
Scheidung wegen Verschulden: Warum der letzte Streit oft nicht mehr entscheidet
Wer nach dem endgültigen Ende der Ehe noch einmal schwer verletzt wird, sieht darin verständlicherweise den Beweis für die Schuld des anderen. Rechtlich kann dieses „Überwiegende Verschulden bei Scheidung“ jedoch bereits zu spät kommen. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens zählt nicht automatisch der schlimmste einzelne Vorfall. Entscheidend ist vielmehr, wie sich das Verhalten beider Ehepartner während der gesamten Ehe auf deren Zerbrechen ausgewirkt hat.
Ein Ehepaar, zwei Versionen vom Scheitern
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betrifft ein Ehepaar, dessen Ehe geschieden wurde. Beide Seiten machten geltend, dass der jeweils andere für das Scheitern verantwortlich sei. Das Berufungsgericht bewertete die Ehegeschichte umfassend und kam zu dem Ergebnis: Beide Ehepartner hatten in erheblichem Umfang zur Zerrüttung beigetragen.
Eine Ehepartei wollte diese Beurteilung nicht akzeptieren. Sie versuchte, beim Obersten Gerichtshof ein überwiegendes Verschulden des anderen Ehepartners durchzusetzen. Damit wäre die Verantwortung für das Scheitern der Ehe deutlich stärker einer Seite zugerechnet worden.
Der OGH bestätigte jedoch die Einschätzung des Berufungsgerichts. Die Entscheidung stammt vom OGH vom 24.10.1995, 4 Ob 1655/95. Sie ist damit keine neue Entscheidung, sondern ein bereits länger zurückliegender Orientierungspunkt zur Beurteilung des Verschuldens bei einer Scheidung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Was bedeutet „gleichteiliges Verschulden“ bei einer Scheidung?
Bei einer Verschuldensscheidung wird nicht nur gefragt, wer den letzten Streit begonnen oder den letzten besonders verletzenden Schritt gesetzt hat. Das Gericht betrachtet vielmehr den Verlauf der Ehe als Ganzes: Welche Ehepflichten wurden verletzt? Wie lange dauerte das problematische Verhalten? Haben beide Seiten zur Entfremdung und zum endgültigen Zerbrechen beigetragen?
§ 49 EheG bildet die Grundlage für die Scheidung wegen schwerer Eheverfehlung. Gemeint sind schwerwiegende Verletzungen ehelicher Pflichten, durch die die Ehe so tief zerrüttet wird, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
§ 60 EheG regelt die Aussprache des Verschuldens im Scheidungsurteil. Das Gericht kann feststellen, welcher Ehegatte das Scheitern überwiegend verschuldet hat oder ob beide Ehepartner gleich viel zur Zerrüttung beigetragen haben.
Ein Überwiegendes Verschulden bei Scheidung liegt nicht schon deshalb vor, weil das Verhalten einer Person besonders empörend oder schmerzhaft war. Das Fehlverhalten des anderen Ehepartners müsste im Gesamtbild der Ehe nahezu völlig in den Hintergrund treten. Haben beide Seiten erhebliche Beiträge zum Scheitern geleistet, kann ein gleichteiliges Verschulden gerechtfertigt sein.
Die Verschuldensfrage darf außerdem nicht mit allen anderen Scheidungsfolgen vermischt werden. Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens werden nach jeweils eigenen Regeln beurteilt. Ein Verschulden im Scheidungsverfahren entscheidet daher nicht automatisch über jede finanzielle oder persönliche Folge der Trennung. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.
Warum der Zeitpunkt eines Vorfalls entscheidend sein kann
Der OGH stellte auf den Gesamtverlauf der Ehe ab. Besonders wichtig ist dabei die Frage, ob die Ehe zum Zeitpunkt eines bestimmten Vorfalls noch gerettet werden konnte oder bereits endgültig und unheilbar zerbrochen war.
Ist die eheliche Lebensgemeinschaft bereits endgültig beendet, können spätere Auseinandersetzungen zwar menschlich belastend und rechtlich problematisch sein. Sie verändern aber nicht ohne Weiteres die Verantwortung für das ursprüngliche Scheitern der Ehe. Der spätere Streit beweist dann nicht automatisch, dass eine Seite für die gesamte Zerrüttung überwiegend verantwortlich war.
Das kann für Betroffene überraschend sein. Wer nach der Trennung beleidigende Nachrichten erhält, vor Freunden herabgesetzt wird oder in einen weiteren Konflikt gerät, empfindet dieses Verhalten häufig als ausschlaggebend. Für die Verschuldensbewertung kann jedoch entscheidender sein, was während der gemeinsamen Ehe zur Zerrüttung geführt hat.
Weshalb der OGH die Beurteilung nicht neu aufrollte
Die Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens hängt stark von den Umständen des einzelnen Eheverlaufs ab. Gerichte müssen zahlreiche Verhaltensweisen einordnen und miteinander vergleichen. Dazu gehören etwa wiederholte Pflichtverletzungen, längere Abwendung vom Ehepartner oder eine dauerhafte Konfliktdynamik.
