Ansicht des OGH soll der vorläufige Betrag möglichst nahe an jenem Unterhalt liegen, der sich bei einer späteren endgültigen Prüfung ergeben würde. Auch bei Zeitdruck muss das Gericht daher eine verlässliche Einkommensgrundlage verwenden.

Für die Vergangenheit und die Zukunft gelten dabei unterschiedliche Überlegungen:

  • Vergangene Zeiträume: Entscheidend ist grundsätzlich, welches Einkommen tatsächlich erzielt wurde.
  • Künftige Zeiträume: Das Gericht muss einschätzen, welches Einkommen voraussichtlich weiterhin erzielt werden kann. Bei Selbständigen ist dafür regelmäßig der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre relevant.

Der OGH sprach der Ehefrau den Unterhalt nicht ab. Er verlangte lediglich eine neue Berechnung auf einer belastbareren Grundlage. Die Entscheidung der Vorinstanzen durfte daher nicht unverändert bestehen bleiben.

Welche Regeln beim Ehegattenunterhalt zusammenspielen

§ 94 ABGB regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe. Wer den gemeinsamen Haushalt führt und dadurch zur Lebensgemeinschaft beiträgt, kann grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch haben, auch wenn kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt wird.

§ 66 EheG betrifft den Unterhalt nach der Scheidung. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt unter anderem von der Leistungsfähigkeit des früheren Ehepartners, der Bedürftigkeit und dem Verschulden an der Scheidung ab.

Das österreichische Scheidungsrecht folgt dabei in vielen Bereichen dem Verschuldensprinzip. Die Frage, welcher Ehepartner das Scheitern der Ehe überwiegend oder allein verursacht hat, kann daher für den nachehelichen Unterhalt eine wesentliche Rolle spielen.

§ 382 Abs 1 Z 8 EO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Regelung von Unterhaltsansprüchen. Ein solcher vorläufiger Unterhalt soll die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung überbrücken. Er ersetzt aber nicht die sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Bei der Berechnung können Steuerunterlagen ein wichtiger Ausgangspunkt sein. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jede steuerliche Position automatisch auch unterhaltsrechtlich zu übernehmen. Steuerlich abzugsfähige Ausgaben müssen nicht immer bedeuten, dass das Geld wirtschaftlich tatsächlich nicht zur Verfügung stand.

Mehr zum Thema finden Sie auf der Seite Unterhalt.

Wann diese Entscheidung im Alltag wichtig wird

Die Grundsätze aus dem Jahr 2004 sind besonders relevant, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner selbständig, freiberuflich oder unternehmerisch tätig ist. Das betrifft etwa Ärzte, Künstler, Unternehmensberater, Makler, Unternehmer und Personen mit erfolgsabhängigen Honoraren.

Wenn Ihr Ehepartner ein auffällig niedriges Einkommen ausweist, aber einen hohen Lebensstandard führt, reicht ein Blick auf die Steuererklärung oft nicht aus. Private Entnahmen, vom Unternehmen bezahlte Kosten oder sonstige geldwerte Vorteile können für die unterhaltsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein.

Wenn die Einkünfte stark schwanken, sollte nicht nur das beste oder schlechteste Jahr betrachtet werden. Entscheidend ist regelmäßig eine längerfristige Betrachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Wer den Unterhalt bei Selbständigen berechnen möchte, sollte deshalb mehrere abgeschlossene Geschäftsjahre und die tatsächlichen Geldflüsse prüfen.

Wenn rasch Geld benötigt wird, kann ein Antrag auf vorläufigen Unterhalt sinnvoll sein. Das gilt etwa dann, wenn ein Ehepartner kein eigenes Einkommen hat, Kinder betreut oder laufende Wohn- und Lebenshaltungskosten nicht begleichen kann.

Wenn Sie selbst Unterhalt zahlen sollen, sollten Sie einzelne Verluste oder Betriebsausgaben nachvollziehbar erklären können. Ein niedriger Kontostand in einem bestimmten Monat beweist noch nicht, dass auch das durchschnittliche Einkommen niedrig ist.

Diese Unterlagen schaffen eine bessere Ausgangslage

Wer Unterhalt verlangt, sollte möglichst früh Informationen über die wirtschaftliche Situation des anderen Ehepartners sichern. Je vollständiger die Unterlagen sind, desto leichter lässt sich beurteilen, ob ein einzelner Einkommenszeitraum tatsächlich repräsentativ ist.

  • Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der letzten drei Geschäftsjahre
  • Einkommensteuerbescheide und Steuererklärungen
  • Honorarnoten, Rechnungen und relevante Kontoauszüge
  • Nachweise über private Entnahmen
  • Unterlagen zu vom Unternehmen übernommenen privaten Kosten
  • Informationen über weitere Unterhaltspflichten
  • Belege zu außergewöhnlichen Investitionen oder einmaligen Verlusten

Unterhaltspflichtige sollten dagegen nicht nur eine einzelne Steuerunterlage vorlegen. Sie sollten erklären, weshalb bestimmte Ausgaben wirtschaftlich notwendig waren und ob Einnahmen tatsächlich nicht verfügbar waren.

Problematisch können künstlich verschobene Einnahmen, ungewöhnlich hohe Betriebsausgaben oder verschwiegene private Vorteile sein. Beide Seiten sollten deshalb darauf achten, die finanzielle Situation vollständig und nachvollziehbar darzustellen.

Unterhalt bei Selbständigen berechnen: Rechtsanwalt Wien erklärt die wichtigsten Fragen

Wie wird der Unterhalt bei einem selbständigen Ehepartner berechnet?

In der Regel wird nicht nur das Einkommen eines einzelnen Monats herangezogen. Bei selbständigen Personen werden grundsätzlich die Einkünfte der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre betrachtet und daraus ein Durchschnitt gebildet. Das Gericht kann steuerliche Zahlen unterhaltsrechtlich korrigieren, wenn sie die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht zutreffend abbilden.

Kann ich während des Scheidungsverfahrens vorläufig Unterhalt bekommen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine einstweilige Regelung des Unterhalts möglich. Sie soll die finanzielle Versorgung bis zur endgültigen Entscheidung sicherstellen. Auch ein vorläufiger Betrag muss sich aber an einer möglichst verlässlichen Einkommensgrundlage orientieren.

Zählen Betriebsausgaben beim Unterhalt immer als Abzug?

Nein. Eine Ausgabe kann steuerlich abzugsfähig sein, ohne die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit im gleichen Ausmaß zu verringern. Entscheidend ist, ob die Ausgabe wirtschaftlich notwendig war und ob dadurch tatsächlich weniger Geld für den Unterhalt zur Verfügung stand.

Was passiert, wenn der selbständige Ehepartner seine Unterlagen nicht herausgibt?

Dann kann die Offenlegung der relevanten Einkommensunterlagen verlangt werden. Je nach Situation kommen auch andere Beweismittel in Betracht, etwa Kontoauszüge, Jahresabschlüsse oder Informationen über den privaten Lebensstandard. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien lässt sich prüfen, welche Unterlagen im jeweiligen Verfahren konkret benötigt werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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