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Unterhalt nach ausländischer Scheidung Österreich: OGH

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Unterhalt nach ausländischer Scheidung Österreich: OGH

FUNDSTELLE: OGH vom 07.02.2008, Geschäftszahl 7 Ob 10/08h

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Hinter ihrem Rücken geschieden: Warum eine ausländische Scheidung den Unterhalt nicht automatisch beendet

Sie glaubte, mit ihrem Mann nach Pakistan zu reisen, um gemeinsam ein Kind zu adoptieren. Tatsächlich betrieb er dort allein ihre Scheidung – ohne sie zu informieren. Der Fall zeigt, warum Unterhalt nach ausländischer Scheidung Österreich nicht automatisch endet.

Als die Frau nach Österreich zurückkehrte, verweigerte ihr Ehemann den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung. Er war der Ansicht, die Ehe sei in Pakistan bereits beendet und Unterhalt müsse er deshalb nicht mehr zahlen. Die Frau sah das anders. Sie hatte von keinem Scheidungsverfahren gewusst und verlangte für den Zeitraum von April 2003 bis Juli 2004 weiterhin Unterhalt.

Der Fall zeigt, dass ein ausländischer Scheidungsbeschluss in Österreich nicht automatisch jede Wirkung entfaltet. Besonders kritisch wird es, wenn die Scheidung auf einer einseitigen Erklärung beruht und der andere Ehegatte keine echte Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen.

Eine Reise zur Adoption endete mit einer Scheidung

Das pakistanische Ehepaar lebte seit Ende 2002 in Österreich. Kinder hatten die beiden nicht. Der Ehemann brachte seine Frau nach Pakistan und erklärte ihr, es gehe um die Adoption eines Kindes.

Stattdessen leitete er dort allein eine Scheidung nach dem sogenannten „Talaq“ ein. Dabei konnte der Mann die Ehe durch eine einseitige Verstoßung der Ehefrau beenden. Die Frau wurde über das Verfahren nicht informiert und hatte keine Möglichkeit, ihre Interessen vorzubringen.

Erst nach ihrer Rückkehr nach Österreich erfuhr sie, dass ihr Mann die Ehe in Pakistan beenden lassen wollte beziehungsweise beendet hatte. Der Zugang zur gemeinsamen Wohnung blieb ihr verwehrt. Sie machte deshalb Ehegattenunterhalt für mehrere Monate geltend.

Zusätzlich hatte die Frau ihren Ehemann wegen des Verdachts strafbarer Handlungen angezeigt. Im Strafverfahren wurde der Mann letztlich „im Zweifel“ freigesprochen. Darauf stützte er den weiteren Einwand, seine Ehefrau habe durch die Strafanzeige ihren Unterhaltsanspruch verloren.

Wann Österreich eine ausländische Scheidung nicht gelten lässt

Eine ausländische Entscheidung kann in Österreich grundsätzlich anerkannt werden. Das gilt aber nicht ohne jede Grenze. Nach dem in § 6 IPRG verankerten ordre-public-Grundsatz bleiben ausländische Regelungen außer Betracht, wenn sie mit grundlegenden österreichischen Rechtswertungen unvereinbar sind.

Der Begriff „ordre public“ klingt technisch. Gemeint ist im Kern: Österreich akzeptiert keine Entscheidung, die elementaren Grundsätzen wie Gleichberechtigung, rechtlichem Gehör oder einem fairen Verfahren widerspricht.

Die Anerkennung einer ausländischen Scheidung kann daher problematisch sein, wenn nur ein Ehegatte die Ehe einseitig beenden durfte und der andere davon nichts wusste. Das österreichische Eherecht geht davon aus, dass beide Ehegatten grundsätzlich gleichberechtigt sind und in einem Scheidungsverfahren ihre Position vorbringen können.

Auch eine fehlende Verständigung über das Verfahren kann entscheidend sein. Wer nie von einem ausländischen Scheidungsverfahren erfahren hat, konnte sich weder zur Scheidung äußern noch Einwendungen erheben oder rechtzeitig Rechtsmittel prüfen.

Unterhalt nach ausländischer Scheidung Österreich: Was gilt?

