
Affäre, aber keine überwiegende Schuld? Was der OGH beim Scheidungsunterhalt klarstellt
Die Affäre war der sichtbarste Bruch in dieser Ehe – doch vor Gericht genügte sie allein nicht, um die Ehefrau für das gesamte Scheitern verantwortlich zu machen. Beim überwiegenden Verschulden bei Affäre stellte der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 klar: Auch ein Ehebruch führt nicht automatisch zum Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens. Entscheidend ist, welchen Beitrag beide Ehepartner zur endgültigen Zerrüttung der Ehe geleistet haben.
Eine Ehe zerbricht – aber wer trägt die größere Schuld?
Die Ehefrau hatte eine außereheliche Beziehung begonnen. Für den Ehemann stand damit fest, wer das Ende der Ehe verursacht hatte. Er wollte erreichen, dass die Ehefrau zumindest überwiegend für das Scheitern verantwortlich gemacht wird.
Die Geschichte war jedoch nicht einseitig. Auch der Ehemann hatte sich während der Ehe pflichtwidrig verhalten. Aus Sicht der Gerichte musste deshalb nicht nur die Affäre betrachtet werden. Zu prüfen war vielmehr, wie sich das Verhalten beider Seiten auf die Beziehung ausgewirkt hatte.
Neben dem Verschuldensausspruch ging es um Geld: Der Ehemann sollte seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 167 Euro Unterhalt zahlen. Diese Verpflichtung bestand zunächst vorläufig und wurde später auch endgültig ausgesprochen. Nachdem das Berufungsgericht seine Argumente nicht übernommen hatte, wollte der Ehemann die Entscheidungen noch vor dem OGH bekämpfen.
Überwiegendes Verschulden bei Affäre: Warum ein Ehebruch nicht automatisch genügt
Nach § 49 EheG kann ein Ehepartner die Scheidung verlangen, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Der Ehebruch kann eine solche Eheverfehlung darstellen, ist aber nicht in jedem Fall allein ausschlaggebend.
§ 60 EheG regelt den Ausspruch des Verschuldens an der Scheidung. Das Gericht kann dabei nicht nur eine Schuld feststellen, sondern auch aussprechen, dass ein Ehepartner die überwiegende Schuld trägt, wenn sein Beitrag deutlich schwerer wiegt.
Für dieses überwiegende Verschulden reicht es nicht, dass eine Handlung besonders verletzend, empörend oder moralisch schwerwiegend erscheint. Das Gericht muss die Verhaltensweisen beider Ehepartner gegenüberstellen. Der Beitrag des anderen muss nahezu in den Hintergrund treten.
Das bedeutet praktisch: Eine Affäre kann für die Scheidung eine zentrale Rolle spielen. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass die untreue Person rechtlich überwiegend oder allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist. Hat der andere Ehepartner ebenfalls wiederholt gegen eheliche Pflichten verstoßen, kann sich das Ergebnis deutlich verändern. Gerade beim überwiegenden Verschulden bei Affäre kommt es daher auf die gesamte Entwicklung der Ehe an.
Der OGH verglich nicht nur die Handlungen, sondern ihre Wirkung
Der OGH entschied dies in der Entscheidung OGH vom 10.07.2003, 6 Ob 107/03h. Maßgeblich war nicht allein, was jeweils passiert war. Entscheidend war auch, welchen Einfluss die einzelnen Verhaltensweisen auf die Zerrüttung und das endgültige Scheitern der Ehe hatten.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Eine Ehe kann beispielsweise bereits über längere Zeit tiefgreifend belastet sein, bevor eine Affäre beginnt. In einer solchen Situation kann der Ehebruch zwar weiterhin eine schwere Pflichtverletzung darstellen. Er muss aber nicht der ausschlaggebende Grund für das Ende der Beziehung gewesen sein.
Der OGH bestätigte damit eine Gesamtbetrachtung. Das Gericht darf eine einzelne Handlung nicht isoliert herausgreifen, sondern muss die Entwicklung der Ehe insgesamt beurteilen. Dazu gehören etwa wiederholte Demütigungen, andauernde Konflikte, eine dauerhafte Abwendung vom gemeinsamen Leben oder andere eheliche Pflichtverletzungen.
Die unteren Instanzen hatten die Argumente des Ehemanns nicht in der von ihm gewünschten Weise berücksichtigt. Der OGH nahm jedoch keine vollständige neue Beweiswürdigung vor. Er ist grundsätzlich keine dritte Tatsacheninstanz, die sämtliche Aussagen, Nachrichten oder Zeugenaussagen nochmals von Grund auf bewertet.
Scheidung und Unterhalt stehen im selben Urteil – funktionieren aber nicht gleich
Eine weitere wichtige Aussage betraf den Unterhalt. Auch wenn Scheidung und Unterhalt in einem gemeinsamen Urteil behandelt werden, gelten sie nicht automatisch als ein einheitlicher Rechtsmittelgegenstand.
Der Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung richtet sich grundsätzlich nach den Voraussetzungen des Ehegesetzes. § 66 EheG betrifft den Unterhaltsanspruch des schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten – erfüllt sind.
Ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, hängt daher nicht allein vom Verschuldensausspruch ab. Auch Einkommen, eigene Erwerbsmöglichkeiten, Lebensverhältnisse und weitere Unterhaltspflichten können eine Rolle spielen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Unterhalt.
Im Verfahren nach der genannten Entscheidung musste der Ehemann monatlich 167 Euro leisten. Für diesen Unterhaltsteil galten eigene Regeln zur Anfechtung. Bei einem vergleichsweise niedrigen Streitwert war eine außerordentliche Revision nicht ohne Weiteres direkt beim OGH zu erledigen. Zunächst hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob es die ordentliche Revision überhaupt zulässt.
Wer ein Urteil bekämpfen möchte, muss deshalb genau unterscheiden: Geht es um die Scheidung selbst, um das Verschulden, um den endgültigen Unterhalt oder um eine vorläufige Unterhaltsregelung? Diese Teile können unterschiedlichen Rechtsmittelvoraussetzungen und Fristen unterliegen.
Wann die Entscheidung für Betroffene besonders wichtig wird
- Nach einer Affäre: Wenn Sie die überwiegende Schuld des anderen Ehepartners geltend machen möchten, genügt der Nachweis der Beziehung allein nicht. Wichtig ist, wie die Ehe davor und danach tatsächlich gelebt wurde.
- Bei gegenseitigen Vorwürfen: Haben beide Seiten eheliche Pflichten verletzt, wird das Gericht die Beiträge miteinander vergleichen. Auch eigenes Verhalten kann für den Verschuldensausspruch relevant werden.
- Bei Unterhaltsforderungen: Der Streit über die Schuld an der Scheidung beantwortet nicht automatisch die Frage, ob und wie viel Ehegattenunterhalt zu zahlen ist.
- Nach einem Berufungsurteil: Ein weiterer Rechtszug ist nicht selbstverständlich. Streitwert, Inhalt der Entscheidung und der Ausspruch des Berufungsgerichts müssen gesondert geprüft werden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur belastende Nachrichten oder Beweise gegen den anderen Ehepartner sammeln. Ebenso wichtig ist eine zeitliche Darstellung der gesamten Ehe: Wann begannen die Konflikte? Welche Pflichtverletzungen gab es auf beiden Seiten? Wann kam es zur endgültigen Trennung?
Was vor einer Klage oder einem Rechtsmittel auf den Tisch gehört – Rechtsanwalt Wien
- Erstellen Sie eine chronologische Übersicht über die Entwicklung der Ehe und die wesentlichen Ereignisse.
- Sichern Sie Nachrichten, E-Mails, Fotos und sonstige Unterlagen, soweit sie rechtmäßig zugänglich sind.
- Trennen Sie moralische Vorwürfe von rechtlich relevanten Tatsachen und deren Auswirkungen auf die Ehe.
- Dokumentieren Sie Einkommen, Ausgaben, Wohnkosten und sonstige Unterhaltspflichten beider Seiten.
- Prüfen Sie nach einem Urteil, welcher Teil tatsächlich angefochten werden soll.
- Beachten Sie die Rechtsmittelfristen und lassen Sie die Zulässigkeit einer weiteren Anfechtung frühzeitig beurteilen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Einordnung von Eheverfehlungen, Verschuldensfragen und Unterhaltsentscheidungen. Gerade bei einer Affäre ist eine nüchterne rechtliche Analyse wichtig: Was emotional als eindeutiger Beweis erscheint, führt rechtlich nicht zwingend zum überwiegenden Verschulden.
Häufige Fragen zu Affäre, Verschulden und Unterhalt
Führt eine Affäre automatisch zur Schuld an der Scheidung?
Nein. Eine außereheliche Beziehung kann eine schwere Eheverfehlung sein und die Zerrüttung der Ehe wesentlich beeinflussen. Für ein überwiegendes Verschulden muss das Gericht aber das Verhalten beider Ehepartner vergleichen. Hat auch der andere Ehepartner erheblich zur Zerrüttung beigetragen, kann die Affäre allein nicht entscheidend sein.
Was bedeutet „überwiegendes Verschulden“ bei einer Scheidung?
Ein überwiegendes Verschulden bedeutet, dass der Beitrag eines Ehepartners zum Scheitern der Ehe deutlich schwerer wiegt. Das Verhalten der anderen Person darf dabei nicht annähernd gleich bedeutend sein. Maßgeblich ist außerdem die Wirkung der jeweiligen Handlungen auf die tatsächliche Entwicklung der Ehe.
Bekomme ich trotz eigener Eheverfehlung Unterhalt?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Für den Unterhalt sind neben dem Verschulden unter anderem Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und die konkreten Lebensverhältnisse relevant. Eine eigene Pflichtverletzung kann den Anspruch beeinflussen, beseitigt ihn aber nicht in jedem Fall automatisch.
Kann ich nach dem Berufungsgericht noch zum OGH gehen?
Ein weiteres Rechtsmittel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der OGH prüft einen Fall grundsätzlich nicht nochmals vollständig anhand aller Beweise. Bei Unterhaltsentscheidungen können zusätzlich Streitwert und die Frage entscheidend sein, ob das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen hat.
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