
Ausländisches Scheidungsurteil, aber kein Unterhalt? Warum die Begründung später entscheidend werden kann
Für die Ehefrau war die Scheidung längst vorbei – doch Jahre später wurde eine Formulierung aus dem türkischen Urteil zum Hindernis, als sie Unterhalt nach ausländischer Scheidung in Österreich für sich und ihre Kinder verlangte.
Unterhalt nach ausländischer Scheidung in Österreich: Eine Scheidung in der Türkei, ein Unterhaltsstreit in Österreich
Die Ehefrau und ihr Mann, beide türkische Staatsangehörige, hatten zwei Kinder. Ihre Ehe wurde in der Türkei geschieden. Ein eigener Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt fand sich im Urteil nicht.
Die Frau war im türkischen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Später erklärte sie, sie habe sich wegen ihrer Schwangerschaft nicht ausreichend verteidigen können. Nach der Scheidung lebte sie mit einem geringen Karenzgeld. Gleichzeitig musste sie für die Kinder und die laufenden Wohnkosten aufkommen.
Deshalb verlangte sie in Österreich monatlichen Unterhalt von ihrem früheren Ehemann. Ihre finanzielle Situation war angespannt. Sie ging offenbar davon aus, dass die österreichischen Gerichte nun eigenständig prüfen würden, ob sie bedürftig war und ob ihr ehemaliger Mann Unterhalt leisten musste.
Das türkische Scheidungsurteil enthielt jedoch eine für sie nachteilige Begründung: Das türkische Gericht hatte die Ehefrau als überwiegend für das Scheitern der Ehe verantwortlich angesehen.
Warum ein ausländisches Urteil mehr enthält als nur den letzten Absatz
Viele Betroffene lesen ein Scheidungsurteil nur auf das Ergebnis hin: Sind die Ehegatten geschieden? Wurde über Unterhalt, Obsorge oder Vermögen entschieden? Der Fall zeigt, dass auch die Begründung rechtlich bedeutsam sein kann.
Das gilt insbesondere dann, wenn das ausländische Recht einen Unterhaltsanspruch vom Verschulden an der Eheauflösung abhängig macht. Nach dem damals maßgeblichen türkischen Recht konnte ein geschiedener Ehegatte wegen Bedürftigkeit grundsätzlich Unterhalt verlangen. Dieser Anspruch war aber ausgeschlossen, wenn die unterhaltsberechtigte Person überwiegend selbst für das Scheitern der Ehe verantwortlich war.
Das türkische Gericht hatte zwar im Spruch nicht ausdrücklich formuliert: „Die Ehefrau trifft das überwiegende Verschulden.“ Aus den Ausführungen des Urteils ergab sich diese Bewertung jedoch ausreichend deutlich.
Was der OGH im Jahr 2000 daraus ableitete
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit diesem Sachverhalt in der Entscheidung OGH vom 15.03.2000, 7 Ob 32/00g. Die Entscheidung ist damit bereits älter und betrifft türkisches Recht in der damaligen Fassung. Sie darf nicht ohne weitere Prüfung auf heutige Verfahren oder auf jede ausländische Scheidung übertragen werden.
Der OGH hielt die österreichischen Gerichte an die verschuldensbezogenen Feststellungen des türkischen Scheidungsurteils gebunden. Die Frage, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich war, musste daher in Österreich nicht nochmals vollständig aufgerollt werden.
Entscheidend war nicht, dass das türkische Urteil ausdrücklich über den Unterhalt entschieden hätte. Vielmehr wirkte die darin enthaltene Beurteilung des Eheverschuldens auf das spätere Unterhaltsverfahren weiter. Gerade bei Unterhalt nach ausländischer Scheidung in Österreich kann daher nicht nur der Urteilsspruch, sondern auch die Begründung entscheidend sein. Weil die Ehefrau nach den Feststellungen des türkischen Urteils überwiegend für das Scheitern der Ehe verantwortlich war, scheiterte ihr Unterhaltsanspruch bereits dem Grunde nach.
Der OGH nahm auch keine vollständige inhaltliche Korrektur der türkischen Entscheidung vor. Ein österreichisches Gericht soll ein anerkanntes ausländisches Urteil nicht einfach deshalb neu bewerten, weil eine Partei mit der rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung nicht einverstanden ist.
Die österreichischen Vorinstanzen hatten den Unterhaltsanspruch abgewiesen. Der OGH erkannte darin keine grobe Fehlentscheidung und wies die Revision zurück. Es ging daher nicht um die konkrete Höhe eines monatlichen Betrags, sondern um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein Anspruch bestehen konnte.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Welche Rolle spielt das Verschulden beim Ehegattenunterhalt?
Das österreichische Ehegesetz knüpft nacheheliche Unterhaltsansprüche in bestimmten Konstellationen an die Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit und das Verschulden an der Scheidung.
§ 66 EheG betrifft vereinfacht gesagt den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegen den allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten, wenn der anspruchstellende Teil seinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann.
