Unterhalt bei 50:50-Betreuung im Scheidungsfall: Was zahlen?

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Unterhalt bei 50:50-Betreuung im Scheidungsfall: Was bei ungleichen Einkommen wirklich zu zahlen ist

Eine Woche bei der Mutter, eine Woche beim Vater, zwei Kinderzimmer, zwei Esstische, zwei Alltage – und trotzdem landet am Ende oft dieselbe Frage am Tisch: Muss bei echtem Wechselmodell noch Geldunterhalt bezahlt werden?

Gerade getrennte Eltern erleben hier eine unangenehme Überraschung. Viele gehen davon aus, dass sich bei annähernd gleicher Betreuung auch der Unterhalt „aufhebt“. Das stimmt nur dann, wenn auch die Einkommen ähnlich sind. Verdient ein Elternteil deutlich mehr, bleibt oft ein Restgeldunterhalt übrig – trotz 50:50-Betreuung.

Genau das zeigte auch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Ein Kind wurde von Mutter und Vater völlig gleichteilig in getrennten Haushalten betreut. Der Vater verdiente rund 4.700 Euro netto monatlich, die Mutter rund 2.300 Euro. Das Kind begehrte Unterhalt, und am Ende blieb ein monatlicher Betrag von zuletzt 215 Euro vom Vater aufrecht. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Gleiche Betreuung heißt nicht automatisch: niemand zahlt Unterhalt

Das Kind lebte im echten Wechselmodell. Beide Eltern übernahmen die Betreuung vollständig gleichteilig. Der Vater erhielt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Gleichzeitig zahlte er laufend Kosten für das Kind, etwa Jausengeld und weitere Ausgaben, die direkt dem Kind zugutekamen. Nach einem früheren Scheidungsfolgenvergleich sollte er diese Transferleistungen auch tatsächlich für das Kind verwenden, unter anderem über ein Jugendkonto.

Die Mutter verdiente deutlich weniger. Damit war klar: Obwohl beide Eltern gleich viel Zeit, Organisation und Alltag übernahmen, waren die wirtschaftlichen Möglichkeiten in den beiden Haushalten nicht gleich. Genau dort setzt das Unterhaltsrecht im Wechselmodell an. Es fragt nicht nur: Wer betreut wie viel? Sondern auch: In welchem Haushalt kann das Kind welchen Lebensstandard erwarten?

Die Gerichte setzten für verschiedene Zeiträume monatliche Unterhaltsbeträge von 250 Euro, 220 Euro und zuletzt 215 Euro fest. Zusätzlich wurde dem Vater ein Betrag von 1.000 Euro als bereits geleisteter Unterhalt angerechnet, weil er über das übliche Maß hinaus Zahlungen und Naturalleistungen für das Kind übernommen hatte. Ein weiteres Rechtsmittel blieb erfolglos; der OGH ließ die Entscheidung im Ergebnis stehen.

Wie Gerichte im Wechselmodell rechnen: zuerst saldieren, dann halbieren

Der entscheidende Punkt ist die Methode. Im echten Wechselmodell gibt es regelmäßig keinen „klassischen“ vollen Geldunterhalt eines Elternteils an den anderen. Stattdessen wird rechnerisch ermittelt, was jeder Elternteil bei gewöhnlicher Betreuung an Geldunterhalt leisten müsste. Diese beiden fiktiven Beträge werden gegenübergestellt. Die Differenz wird anschließend halbiert.

Warum diese Halbierung? Weil beide Eltern das Kind bereits zur Hälfte durch Betreuung, Wohnraum, Verpflegung und Alltagsleistungen versorgen. Ausgeglichen werden soll nur noch der Einkommensunterschied, damit das Kind in beiden Haushalten annähernd vergleichbare Lebensverhältnisse vorfindet.

Bei fast gleichen Einkommen kann das Ergebnis daher null sein. Bei einer deutlichen Einkommensschere bleibt jedoch ein Restbetrag. Genau deshalb musste der besserverdienende Vater in diesem Fall trotz völlig gleichteiliger Betreuung Geldunterhalt leisten.

Welche Gesetze dahinterstehen – einfach erklärt

§ 231 ABGB regelt den Kindesunterhalt. Dahinter steht der Grundsatz, dass beide Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen müssen.

§ 231 ABGB bedeutet in der Praxis auch: Betreuung ist bereits eine Unterhaltsleistung. Wer ein Kind versorgt, kocht, wohnt, organisiert und begleitet, leistet nicht „nichts“, sondern Naturalunterhalt.

§ 138 ABGB beschreibt das Kindeswohl. Dazu gehört auch, dass die Lebensverhältnisse des Kindes möglichst stabil bleiben und finanzielle Unterschiede zwischen den Haushalten nicht völlig auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden.

Für geschiedene Eltern spielen oft auch Vereinbarungen aus dem Scheidungsvergleich eine Rolle. Solche Vereinbarungen können festlegen, wie Familienbeihilfe, Konten oder bestimmte Kinderkosten verwendet werden. Sie ersetzen aber nicht die gesetzliche Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch besteht.

Familienbeihilfe seit 2019: Warum sie den Unterhalt nicht mehr automatisch senkt

Ein Punkt sorgt in der Praxis besonders oft für Streit: „Ich bekomme doch die Familienbeihilfe – oder mein Ex-Partner bekommt sie. Müsste das den Unterhalt nicht reduzieren?“ Seit 2019 gilt hier eine klare Linie: Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag werden auf den Geldunterhalt grundsätzlich nicht mehr angerechnet.

