Unter Wert Übernommen oder Schenkung? Der OGH Klärt Auf

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Unter Wert übernommen – trotzdem keine Schenkung? Was der OGH zu Pflichtteil, Familienvermögen und Kreditübernahmen klarstellt

Eine Tochter rettet den Betrieb der Eltern, übernimmt hohe Kredite und lässt Mutter und Vater weiter im Haus wohnen – Jahre später wirft ihr die Schwester genau das als „versteckte Schenkung“ vor.

Solche Konstellationen, wie Unter Wert übernommen oder Schenkung, wirken auf den ersten Blick familiär und praktisch. Rechtlich sind sie oft hochbrisant. Denn sobald ein Elternteil stirbt, stellt sich die Frage, ob frühere Vermögensübertragungen den Pflichtteil erhöhen. Und wenn später eine Ehe scheitert, wird zusätzlich relevant, ob ein Vermögenswert geschenkt wurde oder ob er gegen echte Gegenleistung erworben wurde. Genau an dieser Stelle ist eine aktuelle Linie des OGH besonders wichtig: Ein bloßer Wertunterschied macht aus einer Übertragung noch keine Schenkung.

Als die Rettung des Familienbetriebs plötzlich zum Pflichtteilsstreit wurde

Zwei Schwestern standen sich nach dem Tod ihrer Mutter vor Gericht gegenüber. Der Hintergrund reichte Jahre zurück. Bereits im Jahr 2000 hatte die Mutter einer Tochter eine Wohnung geschenkt. Diese Zuwendung war noch vergleichsweise klar einzuordnen.

Deutlich komplizierter wurde es bei weiteren Liegenschaften, die 2004 von den Eltern an dieselbe Tochter übertragen wurden. Die Übergabe war nicht einfach ein „Hier, das gehört jetzt dir“. Das Elternpaar wollte weiter wohnen dürfen. Die Tochter sollte laufende Kosten wie Strom und Heizung tragen. Vor allem aber musste sie erhebliche Kredite übernehmen, darunter auch riskante Fremdwährungskredite in Schweizer Franken.

Der wirtschaftliche Hintergrund war ernst. Der Familienbetrieb musste finanziell stabilisiert werden, und die Bank verlangte die Tochter als Mitkreditnehmerin. Ohne diese Konstruktion wäre eine Umschuldung nicht zustande gekommen. Später verkaufte die Tochter sogar Teile der übernommenen Liegenschaften, um Schulden abzudecken. Aus ihrer Sicht war das keine Bereicherung, sondern ein massiver wirtschaftlicher Kraftakt.

Die Schwester sah das anders. Sie argumentierte, die übertragenen Werte seien jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen. Deshalb müsse ein Schenkungspflichtteil berücksichtigt werden. Der Streit drehte sich damit nicht nur um Zahlen, sondern um die Kernfrage: War das eine Schenkung – oder ein entgeltliches Geschäft mit erheblichen Lasten?

Nicht jedes günstige Familiengeschäft ist rechtlich eine Schenkung

Gerade in Familien wird Vermögen oft zu Bedingungen übertragen, die fremde Dritte niemals vereinbaren würden. Das allein genügt aber nicht. Für eine Schenkung braucht es nach österreichischem Recht zwei Elemente: objektiv eine fehlende oder deutlich unzureichende Gegenleistung und subjektiv eine Schenkungsabsicht.

Diese Schenkungsabsicht ist der entscheidende Punkt. Sie bedeutet, dass jemand bewusst freigiebig etwas zuwendet. Wer hingegen Vermögen überträgt, um Kredite zu sanieren, Haftungen zu verlagern oder den Fortbestand eines Betriebs zu sichern, verfolgt typischerweise einen anderen Zweck. Dann fehlt oft genau jene innere Willensrichtung, die eine Schenkung ausmacht.

Dasselbe gilt bei sogenannten gemischten Schenkungen. Dabei steht einer Leistung zwar eine Gegenleistung gegenüber, beides ist aber bewusst nicht gleichwertig, weil ein Teil eben doch geschenkt sein soll. Auch dafür reicht ein rechnerisches Missverhältnis nicht aus. Es muss feststellbar sein, dass die Beteiligten gerade auch unentgeltlich zuwenden wollten.

Welche Regeln hier wirklich zählen

§ 938 ABGB definiert die Schenkung. Gemeint ist die unentgeltliche Überlassung einer Sache oder eines Rechts – und zwar aus Freigiebigkeit. Ohne diesen Willen zur unentgeltlichen Zuwendung liegt keine Schenkung vor.

§ 781 ABGB regelt die Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht. Bestimmte Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, können bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Ob eine frühere Vermögensübertragung darunter fällt, hängt daher zuerst davon ab, ob sie überhaupt als Schenkung einzustufen ist.

Für Ehegatten ist zusätzlich § 82 EheG wichtig. Sachen, die ein Ehegatte geschenkt bekommen hat, fallen grundsätzlich nicht in die eheliche Aufteilung. Wurde ein Vermögenswert aber nicht geschenkt, sondern gegen Gegenleistung erworben, kann die Beurteilung ganz anders ausfallen.