§ 68 EheG sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit vor, auch wenn kein überwiegendes Verschulden des anderen Ehegatten feststeht. Dabei spielen unter anderem die Lebensverhältnisse und die wirtschaftliche Situation eine Rolle.
Das Verschuldensprinzip ist aber nicht der einzige Prüfpunkt. Auch Einkommen, Erwerbsmöglichkeiten, Betreuung gemeinsamer Kinder, eheliche Lebensverhältnisse und die konkrete Bedürftigkeit können entscheidend sein.
Der Unterhalt für die Kinder ist davon zu unterscheiden. Ein ausländisches Urteil oder eine ausländische Feststellung zum Eheverschulden beantwortet nicht automatisch die Frage, welchen Kindesunterhalt der Vater oder die Mutter leisten muss.
Wann kann diese Entscheidung heute praktisch relevant werden? – Rechtsanwalt Wien
- Scheidung im Ausland, Unterhaltsklage in Österreich: Wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde, muss das ausländische Urteil vor einer Klage in Österreich vollständig geprüft werden.
- Kein Unterhaltsausspruch im Scheidungsurteil: Das Fehlen einer ausdrücklichen Unterhaltsentscheidung bedeutet nicht zwingend, dass die Begründung des Urteils ohne Bedeutung bleibt.
- Verschulden wird im Urteil erwähnt: Aussagen über Untreue, Gewalt, das Verlassen der Familie oder andere Ursachen der Zerrüttung können spätere Verfahren beeinflussen.
- Keine anwaltliche Vertretung im Ausland: Wer sich im ausländischen Verfahren nicht ausreichend verteidigen konnte, sollte die Ladungen, Zustellungen und Verfahrensunterlagen genau dokumentieren.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Urteilsspruch übersetzen lassen. Benötigt wird eine vollständige Übersetzung einschließlich Begründung, Verfahrensgeschichte und allfälliger Feststellungen zum Verschulden.
Diese Unterlagen sollten Sie vor einer Unterhaltsklage sichern
- das vollständige ausländische Scheidungsurteil samt Begründung;
- eine beglaubigte oder für das Verfahren geeignete deutsche Übersetzung;
- Ladungen, Zustellnachweise und Protokolle aus dem ausländischen Verfahren;
- Schriftsätze und Beweismittel, die im Scheidungsverfahren verwendet wurden;
- Unterlagen zu Einkommen, Karenzgeld, Wohnkosten und Betreuung der Kinder;
- Nachweise darüber, ob und in welchem Umfang das ausländische Urteil in Österreich anerkannt wird.
Vor einer Klage sollte außerdem geklärt werden, welches Recht auf den Unterhaltsanspruch anzuwenden ist. Die türkischen Bestimmungen, die der Entscheidung aus dem Jahr 2000 zugrunde lagen, gelten nicht automatisch für heutige Verfahren. Auch die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung des ausländischen Urteils können eine eigene rechtliche Prüfung erfordern.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei grenzüberschreitenden Familienrechtsfällen daher nicht nur die finanzielle Bedürftigkeit, sondern auch die Vorgeschichte der Scheidung, die Wirkung ausländischer Entscheidungen und die vorhandenen Verfahrensunterlagen.
Häufige Fragen zum Unterhalt nach einer ausländischen Scheidung
Kann ich in Österreich Unterhalt verlangen, wenn ich im Ausland geschieden wurde?
Das ist grundsätzlich möglich, hängt aber von mehreren Voraussetzungen ab. Entscheidend können das anwendbare Recht, die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils und die Aussagen im Urteil zum Verschulden sein. Auch die finanzielle Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des früheren Ehepartners müssen geprüft werden.
Was gilt, wenn im ausländischen Scheidungsurteil nichts über Unterhalt steht?
Dann ist ein späterer Unterhaltsanspruch nicht automatisch ausgeschlossen. Die Begründung des Urteils kann jedoch Feststellungen enthalten, die für den Anspruch wesentlich sind. Genau das war der entscheidende Punkt bei Unterhalt nach ausländischer Scheidung in Österreich in der Entscheidung OGH vom 15.03.2000, 7 Ob 32/00g.
Kann ein österreichisches Gericht das Verschulden neu beurteilen?
Wenn ein ausländisches Urteil in Österreich anerkannt wird und darin verbindliche Feststellungen zum Eheverschulden enthalten sind, kann eine vollständige Neubewertung ausgeschlossen sein. Das österreichische Gericht prüft nicht ohne Weiteres nochmals, ob das ausländische Gericht richtig entschieden hat. Ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Was ist, wenn ich im ausländischen Scheidungsverfahren keinen Anwalt hatte?
Die fehlende anwaltliche Vertretung führt nicht automatisch dazu, dass das Urteil in Österreich unbeachtlich ist. Wichtig sind die konkreten Verfahrensumstände: Wurde ordnungsgemäß zugestellt? Bestand eine Möglichkeit zur Stellungnahme? Wurden wesentliche Rechte verletzt? Diese Fragen sollten anhand der vollständigen Gerichtsakte geprüft werden.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.