Im Wechselmodell sollen diese Transferleistungen beiden Elternteilen zur Hälfte zugutekommen. Das heißt aber nicht automatisch, dass zusätzlich Geld fließt. Wenn bereits verbindlich geregelt ist, dass die erhaltenen Beträge direkt für das Kind verwendet werden, kann der praktische Ausgleich schon erreicht sein.

Genau das war hier wesentlich. Der Vater erhielt zwar Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, musste diese Leistungen nach dem Vergleich aber für kindbezogene Ausgaben einsetzen. Weil das bereits tatsächlich geschah, entstand daraus kein zusätzlicher Zahlungsanspruch.

Extras für Schule, Sport oder Kleidung: Wann sie angerechnet werden können

Nicht jede Zahlung eines Elternteils mindert den Geldunterhalt. Wer im Wechselmodell aber überdurchschnittlich viele Kosten trägt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung erreichen. Das betrifft etwa Ausgaben für Schule, Freizeit, Ausstattung oder andere laufende Mehrkosten, die über den fairen Anteil hinausgehen.

Im besprochenen Fall wurde dem Vater genau deshalb ein Betrag von 1.000 Euro als bereits geleisteter Unterhalt gutgeschrieben. Entscheidend war, dass er nachweislich mehr getragen hatte, als im Rahmen der gleichteiligen Betreuung und seiner bloßen Grundversorgung zu erwarten gewesen wäre.

Wichtig ist dabei die Grenze: Nicht jede Jause und nicht jedes T-Shirt wird automatisch gegengerechnet. Es geht um Leistungen, die über das Übliche hinausgehen und nachvollziehbar belegt werden können.

Niemand muss Buchhalter sein – aber ohne Belege wird es schwierig

Das Gericht verlangt keine Rechnungslegung wie bei einem Unternehmen. Eltern müssen also nicht monatelang jede Kleinigkeit in Tabellen aufbereiten. Wenn allerdings Unterhalt verlangt oder eine Gegenanrechnung behauptet wird, braucht es im Streitfall nachvollziehbare Nachweise.

Kontoauszüge, Überweisungsbestätigungen, Rechnungen für Schulbedarf, Vereinsbeiträge, Bekleidung oder medizinische Kosten sind in solchen Verfahren oft entscheidend. Wer regelmäßig größere Beträge für das Kind übernimmt, sollte diese Unterlagen nicht erst zusammensuchen, wenn der Konflikt schon eskaliert ist.

Wann diese Rechtsprechung für Sie besonders wichtig ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem diese Konstellationen heikel:

  • Sie betreuen Ihr Kind annähernd 50:50, verdienen aber deutlich mehr oder deutlich weniger als der andere Elternteil.
  • Sie glauben, dass bei gleicher Betreuung automatisch kein Unterhalt mehr anfällt.
  • Sie erhalten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag und verwenden das Geld direkt für das Kind.
  • Sie zahlen häufig zusätzliche Kosten für Schule, Sport, Hobbys, Kleidung oder technische Ausstattung.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis der Anwaltskanzlei in 1010 Wien: Gerade im Wechselmodell entstehen Konflikte oft nicht wegen der Betreuung selbst, sondern wegen der Frage, wer welche Kosten tatsächlich trägt und wie sauber das dokumentiert ist.

Was Eltern jetzt konkret tun sollten

  • Halten Sie die Betreuungsanteilung schriftlich fest. Schon kleine Abweichungen können bei der Berechnung relevant werden.
  • Sammeln Sie Belege über größere kindbezogene Ausgaben konsequent und geordnet.
  • Treffen Sie klare schriftliche Absprachen zur Verwendung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
  • Prüfen Sie die Einkommensdifferenz realistisch. Nicht das Gefühl der „gleichen Leistung“, sondern die wirtschaftliche Balance entscheidet mit.
  • Klären Sie vor größeren Zusatzkäufen, ob diese als freiwillige Extras oder als anrechenbare Unterhaltsleistungen gelten sollen.

FAQ: So suchen Eltern tatsächlich nach dem Thema

Muss ich bei 50:50-Betreuung überhaupt noch Unterhalt zahlen?

Ja, das kann sein. Bei echter gleichteiliger Betreuung entfällt Geldunterhalt nicht automatisch. Wenn ein Elternteil deutlich mehr verdient, kann ein Restgeldunterhalt entstehen. Maßgeblich ist die Differenz zwischen den fiktiven Unterhaltsleistungen beider Eltern.

Wird die Familienbeihilfe auf den Unterhalt angerechnet?

Seit 2019 grundsätzlich nicht mehr. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag senken den Geldunterhalt also nicht automatisch. Im Wechselmodell soll die Leistung beiden Eltern zugutekommen. Wenn sie bereits nachweislich direkt für das Kind verwendet wird, kann das in der Beurteilung trotzdem praktisch relevant sein.

Ich zahle Schule, Sport und Kleidung – zählt das als Unterhalt?

Mitunter ja, aber nicht immer. Anrechenbar sind vor allem Zahlungen, die über den üblichen Anteil hinausgehen und die finanzielle Last tatsächlich verschieben. Freiwillige Kleinigkeiten reichen meist nicht. Entscheidend sind Umfang, Regelmäßigkeit und Nachweisbarkeit.

Wie beweise ich, dass ich schon viel fürs Kind bezahlt habe?

Am besten mit Kontoauszügen, Rechnungen, Überweisungen und klaren Vereinbarungen. Niemand muss lückenlos Buch führen, aber ohne Nachweise bleibt ein Einwand oft bloß eine Behauptung. Besonders bei laufenden Mehrkosten lohnt sich eine geordnete Dokumentation von Anfang an.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.