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Unterhalt nach ausländischer Scheidung in Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  01.10.2026
Unterhalt nach ausländischer Scheidung in Österreich

Kein Schuldspruch, kein Unterhalt? Warum eine schwedische Scheidung vor dem OGH anders bewertet wurde

Für die geschiedene Ehefrau hätte ein einziges fehlendes Wort im Scheidungsurteil über ihren finanziellen Neustart entscheiden können: „Schuld“. Ihr früherer Ehemann meinte, ohne österreichischen Schuldausspruch könne sie keinesfalls Unterhalt verlangen. Der Oberste Gerichtshof sah das anders. Gerade beim Unterhalt nach ausländischer Scheidung in Österreich kommt es jedoch auf mehrere rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen an.

Eine Ehe in Schweden, ein gemeinsames Leben in Österreich

Die Ehefrau und ihr Mann waren schwedische Staatsbürger. Ihren Lebensmittelpunkt hatten sie zuletzt jedoch in Österreich. Als die Ehe zerbrach, wurde sie von einem österreichischen Gericht nach schwedischem Recht geschieden.

Das Problem: Das schwedische Scheidungsrecht kennt keinen Schuldausspruch. Im Scheidungsurteil stand daher nicht, welcher Ehegatte das Scheitern der Ehe verursacht hatte. Für den früheren Ehemann war genau das der entscheidende Punkt. Er argumentierte, die Ehefrau könne schon deshalb keinen Unterhalt verlangen.

Die Frau sah ihre finanzielle Situation anders. Sie war nach der Scheidung nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt vollständig selbst zu bestreiten, und forderte von ihrem früheren Ehemann monatlich 37.500 Schilling. Vorläufig wurden ihr 25.000 Schilling zugesprochen.

Der Mann wollte diese Zahlung nicht akzeptieren. Unter anderem berief er sich auf Angaben eines schwedischen Informanten und auf eine angebliche Änderung der schwedischen Rechtslage. Belastbare Nachweise legte er dafür jedoch nicht ausreichend vor.

Welches Recht gilt überhaupt für den Unterhalt?

Bei internationalen Ehen ist die Staatsangehörigkeit allein nicht ausschlaggebend. Zuerst muss geklärt werden, welches Recht auf den Unterhaltsanspruch anzuwenden ist.

Obwohl beide Ehegatten aus Schweden stammten, führte die internationale Anknüpfung in diesem Fall zum österreichischen Recht. Maßgeblich war, dass der gemeinsame beziehungsweise letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Österreich lag. Deshalb wurde der Unterhaltsanspruch nach österreichischen Regeln beurteilt.

Diese Prüfung ist von der Frage zu unterscheiden, nach welchem Recht die Ehe geschieden wurde. Die Scheidung erfolgte nach schwedischem Recht. Der Unterhalt war dennoch nach österreichischem Recht zu beurteilen. Genau diese beiden Ebenen werden in der Praxis häufig miteinander vermischt. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.

Unterhalt nach ausländischer Scheidung in Österreich: Was der OGH klargestellt hat

Der OGH entschied in seiner bereits aus dem Jahr 2000 stammenden Entscheidung vom 21.12.2000, 8 Ob 280/00k, dass eine ausländische Scheidung ohne Schuldausspruch einen Unterhaltsanspruch nach österreichischem Recht nicht automatisch ausschließt.

Der Kern der Entscheidung: Das Fehlen eines Schuldausspruchs bedeutete hier nicht, dass ein österreichisches Gericht ausdrücklich festgestellt hatte, dass niemand für das Scheitern der Ehe verantwortlich war. Das schwedische Recht kannte einen solchen Ausspruch schlicht nicht.

Der ehemalige Ehemann konnte daher nicht so tun, als sei die Ehe in Österreich bewusst ohne jede Verschuldenszuordnung geschieden worden. Eine ausländische Regelung, die keine Schuldfrage bei der Scheidung vorsieht, darf nicht ohne weitere Prüfung zum vollständigen Ausschluss von Unterhalt führen.

Der OGH erkannte außerdem eine gesetzliche Lücke. Das österreichische Unterhaltsrecht war nicht ausdrücklich darauf zugeschnitten, dass ein ausländisches Scheidungsrecht überhaupt keinen Schuldausspruch kennt. Diese Lücke wurde sinngemäß anhand jener österreichischen Regelungen geschlossen, die auch bei bestimmten Scheidungen ohne festgestelltes Verschulden einen Unterhalt aus Billigkeitsgründen ermöglichen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Unterhalt entsteht trotzdem nicht automatisch

§ 68 EheG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung, wenn kein Ehegatte oder kein Ehegatte überwiegend für die Scheidung verantwortlich ist; entscheidend sind dabei insbesondere Bedürftigkeit, Billigkeit und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.

„Billigkeit“ bedeutet nicht, dass das Gericht nach freiem Ermessen ohne Regeln entscheidet. Berücksichtigt werden unter anderem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die bisherigen Lebensumstände, die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung und die konkreten Bedürfnisse beider Seiten.