Der OGH bestätigte, dass die Einschätzung des Berufungsgerichts im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung lag. Eine abweichende Bewertung wäre nur dann naheliegend, wenn das Berufungsgericht wesentliche Umstände übergangen oder die rechtlichen Grenzen der Verschuldensbeurteilung überschritten hätte.
Allein der Wunsch, einzelne Vorfälle anders zu gewichten, reicht dafür nicht aus. Die dritte Instanz ersetzt nicht ohne Weiteres die konkrete Beweis- und Interessenabwägung der Vorinstanzen durch ihre eigene Einschätzung.
Diese Situationen führen in der Praxis besonders oft zu Streit
- Ein besonders schwerer Vorfall: Ein Ehepartner beruft sich auf eine massive Eheverletzung und erwartet deshalb automatisch ein überwiegendes Verschulden. Das Gericht prüft dennoch, ob die andere Seite zuvor ebenfalls wesentlich zur Zerrüttung beigetragen hat.
- Vorwürfe nach der Trennung: Nachrichten, Beschimpfungen oder neue Konflikte werden als Beweis für die Schuld am Scheitern vorgelegt. Entscheidend kann sein, ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig zerbrochen war.
- Lange Konfliktgeschichte: Beide Ehepartner schildern zahlreiche gegenseitige Vorwürfe. Dann kommt es weniger auf einen einzelnen „Hauptschuldigen“ an, sondern auf die Entwicklung der Ehe über einen längeren Zeitraum.
- Unterhaltsfragen: Das Verschulden kann bei bestimmten Unterhaltsfragen eine Rolle spielen. Es ersetzt aber keine eigenständige Prüfung von Einkommen, Bedarf, Leistungsfähigkeit und den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur Nachrichten oder Belege für das Fehlverhalten des anderen sammeln. Ebenso wichtig ist eine geordnete Darstellung des gesamten Eheverlaufs: Wann begannen die Konflikte? Welche Ereignisse verschärften sie? Wann endete die gemeinsame Lebensführung tatsächlich?
Was Betroffene jetzt konkret vorbereiten sollten
- Erstellen Sie eine chronologische Übersicht der wesentlichen Ereignisse während der Ehe.
- Trennen Sie klar zwischen Vorfällen vor dem endgültigen Zerbrechen der Ehe und Ereignissen danach.
- Sichern Sie relevante Unterlagen, Nachrichten und sonstige Beweismittel, ohne den anderen durch neue Konfrontationen weiter zu provozieren.
- Vermeiden Sie nach der Trennung beleidigende Nachrichten, Drohungen und öffentliche Anschuldigungen. Auch wenn ein späterer Vorfall das ursprüngliche Verschulden nicht mehr verändert, kann er neue rechtliche Probleme auslösen.
- Prüfen Sie getrennt, welche Fragen zu Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht und Aufteilung offen sind.
- Lassen Sie vor Einbringung einer Scheidungsklage beurteilen, ob die vorhandenen Beweise für eine Verschuldensscheidung tatsächlich geeignet und rechtlich relevant sind.
Überwiegendes Verschulden bei Scheidung: Beratung durch Rechtsanwalt Wien
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler einordnen, welche Ereignisse für die Verschuldensfrage Bedeutung haben und welche zwar emotional belastend, für das Scheidungsverfahren aber nur eingeschränkt entscheidend sind.
Häufige Fragen zur Scheidung wegen Verschuldens
Wann bekommt ein Ehepartner überwiegendes Verschulden?
Ein überwiegendes Verschulden wird ausgesprochen, wenn der Beitrag eines Ehepartners zum Scheitern deutlich schwerer wiegt als jener des anderen. Das Fehlverhalten der anderen Seite darf im Gesamtbild der Ehe nicht annähernd gleich bedeutsam sein. Ein einzelner besonders schwerer Vorfall genügt daher nicht immer.
Zählt der letzte Streit vor der Scheidung besonders stark?
Nicht automatisch. Das Gericht prüft, ob die Ehe durch diesen Streit erst zerbrochen ist oder ob sie bereits vorher endgültig zerrüttet war. War die eheliche Lebensgemeinschaft schon unheilbar beendet, kann ein späterer Konflikt für die ursprüngliche Verschuldensfrage weniger Gewicht haben.
Kann trotz Fremdgehen gleichteiliges Verschulden vorliegen?
Ja, das ist möglich. Auch ein Seitensprung oder eine andere schwere Eheverletzung wird im Zusammenhang mit dem Verhalten beider Ehepartner bewertet. Haben beide Seiten über längere Zeit erheblich zur Zerrüttung beigetragen, kann das Gericht dennoch gleichteiliges Verschulden annehmen.
Entscheidet das Scheidungsverschulden automatisch über den Unterhalt?
Nein. Unterhaltsansprüche werden nach eigenen gesetzlichen Voraussetzungen geprüft. Das Verschulden kann dabei je nach Anspruch und Situation eine Rolle spielen, ersetzt aber nicht die Prüfung von Einkommen, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und weiteren Umständen. Auch Obsorge, Kontaktrecht und Vermögensaufteilung werden nicht automatisch durch den Schuldausspruch entschieden.
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