Pichler Rechtsanwalt GmbH

Unterhalt bei Konkurs in Österreich: Fristen

Startseite  •  Aktuelles  •  20.09.2026
Unterhalt bei Konkurs in Österreich: Fristen

Unterhalt trotz Konkurs: Warum ein verspäteter Einwand teuer werden kann

Die Ehe ist geschieden, das Einkommen schwankt, dazu kommen hohe Schulden: Muss dann überhaupt noch Unterhalt gezahlt werden – und wie viel darf der unterhaltspflichtigen Person zum Leben bleiben? Gerade beim Unterhalt bei Konkurs in Österreich treffen komplexe finanzielle und verfahrensrechtliche Fragen aufeinander.

Gerade bei einem Konkurs- oder Schuldenregulierungsverfahren prallen zwei Interessen aufeinander. Die unterhaltspflichtige Person muss den eigenen notwendigen Lebensunterhalt sichern. Gleichzeitig dürfen Kinder oder ehemalige Ehepartner nicht automatisch leer ausgehen, nur weil ein Insolvenzverfahren läuft. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 zeigt außerdem: Selbst ein möglicherweise berechtigter Einwand hilft nicht mehr, wenn er im falschen Verfahrensstadium vorgebracht wird.

Der Fall: Schulden, schwankendes Einkommen und eine umstrittene Berechnung

Bei der unterhaltspflichtigen Person war ein Konkursverfahren anhängig. Deshalb stellte sich die Frage, welcher Betrag tatsächlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stand. Die finanzielle Lage war nicht mit einem gleichbleibenden Monatsgehalt leicht zu erfassen. Entscheidend war vielmehr, wie sich Einkommen und notwendiger Lebensbedarf über einen längeren Zeitraum entwickelten.

Das Erstgericht betrachtete unter anderem das durchschnittliche Nettoeinkommen mehrerer Jahre. Zusätzlich wurden die jeweiligen Existenzminima berücksichtigt. Auf dieser Grundlage setzte das Gericht den Unterhalt fest.

Die unterhaltspflichtige Person wollte diese Berechnung später noch grundlegend bekämpfen. Sie vertrat die Ansicht, dass nicht einfach das durchschnittliche Einkommen und ein Existenzminimum gegenübergestellt werden dürften. Nach ihrer Argumentation hätte vielmehr nur ein bestimmter Unterschiedsbetrag zwischen verschiedenen Existenzminima für Unterhaltszahlungen herangezogen werden dürfen.

Das Problem lag jedoch nicht nur in der finanziellen Berechnung. Der entscheidende Einwand war im Berufungsverfahren nicht rechtzeitig erhoben worden. Erst vor dem Obersten Gerichtshof sollte die Berechnung auf dieser neuen Grundlage angegriffen werden.

Was der OGH am 16.10.2009 tatsächlich entschieden hat

Der OGH wies die weitere Anfechtung zurück. Die Entscheidung lautet: OGH vom 16.10.2009, 6 Ob 187/09g. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der Gerichtshof entschied dabei nicht abschließend, ob die sogenannte Differenztheorie bei einer verschuldeten unterhaltspflichtigen Person generell anzuwenden ist. Diese materielle Rechtsfrage blieb offen. Ausschlaggebend war vielmehr das Prozessrecht: Eigenständige Einwände gegen die Unterhaltsberechnung können grundsätzlich nicht erstmals in der Revision vor dem OGH vorgebracht werden, wenn sie bereits im Berufungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.

Die Vorinstanzen durften nach Ansicht des OGH außerdem das durchschnittliche Einkommen über mehrere Jahre als Orientierung heranziehen. Gerade bei selbstständiger Tätigkeit, Provisionen, Boni oder saisonalen Schwankungen kann ein einzelner Monatsverdienst ein verzerrtes Bild vermitteln. Ein längerer Beobachtungszeitraum kann deshalb aussagekräftiger sein.