Solange eine Ehe aus österreichischer Sicht noch besteht, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB bestehen. Diese Bestimmung regelt die gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflicht während aufrechter Ehe. Ob und in welcher Höhe Unterhalt zusteht, hängt unter anderem von Einkommen, Bedürftigkeit, Haushaltsführung und den konkreten Lebensverhältnissen ab.

Nach einer in Österreich anerkannten Scheidung richtet sich der Unterhalt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Ehegesetzes. § 66 EheG betrifft den Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten, wenn der andere Ehegatte die überwiegende Schuld an der Scheidung trägt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein ausländischer Scheidungsbeschluss kann deshalb nicht einfach als Argument verwendet werden: „Die Ehe ist beendet, daher gibt es keinen Unterhalt mehr.“ Zuerst muss geklärt werden, ob Österreich die ausländische Scheidung überhaupt anerkennt. Bleibt die Anerkennung wegen eines Verstoßes gegen grundlegende Rechtsprinzipien aus, kann der Unterhaltsanspruch für den maßgeblichen Zeitraum weiterbestehen. Das ist der zentrale Prüfpunkt beim Unterhalt nach ausländischer Scheidung Österreich.

Unterhaltsansprüche können außerdem zeitlich begrenzt sein oder von weiteren Voraussetzungen abhängen. Die genaue Berechnung und der relevante Zeitraum müssen deshalb anhand von Einkommen, Wohnsituation, Trennung und den jeweiligen Unterlagen geprüft werden. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zum Thema Unterhalt.

Der OGH stellte Gleichberechtigung über die einseitige Verstoßung

In seiner Entscheidung OGH vom 07.02.2008, 7 Ob 10/08h bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass die in Pakistan ausgesprochene einseitige Scheidung in Österreich nicht anerkannt werden musste.

Das zentrale Argument war die besondere Form der Scheidung: Allein der Ehemann konnte die Ehe durch eine einseitige Erklärung beenden. Die Ehefrau war nicht gleichberechtigt beteiligt und wusste nicht einmal, dass ein Scheidungsverfahren betrieben wurde. Nach den grundlegenden Wertungen der österreichischen Rechtsordnung war diese Gestaltung nicht hinnehmbar.

Die Vorinstanzen hatten der Ehefrau deshalb grundsätzlich Recht gegeben. Der Ehemann argumentierte dagegen, die ausländische Scheidung müsse berücksichtigt werden. Außerdem verwies er auf eine mögliche spätere Zustimmung seiner Ehefrau zur Beendigung der Ehe, unter anderem im Zusammenhang mit einer religiösen Verbindung zu einem anderen Mann.

Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Ein späteres mögliches Einverständnis konnte den grundlegenden Mangel der einseitigen Verstoßung nicht nachträglich beseitigen. Der Gerichtshof musste daher nicht abschließend klären, ob ein späteres Verhalten der Ehefrau überhaupt als Zustimmung zur Scheidung zu verstehen gewesen wäre.

Die Revision des Ehemanns wurde zurückgewiesen. Die Entscheidungen zugunsten der Frau blieben damit bestehen. Die Frage, in welcher konkreten Höhe Unterhalt geschuldet war, wurde dadurch nicht automatisch endgültig beantwortet.

Eine Strafanzeige führt nicht automatisch zum Verlust des Unterhalts

Der Ehemann wollte der Frau außerdem vorhalten, sie habe ihn durch eine Strafanzeige zu Unrecht belastet. Ein Freispruch „im Zweifel“ bedeutet jedoch nicht, dass eine Anzeige bewusst falsch erstattet wurde.

Im Strafverfahren muss die Schuld des Angeklagten mit ausreichender Sicherheit bewiesen werden. Bleiben Zweifel, ist ein Freispruch möglich. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die anzeigende Person gelogen, aus Rache gehandelt oder den anderen Ehegatten absichtlich geschädigt hat.

Ein Unterhaltsverlust wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens setzt eine eigenständige familienrechtliche Prüfung voraus. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls: War die Anzeige nachvollziehbar? Gab es konkrete Anhaltspunkte? Wurde sie wissentlich falsch erstattet? Eine wahrheitsgemäße Anzeige wegen Gewalt oder anderer Straftaten nimmt den Unterhaltsanspruch nicht automatisch weg.