Auch die unterhaltsberechtigte Person muss grundsätzlich darlegen, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken kann. Krankheit, Alter, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, die Betreuung von Kindern oder eine langjährige Aufteilung der Eheaufgaben können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Auf der anderen Seite muss der frühere Ehegatte finanziell in der Lage sein, Unterhalt zu leisten. Sein Einkommen, seine eigenen Sorgepflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstigen Belastungen werden in die Berechnung einbezogen.

Warum Aussagen über ausländisches Recht nicht genügen

Wer sich auf ausländisches Recht beruft, muss dieses Recht nachvollziehbar belegen. Eine bloße Auskunft eines Bekannten, Verwandten oder „Informanten“ reicht dafür nicht aus.

Das gilt besonders dann, wenn behauptet wird, eine ausländische Rechtslage habe sich geändert oder ein bestimmter Unterhaltsanspruch sei ausgeschlossen. Erforderlich können etwa der Gesetzestext, eine beglaubigte Übersetzung, gerichtliche Entscheidungen oder eine verlässliche rechtskundige Stellungnahme sein.

Für Betroffene ist deshalb wichtig, das vollständige ausländische Scheidungsurteil einschließlich Begründung aufzubewahren. Auch frühere Vereinbarungen über Unterhalt, Vermögen und Kinder können später eine erhebliche Rolle spielen.

Rechtsanwalt Wien: In diesen Situationen wird die Entscheidung praktisch relevant

  • Scheidung nach ausländischem Recht: Wenn das Scheidungsurteil keine Schuldfrage enthält, bedeutet das nicht automatisch, dass jeder Unterhaltsanspruch ausgeschlossen ist.
  • Internationale Ehe: Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder in mehreren Ländern gelebt, muss das anwendbare Recht gesondert geprüft werden.
  • Finanzielle Abhängigkeit nach der Ehe: Wer wegen Krankheit, Alter, Kinderbetreuung oder einer langjährigen Haushaltsführung nicht sofort selbstständig werden kann, sollte die Unterhaltsfrage nicht allein anhand des Scheidungsurteils beurteilen.
  • Zurückweisung eines Anspruchs: Auch der unterhaltspflichtige Ehegatte sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass ein fehlender Schuldausspruch jede Zahlungspflicht beseitigt.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie vor einer endgültigen Zurückweisung oder Anerkennung von Unterhalt klären lassen, welches Recht gilt. Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungs- und Familienrecht prüft Dr. Pichler dabei insbesondere das Scheidungsurteil, den gewöhnlichen Aufenthalt, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die ausländischen Rechtsgrundlagen.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sammeln

  • das vollständige Scheidungsurteil samt Begründung und Übersetzung;
  • Unterlagen zur Staatsangehörigkeit und zu den früheren sowie aktuellen Wohnsitzen;
  • Gehaltsabrechnungen, Pensionsunterlagen, Kontoauszüge und Vermögensnachweise;
  • Nachweise über Wohnkosten, Kredite, Krankheiten und laufende Behandlungskosten;
  • Unterlagen zur Kinderbetreuung und zur Rollenverteilung während der Ehe;
  • frühere Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen.

Unterschreiben Sie keinen endgültigen Unterhaltsvergleich, bevor die Auswirkungen auf laufende und künftige Ansprüche geklärt sind. Ebenso sollten Sie ausländisches Recht nicht lediglich anhand einer Internetinformation oder einer privaten Auskunft beurteilen.

Häufige Fragen zum Unterhalt nach einer ausländischen Scheidung

Bekomme ich Unterhalt, wenn im Scheidungsurteil keine Schuld festgestellt wurde?

Ein fehlender Schuldausspruch schließt einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch aus. Das gilt insbesondere dann, wenn das ausländische Recht eine Schuldzuweisung bei der Scheidung grundsätzlich nicht kennt. Zusätzlich müssen aber Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit des früheren Ehegatten und die Billigkeit eines Anspruchs geprüft werden.

Gilt bei einer internationalen Scheidung automatisch das Recht meiner Staatsangehörigkeit?

Nein. Die Staatsangehörigkeit ist nur ein möglicher Anknüpfungspunkt. Entscheidend kann etwa der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt oder der letzte gemeinsame Lebensmittelpunkt sein. Bei internationalen Fällen muss daher zuerst das anwendbare Recht bestimmt werden.

Kann mein Ex-Partner den Unterhalt einfach mit dem fehlenden Schuldspruch ablehnen?

Eine pauschale Ablehnung reicht nicht aus. Ob Unterhalt besteht, hängt nicht allein davon ab, ob das Scheidungsurteil eine Schuldzuweisung enthält. Maßgeblich sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Bedürftigkeit und die konkreten Umstände der Ehe.

Wie muss ausländisches Recht vor Gericht nachgewiesen werden?

Ungeprüfte Aussagen von Bekannten oder Informanten reichen grundsätzlich nicht. Je nach Fall kommen Gesetzestexte, beglaubigte Übersetzungen, ausländische Gerichtsentscheidungen oder fachkundige Rechtsgutachten in Betracht. Wer sich auf eine ausländische Regelung beruft, trägt die Verantwortung dafür, sie nachvollziehbar darzustellen.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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