Auch das Existenzminimum wurde nicht als zwingend starre mathematische Grenze behandelt. Es kann ein wichtiger Berechnungsfaktor sein, bildet aber nicht in jeder Konstellation automatisch die endgültige Unterhaltsgrenze. Die konkrete Berechnung war nach Ansicht des OGH jedenfalls nicht offensichtlich unvertretbar.

Warum der richtige Zeitpunkt wichtiger sein kann als ein gutes Argument

Das österreichische Zivilverfahren arbeitet mit bestimmten Verfahrensabschnitten. Das Erstgericht prüft den Sachverhalt und erlässt eine Entscheidung. In der Berufung wird kontrolliert, ob diese Entscheidung rechtlich oder tatsächlich fehlerhaft ist. Der OGH ist hingegen keine dritte vollständige Tatsacheninstanz.

Wer die Art der Unterhaltsberechnung beanstanden möchte, muss diesen Einwand daher möglichst früh und spätestens in der Berufung klar formulieren. Es genügt nicht, vor dem OGH lediglich allgemein zu erklären, der Unterhalt sei zu hoch. Erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare Darstellung, welche Einkünfte, Ausgaben, Existenzminima oder Berechnungsschritte falsch berücksichtigt wurden.

Das gilt für beide Seiten. Die unterhaltspflichtige Person muss ihr eigenes Existenzminimum, Schulden und notwendige Ausgaben belegen. Die unterhaltsberechtigte Person sollte hinterfragen, ob tatsächlich alle Einkünfte offengelegt wurden oder ob ein längerer Einkommenszeitraum ein anderes Ergebnis ergibt.

Welche Regeln für Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt eine Rolle spielen

§ 94 ABGB regelt den Unterhalt zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe. Dabei werden insbesondere die Lebensverhältnisse der Ehe, die Bedürfnisse der Ehegatten und die jeweiligen Beiträge berücksichtigt. Auch Haushaltsführung und Kinderbetreuung können als Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft zählen.

Die §§ 66 ff EheG enthalten Regelungen zum Unterhalt nach der Scheidung. Ob und in welcher Höhe ein ehemaliger Ehepartner Unterhalt verlangen kann, hängt unter anderem von der Scheidungsart, einem allfälligen Verschulden, der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit ab.

§ 68a EheG betrifft bestimmte Unterhaltsansprüche nach der Scheidung, insbesondere wenn die Betreuung gemeinsamer Kinder oder andere ehebedingte Nachteile eine eigenständige Selbsterhaltungsfähigkeit erschweren. Die konkrete Anspruchsgrundlage muss immer anhand der Lebenssituation geprüft werden.

Beim Kindesunterhalt stehen die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern im Vordergrund. Ein Konkursverfahren beseitigt die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Laufender Unterhalt ist von sonstigen Schulden zu unterscheiden und kann im Insolvenzverfahren eine besondere praktische Bedeutung haben. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Unterhalt.

Das Existenzminimum bezeichnet jenen Betrag, der der verpflichteten Person grundsätzlich zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs verbleiben soll. Es ist aber nicht in jedem Unterhaltsverfahren mit einer einzigen starren Zahl gleichzusetzen. Die Berechnung hängt unter anderem von Einkommen, Unterhaltspflichten, Sonderzahlungen und der Art der Forderung ab.

Unterhalt bei Konkurs in Österreich: Vier praktisch wichtige Situationen

  • Selbstständige mit stark schwankenden Einnahmen: Ein besonders gutes oder schlechtes Monat darf nicht automatisch als repräsentativ gelten. Steuerbescheide, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und Kontobewegungen können für die Beurteilung mehrerer Jahre notwendig sein.
  • Unterhaltspflichtige in der Schuldenregulierung: Die Insolvenz erklärt nicht von selbst, warum kein oder nur ein geringerer Unterhalt bezahlt werden kann. Die konkrete Leistungsfähigkeit muss nachvollziehbar dargestellt werden.
  • Unterhaltsberechtigte mit einem bestehenden Titel: Ein bereits festgesetzter Betrag sollte nicht ungeprüft als uneinbringlich abgeschrieben werden. Es kann zu klären sein, ob laufende Zahlungen im Insolvenzverfahren richtig berücksichtigt werden.
  • Ein Urteil mit offener Berufungsfrist: Wer erst nach Ablauf der Berufungsfrist einen neuen Berechnungsansatz entdeckt, kann diesen unter Umständen nicht mehr wirksam nachschieben. Die Fristen und der Inhalt des Rechtsmittels sind deshalb entscheidend.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den monatlichen Kontostand betrachten. Relevant können die Einkommensentwicklung mehrerer Jahre, Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern, Wohnkosten, krankheitsbedingte Ausgaben und die genaue Zusammensetzung der Schulden sein.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt ordnen

  • Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide und Jahresabschlüsse mehrerer Jahre;
  • Kontoauszüge und Nachweise über variable Einkünfte wie Provisionen, Prämien oder Sonderzahlungen;
  • Unterlagen zum Konkurs- oder Schuldenregulierungsverfahren;
  • Nachweise über Miete, Kredite, medizinische Kosten und weitere notwendige Ausgaben;
  • bestehende Unterhaltstitel, gerichtliche Entscheidungen und Schriftstücke aus dem Verfahren;
  • eine chronologische Übersicht, wann welche Einwände bereits vorgebracht wurden.

Ein häufiger Fehler besteht darin, nur den letzten Monat zu dokumentieren. Bei unregelmäßigem Einkommen kann dadurch ein falsches Bild entstehen. Ebenso riskant ist es, einen wesentlichen Einwand erstmals in einem späteren Rechtsmittel vorzubringen. Ob ein Argument noch zulässig ist, hängt vom bisherigen Prozessverlauf und vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung ab.

Häufige Fragen zum Unterhalt bei Konkurs und Schuldenregulierung

Muss ich bei einem Konkurs weiterhin Unterhalt zahlen?

Ein Konkurs beendet die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht automatisch. Maßgeblich bleibt, ob und in welcher Höhe die verpflichtete Person leistungsfähig ist. Das Gericht muss den notwendigen Eigenbedarf und die Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen gegeneinander abwägen. Eine Reduktion kann möglich sein, sie tritt aber nicht allein wegen des Insolvenzverfahrens ein.

Wird für den Unterhalt nur mein aktuelles Einkommen berücksichtigt?

Nicht zwingend. Bei stark schwankenden Einkünften kann ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen werden. Dadurch sollen besonders gute oder besonders schlechte einzelne Monate nicht zu einem verzerrten Ergebnis führen. Welche Zeitspanne geeignet ist, hängt von der Einkommensart und den Umständen des Falls ab.

Kann ich einen Berechnungsfehler noch beim OGH geltend machen?

Das ist nicht selbstverständlich. Ein neuer, eigenständiger Einwand kann zu spät kommen, wenn er bereits in der Berufung hätte vorgebracht werden können. Der OGH prüft nicht jede Unterhaltsberechnung völlig neu. Deshalb müssen die wesentlichen Argumente und Belege bereits in den unteren Instanzen vollständig eingebracht werden.

Was bedeutet die Differenztheorie beim Unterhalt?

Vereinfacht geht es um die Frage, welcher Betrag nach der Gegenüberstellung verschiedener Existenzminima tatsächlich für Unterhaltszahlungen verfügbar bleibt. Der OGH hat in der Entscheidung vom 16.10.2009, 6 Ob 187/09g, nicht abschließend beantwortet, ob dieser Ansatz in der damaligen Konstellation anzuwenden war. Entschieden wurde vor allem, dass der entsprechende Einwand verspätet vorgebracht worden war.

Unterhalt bei Konkurs in Österreich: Rechtsanwalt Wien erklärt die nächsten Schritte

Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien verfügt über langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien im Scheidungs- und Familienrecht. Gerade bei Unterhalt, Insolvenz und laufenden Rechtsmittelfristen kommt es auf eine frühzeitige Prüfung der Unterlagen und auf präzise formulierte Einwände an.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden