Stillschweigende Verzeihung: Scheidungsgrund verloren?

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„Ich vergebe dir“ nach dem Seitensprung: Wann ein Scheidungsgrund in Österreich verloren ist

Sie haben die Affäre entdeckt, es gab Tränen, eine Entschuldigung, vielleicht sogar einen gemeinsamen Urlaub – und Monate später passiert wieder etwas. Genau dann taucht die entscheidende Frage auf: War das schon rechtliche Verzeihung?

Für viele Betroffene ist nicht die Trennung selbst das größte Problem, sondern ein Satz, eine Rückkehr in die Wohnung oder ein Versöhnungsversuch, der später teuer wird. Denn wer eine konkrete Eheverfehlung verzeiht, kann sich im Scheidungsverfahren auf genau diesen Vorfall grundsätzlich nicht mehr stützen. Das betrifft nicht nur Ehebruch, sondern auch Gewalt, schwere Kränkungen oder andere gravierende Pflichtverletzungen in der Ehe.

Der typische Ablauf: erst Versöhnung, dann dieselbe Verletzung noch einmal

Die Ehefrau findet Nachrichten am Handy ihres Mannes. Er gibt die Affäre zu, entschuldigt sich, verspricht einen Neuanfang. Das Paar bleibt vorerst zusammen, auch wegen der Kinder. Sie fahren gemeinsam weg, schlafen wieder in einem Schlafzimmer, treten nach außen als Paar auf. Ein Dreivierteljahr später entdeckt die Ehefrau erneut Untreue. Jetzt will sie die Scheidung aus Verschulden.

Oder: Der Mann wird über längere Zeit massiv herabgesetzt. Nach einer besonders entwürdigenden Szene zieht er aus. Einige Wochen später kehrt er zurück, weil die Kinder unter der Situation leiden. Es gibt keine schriftliche Klarstellung, dass er nur eine Probephase will. Später beruft sich die Ehefrau im Verfahren darauf, er habe die früheren Vorfälle ja offensichtlich verziehen.

Solche Konstellationen entscheiden sich oft nicht an der moralischen Frage, wer „mehr Recht“ hat, sondern an Beweisdetails: Was wusste der andere Ehegatte genau? Wurde ausdrücklich verziehen? Gab es einen Vorbehalt? War die Rückkehr als echter Neuanfang gemeint oder nur als Versuch?

Was § 56 EheG praktisch bedeutet: Verziehen ist verbraucht

§ 56 EheG regelt die Verzeihung. Der Kern ist einfach: Eine verziehene Eheverfehlung begründet keine Scheidung mehr. Wer also in Kenntnis des Vorfalls bewusst sagt oder zeigt: „Ich nehme das hin, wir machen weiter“, verliert diesen Scheidungsgrund.

Verzeihung kann ausdrücklich erfolgen. Die klassische Formulierung ist eine Nachricht wie „Ich verzeihe dir“. Juristisch heikel wird es aber vor allem bei stillschweigender Verzeihung. Die kann das Gericht annehmen, wenn der verletzte Ehegatte die Verfehlung kennt und das eheliche Zusammenleben ohne erkennbaren Vorbehalt fortsetzt.

Das heißt nicht, dass jeder Versöhnungsversuch automatisch schadet. Entscheidend ist, ob wirklich verziehen wurde oder ob nur ausprobiert wurde, ob die Ehe noch zu retten ist. Eine Rückkehr „der Kinder wegen“ oder eine befristete Probephase ist nicht zwingend Verzeihung – aber nur dann, wenn dieser Vorbehalt später auch nachweisbar ist.

Wann gemeinsames Weiterleben noch keine Verzeihung ist

Nicht jede Fortsetzung des Alltags bedeutet rechtlich ein endgültiges Hinnehmen. Wenn die Ehefrau zwar einen Verdacht auf eine Affäre hat, aber keine gesicherte Kenntnis, liegt noch keine Verzeihung vor. Denn ohne Wissen über den konkreten Vorfall kann man ihn nicht wirksam verzeihen.

Ähnlich bei Gewalt oder massiven Kränkungen: Zieht der andere Ehegatte wieder ein, aber ausdrücklich nur vorübergehend und mit dem klaren Satz, dass er auf seine Rechte nicht verzichtet, spricht das gegen Verzeihung. In der Praxis ist eine kurze Nachricht oft entscheidend: „Ich komme für einen Versuch zurück. Die bisherigen Vorfälle sind nicht erledigt, ich verzichte auf keine Ansprüche.“

Fehlt genau diese Klarstellung, wird aus einem Rettungsversuch schnell ein Einwand der Gegenseite: gemeinsamer Urlaub, gemeinsames Wohnen, Familienfotos, intime Beziehung – all das kann als Zeichen der Verzeihung ausgelegt werden.

Diese Vorschriften sind in der Praxis meist entscheidend

§ 49 EheG betrifft die Verschuldensscheidung: Schwere Eheverfehlungen wie Ehebruch, Gewalt oder massive Beschimpfungen können zur Scheidung führen, wenn die Ehe dadurch nachhaltig zerrüttet ist.

§ 55 EheG betrifft die Scheidung nach Trennung: Nach längerer Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Teils geschieden werden; ab etwa drei Jahren mit Abwägung, ab rund sechs Jahren in der Regel deutlich leichter durchsetzbar.

§ 55a EheG regelt die einvernehmliche Scheidung: Dafür braucht es grundsätzlich mindestens sechs Monate Trennung und eine vollständige Vereinbarung zu Kindern, Unterhalt und Vermögen.

§ 56 EheG betrifft die Verzeihung: Verziehene Vorfälle sind als Scheidungsgrund grundsätzlich verloren.

