
Scheidung wegen Verschulden: Wann wiegt das Fehlverhalten eines Ehepartners deutlich schwerer?
Während die Ehefrau ein herzkrankes Kind betreute und mit finanziellen Sorgen kämpfte, suchte der Ehemann regelmäßig Ablenkung in Diskotheken und im Fitnesscenter. Als die Konflikte eskalierten, kam es sogar zu einem körperlichen Übergriff. Doch auch die Reaktionen der Ehefrau blieben rechtlich nicht unbeachtet. Das Thema überwiegendes Verschulden Scheidung Österreich zeigt, dass Gerichte die Beiträge beider Ehepartner unterschiedlich gewichten können.
Ein krankes Kind, sinkendes Einkommen und immer mehr Streit
Die Ehe begann unter schwierigen Bedingungen. Das junge Ehepaar hatte ein Kind bekommen, das wegen einer Herzerkrankung besonders viel Betreuung und Aufmerksamkeit benötigte. Für die Ehefrau bedeutete das eine erhebliche Belastung im Alltag. Sie kümmerte sich um das Kind und den Haushalt, während sich die finanzielle Situation der Familie zunehmend verschlechterte.
Der Ehemann verdiente weniger als zuvor. Trotzdem nahm er weitere Kredite auf. Gleichzeitig verbrachte er häufig die Abende außerhalb der Familie – in Diskotheken oder im Fitnesscenter. Für die Ehefrau entstand der Eindruck, mit dem kranken Kind, den Haushaltsaufgaben und den Geldproblemen weitgehend allein gelassen zu werden.
Die Spannungen blieben nicht auf einzelne Meinungsverschiedenheiten beschränkt. Es kam wiederholt zu heftigen Streitigkeiten. Bei einem dieser Auseinandersetzungen wurde der Ehemann gegenüber der Ehefrau handgreiflich. Später beschimpften sich beide gegenseitig. Die Ehefrau kratzte den Mann einmal am Rücken.
Schließlich zog der Ehemann aus. Beide Ehegatten beantragten die Scheidung. Damit stellte sich eine zentrale Frage: Trugen beide zur Zerrüttung der Ehe bei – oder war das Verhalten eines Ehepartners so viel schwerwiegender, dass von überwiegendem Verschulden gesprochen werden konnte?
Bei einer Verschuldensscheidung zählt nicht jede Verfehlung gleich
Das österreichische Verschuldensprinzip fragt nicht bloß danach, ob sich beide Ehegatten irgendwann falsch verhalten haben. Entscheidend ist vielmehr, wer die Ehekrise ausgelöst oder wesentlich verschärft hat und welches Gewicht die einzelnen Eheverfehlungen hatten.
Eine gegenseitige Beteiligung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass beide Ehepartner rechtlich gleich verantwortlich sind. Das Gericht muss die Vorgeschichte, die Ursachen der Konflikte und die Auswirkungen des jeweiligen Verhaltens auf die Ehe betrachten.
Zum ehelichen Verhalten gehören auch gegenseitige Rücksichtnahme, die Unterstützung der Familie und die Erfüllung der Unterhaltspflichten. Wer sich trotz einer angespannten Familiensituation regelmäßig aus dem gemeinsamen Leben zurückzieht, finanzielle Verpflichtungen eingeht und Ehefrau sowie Kind nicht ausreichend unterstützt, kann dadurch die eheliche Gemeinschaft erheblich belasten.
Auch familiäre Betreuungspflichten spielen eine Rolle. Die Versorgung eines besonders betreuungsbedürftigen Kindes kann die Ehe emotional, organisatorisch und finanziell stark beanspruchen. Entzieht sich ein Ehepartner dieser Situation weitgehend, kann das nach der Rechtsprechung zum Ausgangspunkt einer späteren Eskalation werden.
Warum der OGH das Verhalten des Mannes schwerer bewertete
Die Gerichte erster und zweiter Instanz gingen davon aus, dass beide Ehegatten zur Zerrüttung beigetragen hatten. Dem Ehemann wurde jedoch ein deutlich überwiegendes Verschulden zugerechnet. Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Beurteilung in der Entscheidung „OGH 06.09.1989, 1 Ob 637/89“.