Der OGH zieht eine klare Grenze: Ohne Schenkungsabsicht keine Hintertür über das Wertgefälle

Der OGH stellte klar, dass hier keine Schenkung vorlag – auch keine teilweise. Ausschlaggebend war nicht bloß, dass Werte und Gegenleistungen möglicherweise rechnerisch auseinanderlagen. Entscheidend war, warum die Eltern die Liegenschaften überhaupt übertragen hatten und welche Lasten die Tochter tatsächlich übernahm.

Die Übertragung diente nach den Feststellungen nicht dazu, die Tochter freigiebig zu bereichern. Ziel war vielmehr, die Kreditprobleme in den Griff zu bekommen und den Betrieb zu sichern. Dazu kamen reale Belastungen: Wohnrechte der Eltern, laufende Kosten und erhebliche Kreditrisiken. Diese Umstände sprachen gegen eine unentgeltliche Zuwendung.

Besonders interessant ist der zweite Punkt der Entscheidung. Das Gesetz kennt eine Art Auffangregel für wirtschaftlich schenkungsähnliche Zuwendungen. Der OGH macht aber deutlich: Diese Regel darf nicht als Hintertür verwendet werden, wenn ein Geschäft grundsätzlich als Schenkungstyp in Betracht käme, aber die erforderliche Schenkungsabsicht gerade fehlt. Anders gesagt: Ein deutliches Wertgefälle ersetzt die fehlende Freigiebigkeit nicht.

Warum diese Frage bei einer Scheidung plötzlich sehr teuer werden kann

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, geht es selten nur um Erbrecht. In Trennungen und Scheidungen taucht derselbe Streitpunkt oft erneut auf. Ein Ehegatte sagt dann: „Das Haus hat sie von den Eltern geschenkt bekommen, also gehört es nicht in die Aufteilung.“ Der andere hält dagegen: „Geschenkt war das nicht – es wurden Kredite übernommen und Lasten getragen.“

Relevant wird das vor allem in vier Situationen:

  • Wenn Eltern oder Schwiegereltern eine Wohnung, ein Haus oder Betriebsvermögen übertragen und gleichzeitig Kredite mitübergeben.
  • Wenn Wohnrechte, Fruchtgenuss, Pflegeverpflichtungen oder laufende Zahlungen vereinbart wurden.
  • Wenn Geschwister nach einem Todesfall behaupten, eine frühere Übertragung sei „unter Wert“ und daher pflichtteilsrelevant.
  • Wenn in der Scheidung geklärt werden muss, ob ein Vermögenswert geschenkt oder entgeltlich erworben wurde.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt Wien zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Nicht die Bezeichnung im Familiengespräch zählt, sondern die dokumentierte wirtschaftliche Realität.

Was Betroffene jetzt sauber dokumentieren sollten

  • Halten Sie den Zweck der Übertragung schriftlich fest: Betriebssicherung, Umschuldung, Entlastung der Eltern oder Vermögensweitergabe.
  • Listen Sie jede Gegenleistung genau auf: Kreditübernahmen, Haftungen, Wohnrechte, Zahlungsverpflichtungen, Sanierungskosten.
  • Benennen Sie wirtschaftliche Risiken ausdrücklich, besonders bei Fremdwährungs- oder variablen Krediten.
  • Wenn tatsächlich geschenkt werden soll, sollte die Schenkungsabsicht klar und beweisbar formuliert sein.
  • Prüfen Sie frühzeitig, welche Folgen die Gestaltung für Pflichtteil und spätere Aufteilung in einer Scheidung haben kann.

FAQ: So suchen Betroffene wirklich nach Antworten

Ist etwas automatisch eine Schenkung, wenn ich es von meinen Eltern billig bekomme?

Nein. Ein günstiger Erwerb reicht für sich allein nicht. Es muss auch feststehen, dass Ihre Eltern Sie bewusst freigiebig begünstigen wollten. Wenn Sie im Gegenzug Kredite, Wohnrechte oder sonstige erhebliche Lasten übernehmen, spricht das oft gegen eine Schenkung.

Zählt die Übernahme eines Kredits rechtlich wirklich als Gegenleistung?

Ja, oft sehr deutlich sogar. Wer Schulden übernimmt oder als Mitkreditnehmer haftet, trägt ein reales wirtschaftliches Risiko. Das gilt umso mehr bei hohen Krediten oder unsicheren Finanzierungen, etwa bei Fremdwährungskrediten. Genau solche Belastungen können entscheidend dafür sein, dass eine Übertragung nicht als unentgeltlich gilt.

Kann meine Schwester nach dem Tod der Eltern behaupten, ich hätte eine versteckte Schenkung erhalten?

Behaupten kann sie es, beweisen muss sie es. Für einen Schenkungspflichtteil ist entscheidend, ob die frühere Übertragung rechtlich eine Schenkung war. Wenn die Übertragung der Schuldensanierung, der Betriebsrettung oder einer anderen wirtschaftlichen Lösung diente und Sie erhebliche Gegenleistungen erbracht haben, ist ein solcher Anspruch keineswegs selbstverständlich.

Warum ist das bei einer Scheidung überhaupt relevant?

Weil geschenkte Sachen in der Aufteilung nach einer Scheidung oft anders behandelt werden als entgeltlich erworbene Vermögenswerte. Ob eine elterliche Zuwendung wirklich ein Geschenk war, kann daher direkt Einfluss auf Vermögensfragen zwischen Ehegatten haben. Gerade bei Immobilien oder Unternehmensanteilen geht es dabei schnell um hohe Beträge.

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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.