Vier Situationen, in denen diese Entscheidung wichtig werden kann

  • Ihr Ehepartner hat im Ausland allein die Scheidung betrieben: Lassen Sie prüfen, ob Sie ordnungsgemäß verständigt wurden und ob das Verfahren österreichischen Grundwertungen entspricht.
  • Sie haben nie einen Scheidungsbeschluss erhalten: Eine bloße Behauptung des Ehepartners reicht nicht aus. Benötigt werden der ausländische Beschluss, Zustellnachweise und gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung.
  • Ihr Ehepartner verweigert wegen einer ausländischen Scheidung den Unterhalt: Vor einer abschließenden Beurteilung muss die Anerkennung der Scheidung in Österreich geklärt werden.
  • Sie haben eine Strafanzeige erstattet: Eine Anzeige wegen tatsächlicher Gewalt oder anderer Straftaten beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Entscheidend sind Inhalt, Tatsachengrundlage und die Umstände der Anzeige.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie keine Erklärung unterschreiben, in der Sie auf Unterhalt verzichten oder die ausländische Scheidung vorbehaltlos akzeptieren. Sichern Sie zunächst alle Dokumente und lassen Sie die rechtliche Wirkung in Österreich prüfen.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern

  • den ausländischen Scheidungsbeschluss im Original oder als beglaubigte Kopie,
  • beglaubigte deutsche Übersetzungen und Informationen zum ausländischen Verfahren,
  • Nachweise darüber, ob und wann Sie geladen oder verständigt wurden,
  • Reiseunterlagen, Nachrichten und Schriftverkehr mit dem Ehepartner,
  • Unterlagen zu Einkommen, Wohnkosten und bisher geleisteten Unterhaltszahlungen,
  • Akten oder Bestätigungen zu einer erstatteten Strafanzeige und dem Ausgang des Strafverfahrens.

Rechtsanwalt Wien: Prüfung ausländischer Scheidungen und Unterhaltsansprüche

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft die Pichler Rechtsanwalt GmbH, ob eine ausländische Scheidung in Österreich anerkannt werden kann und welche Auswirkungen dies auf Unterhalt, Wohnsituation und weitere familienrechtliche Ansprüche hat.

Häufige Fragen zur ausländischen Scheidung und zum Unterhalt

Gilt eine Scheidung aus dem Ausland automatisch auch in Österreich?

Nein. Die Wirkung hängt davon ab, aus welchem Staat die Entscheidung stammt, wie das Verfahren abgelaufen ist und ob die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Besonders problematisch können Entscheidungen sein, bei denen ein Ehegatte nicht beteiligt oder nicht einmal informiert wurde. Auch ein Verstoß gegen grundlegende österreichische Rechtswertungen kann die Anerkennung verhindern.

Kann mein Mann den Unterhalt einstellen, nur weil er im Ausland geschieden wurde?

Das darf er nicht ohne Weiteres. Zuerst muss geklärt werden, ob die ausländische Scheidung in Österreich wirksam ist. Wird sie nicht anerkannt, kann für den betreffenden Zeitraum weiterhin ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Die konkrete Höhe hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Verliere ich meinen Unterhalt, wenn ich meinen Ehepartner angezeigt habe?

Eine Strafanzeige führt nicht automatisch zum Verlust des Unterhalts. Auch ein Freispruch „im Zweifel“ beweist nicht, dass die Anzeige absichtlich falsch war. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine Anzeige wissentlich und schwerwiegend unrichtig erstattet wurde. Das muss aber eigenständig geprüft werden.

Kann ich einer ausländischen Scheidung später noch widersprechen?

Das hängt vom Staat, vom Verfahren und vom Stand der Anerkennung in Österreich ab. Sammeln Sie sofort alle Unterlagen und klären Sie, ob Fristen laufen oder bereits ein Anerkennungsverfahren eingeleitet wurde. Eine spätere religiöse Zeremonie oder eine neue Beziehung beantwortet nicht automatisch die Frage, ob die frühere Ehe in Österreich beendet war.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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