Der OGH sah den Ausgangspunkt der Ehekrise vor allem in den häufigen nächtlichen Ausgängen des Ehemanns. Diese erfolgten trotz der angespannten finanziellen Lage und trotz der besonderen Betreuungssituation des Kindes. Dadurch entfernte sich der Mann immer stärker vom Familienleben und überließ der Ehefrau wesentliche Belastungen.
Zusätzlich fielen der körperliche Übergriff und die Verletzung der finanziellen Unterstützungspflichten ins Gewicht. Das Verhalten des Ehemanns wurde daher nicht isoliert betrachtet. Entscheidend war das Zusammenspiel mehrerer Umstände: die familiäre Vernachlässigung, die finanziellen Probleme, die mangelnde Unterstützung und die Aggressivität im Streit.
Die Ehefrau war dadurch aber nicht automatisch von jeder Verantwortung entlastet. Ihre wiederholten Beschimpfungen, ihr aggressives Verhalten und das Kratzen am Rücken wurden als eigene Eheverfehlungen berücksichtigt. Auch eine herabwürdigende Äußerung im Zusammenhang mit dem ehelichen Verkehr spielte bei der Beurteilung eine Rolle.
Der entscheidende Unterschied lag darin, dass das Gericht das Verhalten der Ehefrau nicht als Ursache für die Eskalation des Ehemanns feststellen konnte. Ihre Reaktionen waren rechtlich nicht bedeutungslos. Sie änderten aber nichts daran, dass der Mann die Krise nach der Beurteilung des OGH begonnen und maßgeblich verschärft hatte.
Für ein überwiegendes Verschulden ist keine mathematische Berechnung erforderlich. Das Gericht muss also nicht festlegen, dass ein Ehepartner beispielsweise zu 60 Prozent und der andere zu 40 Prozent verantwortlich war. Der Unterschied zwischen den Beiträgen muss vielmehr deutlich erkennbar sein.
Die Entscheidung aus dem Jahr 1989 ist keine aktuelle Entscheidung. Sie zeigt aber weiterhin anschaulich, wie Gerichte bei einer Verschuldensscheidung unterschiedliche Eheverfehlungen gewichten können. Der OGH hob die Entscheidung der Vorinstanz(en) auf und verwies die Rechtssache zurück. Als Vorinstanzen sind das Landesgericht Innsbruck und das Bezirksgericht Innsbruck angeführt.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Was das für Ehepartner in ähnlichen Situationen bedeutet
Wenn Sie sich gerade in einer vergleichbaren Situation befinden, kommt es nicht nur auf den letzten Streit an. Bedeutung haben auch die Entwicklungen davor und die Frage, wer welche Verantwortung im Familienalltag übernommen hat. Gerade beim Thema überwiegendes Verschulden Scheidung Österreich ist das Gesamtbild entscheidend.
- Freizeit statt Familienleben: Regelmäßiges Ausgehen oder ein neuer Lebensstil kann rechtlich relevant werden, wenn dadurch die Betreuung des Kindes, der Haushalt oder die eheliche Gemeinschaft dauerhaft vernachlässigt werden.
- Schulden trotz finanzieller Notlage: Kredite und andere finanzielle Verpflichtungen können die Beurteilung beeinflussen, wenn sie ohne ausreichende Rücksicht auf die Bedürfnisse der Familie eingegangen werden.
- Betreuung eines kranken Kindes: Wird ein Elternteil mit der Betreuung weitgehend allein gelassen, kann das die Ursachenanalyse im Scheidungsverfahren prägen.
- Gegenseitige Eskalation: Beschimpfungen und körperliche Reaktionen werden auch dann berücksichtigt, wenn der andere Ehepartner zuvor schwerwiegender gehandelt hat.
Ein überwiegendes Verschulden betrifft in erster Linie die Scheidung aus Verschulden. Es entscheidet nicht automatisch über die Obsorge, das Kontaktrecht, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse oder die konkrete Höhe eines Ehegattenunterhalts. Diese Fragen folgen jeweils eigenen rechtlichen Kriterien.
