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Überwiegendes Verschulden bei Scheidung: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  05.10.2026
Überwiegendes Verschulden bei Scheidung: OGH-Fall

FUNDSTELLE: OGH vom 13.08.1998, 2 Ob 168/98i

Scheidung wegen Verschulden: Wann reicht Fehlverhalten für ein überwiegendes Verschulden?

Die Ehefrau fühlte sich im eigenen Haus übergangen, bekam weniger Geld für den Haushalt und erlebte Beschimpfungen. Gleichzeitig warf ihr Mann vor, sie schlage die Kinder und beteilige sich nicht ausreichend an familiären Problemen. Am Ende stand eine entscheidende Frage: War einer von beiden fast allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich? Bei einem Überwiegendes Verschulden bei Scheidung kommt es auf die Gesamtbewertung aller Eheverfehlungen an.

Die Antwort des Obersten Gerichtshofs fiel anders aus, als es die zweite Instanz angenommen hatte. In seiner bereits lange zurückliegenden Entscheidung OGH vom 13.08.1998, 2 Ob 168/98i, stellte der Gerichtshof das gleichteilige Verschulden beider Ehepartner wieder her.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Ein Haus, zu wenig Haushaltsgeld und jahrelange Provokationen

Die Ehefrau wollte die Scheidung. Aus ihrer Sicht hatte ihr Mann die eheliche Beziehung durch mehrere Verhaltensweisen schwer belastet: Er hatte das Haushaltsgeld einseitig gekürzt, wichtige Entscheidungen beim Bau des gemeinsamen Hauses ohne sie getroffen und sie bei der Eigentumsfrage nicht ausreichend eingebunden.

Besonders schmerzhaft war für sie, dass sie zunächst davon ausging, später am Haus beteiligt zu werden. Tatsächlich wurde jedoch nur ihr Mann als Eigentümer eingetragen. Zusätzlich erhielt seine Mutter ein Wohnrecht. Eine Zusage, die Ehefrau nachträglich einzutragen, setzte der Mann nicht um.

Der Streit blieb nicht auf Geld und Eigentum beschränkt. Über Jahre beschimpften und provozierten sich die Ehepartner gegenseitig. Der Mann warf seiner Frau vor, die Kinder regelmäßig zu schlagen, ihn massiv zu beschimpfen und sich zu wenig um die Konflikte zwischen ihrem Sohn und ihm zu kümmern.

Auch der Mann verhielt sich nicht durchgehend korrekt. Er beschimpfte seine Frau, brach Gespräche ab, war gegenüber den Kindern gelegentlich handgreiflich und bemühte sich nach den Feststellungen der Gerichte zu wenig darum, zwischen seiner Ehefrau und seiner Mutter zu vermitteln.

Überwiegendes Verschulden bei Scheidung: Warum „mehr Fehler“ noch nicht genügt

Bei einer Scheidung aus Verschulden wird nicht bloß gezählt, welcher Ehepartner mehr Vorwürfe gegen sich gelten lassen muss. Das Gericht beurteilt vielmehr, wie schwer die einzelnen Eheverfehlungen wiegen und welchen Beitrag sie zur Zerrüttung der Ehe geleistet haben.

§ 49 EheG regelt die Scheidung wegen Verschuldens. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn ein Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

§ 60 EheG betrifft den Ausspruch des Verschuldens im Scheidungsverfahren. Das Gericht kann feststellen, welcher Ehepartner die Zerrüttung verursacht hat oder ob beide Seiten dafür verantwortlich sind.

§ 61 EheG ist für die Unterscheidung zwischen überwiegendem und gleichteiligem Verschulden relevant. Ein überwiegendes Verschulden setzt mehr voraus als ein geringfügiges Übergewicht bei der Anzahl oder Intensität einzelner Vorfälle. Das Verhalten des anderen Ehepartners darf nicht nahezu vollständig in den Hintergrund treten.

Die entscheidende Grenze lautet daher: Selbst wenn ein Ehepartner besonders verletzend gehandelt hat, muss für ein überwiegendes Verschulden deutlich erkennbar sein, dass der andere nur einen untergeordneten Beitrag zum Scheitern der Ehe geleistet hat. Genau diese Abgrenzung ist beim Überwiegendes Verschulden bei Scheidung regelmäßig eine Frage der Gesamtwürdigung.

Der OGH stellte beide Seiten gegenüber

Das Erstgericht hatte ein gleichteiliges Verschulden angenommen. Das Berufungsgericht beurteilte hingegen das Verschulden des Mannes als überwiegend. Es gewichtete vor allem die Kürzung des Haushaltsgeldes, die fehlende Einbindung beim Hausbau und die ungelöste Eigentumssituation stärker.

Der OGH korrigierte diese Beurteilung. Nach Ansicht des Gerichtshofs waren die Pflichtverletzungen des Mannes zwar erheblich. Sie führten aber nicht dazu, dass der Beitrag der Ehefrau zur Zerrüttung der Ehe fast bedeutungslos wurde.

Der Mann hatte das Haushaltsgeld einseitig gekürzt und finanzielle Entscheidungen nicht ausreichend gemeinsam getroffen. Auch die Eigentumsfrage beim Haus belastete die Ehe erheblich. Hinzu kamen Beschimpfungen, Gesprächsabbrüche und ein Verhalten, das gegenüber den Kindern teilweise handgreiflich war.

Eine Verletzung der Unterhaltspflicht sah der OGH allerdings nicht als erwiesen an. Der Mann hatte größere Einkäufe selbst bezahlt. Unterhalt kann innerhalb einer Ehe nicht nur durch Geldzahlungen, sondern teilweise auch durch Sachleistungen erbracht werden. Ob diese Form der Versorgung genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Auf der anderen Seite standen die Vorwürfe gegen die Ehefrau. Sie hatte die Kinder wiederholt geschlagen, ihren Mann ebenfalls massiv beschimpft, sich aggressiv verhalten und nach den Feststellungen des Gerichts zu wenig zur Lösung der Konflikte zwischen ihrem Sohn und dem Mann beigetragen.

Diese Verhaltensweisen durften nicht einfach mit den Geldproblemen oder dem Verhalten des Mannes entschuldigt werden. Der OGH stellte deshalb das gleichteilige Verschulden wieder her.

Was diese Entscheidung für Scheidungen mit gegenseitigen Vorwürfen bedeutet

Der Fall zeigt, warum ein Scheidungsverfahren aus Verschulden nicht nach dem Muster „Wer hat angefangen?“ funktioniert. Gerichte betrachten die Ehe als längeren Beziehungskonflikt und prüfen, welche konkreten Verhaltensweisen zur Zerrüttung beigetragen haben.

  • Geldstreit allein entscheidet nicht: Eine Kürzung des Haushaltsgeldes kann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Sie führt aber nicht automatisch zum überwiegenden Verschulden des anderen Ehepartners.
  • Eigentum und Verschulden sind verschiedene Fragen: Ob ein Ehepartner als Eigentümer eines Hauses eingetragen ist, betrifft zunächst die Eigentumslage und gegebenenfalls die Aufteilung. Daraus folgt nicht automatisch ein bestimmter Schuldausspruch.
  • Gewalt gegenüber Kindern wiegt schwer: Schläge oder andere Übergriffe können für das Verschulden, aber auch für Obsorge, Kontaktrecht und Schutzmaßnahmen von Bedeutung sein.
  • Gegenseitige Beschimpfungen werden abgewogen: Wer selbst über Jahre provoziert oder massiv beschimpft, kann sich nicht darauf verlassen, dass nur das Verhalten des anderen berücksichtigt wird.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Themen getrennt prüfen lassen: Scheidung und Verschulden, Ehegattenunterhalt, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, Eigentum an einer Immobilie sowie Obsorge und Kontaktrecht folgen nicht automatisch denselben Regeln.