Welche Schritte jetzt wichtig sein können
- Notieren Sie konkrete Vorfälle mit Datum, Inhalt und möglichen Zeugen. Allgemeine Aussagen wie „er war nie da“ oder „sie hat immer gestritten“ sind schwerer einzuordnen als nachvollziehbare Einzelereignisse.
- Sichern Sie Nachrichten, E-Mails und andere Unterlagen, die Abwesenheiten, Beschimpfungen, Drohungen oder Absprachen zur Kinderbetreuung dokumentieren.
- Bewahren Sie Unterlagen zu Krediten, Kontobewegungen und geleistetem oder ausbleibendem Unterhalt auf.
- Vermeiden Sie selbst Gewalt, Drohungen und bewusst verletzende Nachrichten. Auch eine einmalige körperliche Reaktion kann als eigene Eheverfehlung bewertet werden.
- Halten Sie Absprachen über die Betreuung des Kindes möglichst schriftlich fest und stellen Sie dessen Sicherheit und Stabilität in den Mittelpunkt.
- Überlegen Sie einen Auszug aus der Ehewohnung nicht nur taktisch. Ein bloß zum Schein aufrechterhaltener gemeinsamer Haushalt kann die Glaubwürdigkeit im Verfahren beeinträchtigen.
Bei akuter Gefahr sollte zuerst die Polizei oder eine geeignete Opferschutzeinrichtung eingeschaltet werden. Eine rechtliche Beratung sollte möglichst vor der Einbringung einer Verschuldensscheidung, vor einem Auszug, vor einer Einstellung von Unterhaltszahlungen oder vor der Unterzeichnung einer Vereinbarung über das Kind erfolgen.
Häufige Fragen zum überwiegenden Verschulden bei der Scheidung
Was bedeutet überwiegendes Verschulden bei einer Scheidung?
Überwiegendes Verschulden Scheidung Österreich bedeutet, dass beide Ehegatten zur Zerrüttung beigetragen haben können, das Fehlverhalten eines Ehepartners aber deutlich schwerer wiegt. Es geht nicht um eine genaue Prozentrechnung. Entscheidend sind die Ursache der Ehekrise, die Intensität der Verfehlungen und deren Bedeutung für das Scheitern der Ehe.
Kann ich trotz eigener Beschimpfungen überwiegend unschuldig sein?
Eigene Beschimpfungen oder aggressive Reaktionen werden grundsätzlich berücksichtigt. Sie führen aber nicht automatisch dazu, dass beide Ehepartner gleich verantwortlich sind. Entscheidend bleibt, ob die Reaktionen die Krise ausgelöst haben oder ob sie erst auf ein bereits schwerwiegendes Verhalten des anderen Ehepartners folgten.
Ist Ausgehen ein Grund für eine Scheidung wegen Verschulden?
Gelegentliches Ausgehen allein begründet noch kein überwiegendes Verschulden. Rechtlich bedeutsam kann es werden, wenn ein Ehepartner dadurch dauerhaft am Familienleben nicht mehr teilnimmt und gleichzeitig Betreuungspflichten oder finanzielle Verpflichtungen vernachlässigt. Maßgeblich ist immer das Gesamtbild der Ehe und nicht eine einzelne Freizeitaktivität.
Entscheidet das Verschulden auch über Obsorge und Unterhalt?
Nein. Das Verschulden bei der Scheidung ist nur ein Teil der rechtlichen Beurteilung. Bei der Obsorge und beim Kontaktrecht steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Unterhaltsfragen hängen unter anderem von den gesetzlichen Voraussetzungen, dem Bedarf und der Leistungsfähigkeit ab; ein überwiegendes Verschulden legt die konkrete Unterhaltshöhe nicht automatisch fest. Weitere Informationen finden Sie auch beim Thema Unterhalt.
Überwiegendes Verschulden Scheidung Österreich: Rechtsanwalt Wien
Bei der rechtlichen Einordnung kommt es auf die konkrete Vorgeschichte, die einzelnen Eheverfehlungen und deren Gewicht für die Zerrüttung an.
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Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Mandantinnen und Mandanten bei einvernehmlicher und strittiger Scheidung, Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht sowie bei der Aufteilung von Ehewohnung und ehelichem Vermögen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.