Rechtsanwalt Wien: Welche Unterlagen jetzt den Unterschied machen können

Für die rechtliche Beurteilung zählen konkrete Vorgänge stärker als allgemeine Aussagen wie „Er war immer schwierig“ oder „Sie hat sich nie gekümmert“. Hilfreich sind insbesondere:

  • Kontoauszüge, Überweisungen und Aufstellungen zu Haushaltskosten;
  • Nachrichten und E-Mails über Geld, Hausbau, Eigentum oder familiäre Konflikte;
  • Kreditverträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise zur Immobilie;
  • Grundbuchauszüge und schriftliche Vereinbarungen über Eigentum oder Wohnrechte;
  • ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte oder sonstige Dokumentationen bei Gewaltvorwürfen;
  • eine chronologische Liste wichtiger Ereignisse mit Datum, Beteiligten und möglichen Zeugen.

Beschimpfungen, Drohungen oder körperliche Auseinandersetzungen sollten nicht mit weiteren Gegenangriffen beantwortet werden. Gerade bei Gewaltvorwürfen können neue Vorfälle die rechtliche Situation erheblich verschärfen. Bei akuter Gefahr stehen Schutz und Sicherheit vor der Auseinandersetzung über die Schuldfrage.

Auch mündliche Zusagen rund um ein Haus sollten nicht ungeprüft als abgesichert angesehen werden. Wer finanzielle Beiträge geleistet hat oder eine Beteiligung an einer Immobilie zugesagt bekam, sollte Eigentumsverhältnisse, Finanzierung und mögliche Ansprüche im Rahmen der Vermögensaufteilung frühzeitig rechtlich prüfen lassen.

Häufige Fragen zur Scheidung wegen Verschulden

Wann spricht das Gericht bei einer Scheidung ein überwiegendes Verschulden aus?

Das Verhalten eines Ehepartners muss deutlich schwerer wiegen als das des anderen. Der Beitrag des anderen Ehepartners darf nicht annähernd gleich bedeutsam für das Scheitern der Ehe sein. Einzelne besonders verletzende Vorfälle reichen nicht automatisch aus. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Eheverfehlungen und ihrer Auswirkungen auf die Zerrüttung. Für ein Überwiegendes Verschulden bei Scheidung müssen die Unterschiede in der Gesamtbewertung deutlich hervortreten.

Kann eine Kürzung des Haushaltsgeldes zum überwiegenden Verschulden führen?

Eine einseitige Kürzung kann eine erhebliche Verletzung ehelicher Pflichten darstellen. Ob sie für ein überwiegendes Verschulden genügt, hängt jedoch davon ab, wie schwer das Verhalten des anderen Ehepartners wiegt. Bezahlt der andere Ehepartner wesentliche Einkäufe oder laufende Kosten selbst, kann das bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht eine Rolle spielen.

Wird bei der Scheidung berücksichtigt, wenn ein Elternteil die Kinder schlägt?

Ja, Gewalt gegenüber Kindern kann als schwere Eheverfehlung beurteilt werden. Sie kann neben dem Verschuldensausspruch auch für Obsorge, Kontaktrecht und Kinderschutzmaßnahmen relevant sein. Beschimpfungen oder Provokationen des anderen Elternteils rechtfertigen körperliche Gewalt nicht. Bei konkreter Gefahr sollten unverzüglich geeignete Schutzmaßnahmen geprüft werden.

Wem gehört das Haus, wenn nur der Ehemann im Grundbuch steht?

Die Eintragung im Grundbuch ist für das Eigentum grundsätzlich von zentraler Bedeutung. Sie beantwortet aber nicht jede Frage zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder zu möglichen Ausgleichsansprüchen. Auch Finanzierungsbeiträge, Investitionen und Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern können wichtig sein. Der Verschuldensausspruch der Scheidung entscheidet diese Eigentums- und Aufteilungsfragen nicht automatisch.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Eheverfehlungen, Verschuldensfragen, Unterhalt, Aufteilung und familienrechtlichen Konflikten.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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