§§ 81 ff EheG regeln die Vermögensaufteilung: Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse werden nach der Scheidung im Außerstreitverfahren aufgeteilt.

§§ 66 ff EheG betreffen den nachehelichen Unterhalt: Das Verschulden an der Scheidung kann darüber entscheiden, ob voller Unterhalt, eingeschränkter Unterhalt oder kein Anspruch besteht.

§ 94 ABGB betrifft den Unterhalt während aufrechter Ehe. §§ 138 ff ABGB regeln Obsorge und Kontaktrecht; hier zählt immer das Kindeswohl. Das AußStrG regelt die Verfahren zu Kindern, Unterhalt und Vermögensaufteilung, die ZPO die streitige Scheidung.

Was nach einer Verzeihung trotzdem noch geltend gemacht werden kann

Wichtig ist der Unterschied zwischen alten und neuen Vorfällen. Wenn die Ehefrau eine erste Affäre klar verziehen hat und der Mann später erneut fremdgeht, ist die erste Affäre als eigener Scheidungsgrund verbraucht. Die neue Untreue kann aber sehr wohl die Scheidung aus Verschulden tragen.

Das Gleiche gilt bei Gewalt oder fortgesetzten Kränkungen. Eine einmal verziehene Handlung verschwindet nicht aus der Ehegeschichte, sie kann aber nicht einfach nochmals als selbstständiger Scheidungsgrund aufgewärmt werden. Neue oder wiederholte Verfehlungen sind davon zu unterscheiden.

Gerade deshalb ist die zeitliche Einordnung so wichtig: Was geschah vor der Versöhnung? Was danach? Welche Nachrichten, Arztberichte, Fotos oder Zeugen gibt es für welchen Zeitraum?

Drei typische Fälle – und wie sie meist ausgehen

1. Klare Verzeihung per Nachricht

Die Ehefrau schreibt nach dem Geständnis der Affäre: „Ich verzeihe dir, wir fangen neu an.“ Das Paar lebt wieder normal zusammen. Ein Jahr später folgt der nächste Seitensprung. Ergebnis: Die erste Affäre ist im Regelfall verziehen. Die spätere Untreue kann aber eine neue Verschuldensscheidung begründen.

2. Rückkehr mit dokumentiertem Vorbehalt

Nach einem Gewaltvorfall zieht der Mann aus. Später kehrt er zurück, schreibt aber vorher per E-Mail, dass es sich nur um einen Versuch handelt und er auf keine Rechte verzichtet. Kommt es erneut zu Gewalt, spricht viel dagegen, die erste Tat als verziehen anzusehen. Der dokumentierte Vorbehalt kann hier den entscheidenden Unterschied machen.

3. Verdacht ist noch kein Wissen

Die Ehefrau ahnt lange, dass ihr Mann untreu ist, hat aber keine Beweise. Sie lebt zunächst weiter mit ihm. Erst später entdeckt sie eindeutige Nachrichten. Ergebnis: Das frühere Zusammenleben ist noch keine Verzeihung, weil die sichere Kenntnis fehlte. Die Affäre kann daher weiterhin als Scheidungsgrund geltend gemacht werden.

Wo Betroffene Geld oder Positionen verlieren

  • Unbedachte Nachrichten: „Ich vergebe dir“ ist nicht nur emotional, sondern oft auch prozessentscheidend.
  • Gemeinsame Rückkehr ohne Vorbehalt: Wer wieder einzieht oder die Ehe sichtbar fortsetzt, ohne etwas klarzustellen, liefert der Gegenseite Munition für den Einwand der Verzeihung.
  • Beweise zu früh löschen: Chatverläufe, Fotos, Arztunterlagen oder Zeugenhinweise verschwinden oft genau dann, wenn man auf Versöhnung hofft.
  • Einvernehmliche Scheidung zu schnell unterschrieben: Wenn eigentlich eine deutliche Verschuldenslage vorliegt, kann ein vorschneller Vergleich bei Unterhalt teuer werden.
  • Unterhaltsverzicht im Vergleich: Ein kurzer Satz im Scheidungsvergleich kann langfristig mehr kosten als die gesamte Auseinandersetzung davor.
  • Kinderfragen nur „privat“ geregelt: Vereinbarungen zu Obsorge und Kontakt müssen tragfähig sein und dem Kindeswohl entsprechen; bloße Nebenabreden sind oft nicht genug.

Diese Fristen sollte man nicht übersehen

  • Einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG: in der Regel erst nach mindestens sechs Monaten Trennung.
  • Scheidung nach Trennung gemäß § 55 EheG: ab rund drei Jahren Trennung steigt die rechtliche Durchsetzbarkeit deutlich; rund um die Sechs-Jahres-Marke ändert sich die Lage nochmals erheblich.
  • Aufteilungsantrag nach §§ 81 ff EheG: binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung. Diese Frist ist hart. Wer sie versäumt, verliert meist den Zugriff auf die gerichtliche Vermögensaufteilung.

Checkliste: Was vor einer „Versöhnung“ gesichert werden sollte

  • Den konkreten Vorfall zeitlich festhalten: Wann haben Sie was erfahren?
  • Nachrichten, Fotos, Arztberichte und sonstige Beweise sichern.
  • Keine Formulierungen wie „Ich verzeihe dir“, wenn Sie die rechtlichen Folgen nicht wollen.
  • Wenn Sie nur eine Probephase möchten: schriftlich und nachweisbar festhalten, dass kein Verzicht auf Rechte erfolgt.
  • Bei Immobilien, Krediten und Schulden nichts unterschreiben, bevor die Folgen geprüft sind.
  • Vor einer einvernehmlichen Scheidung Unterhalt, Aufteilung und Kinderfragen vollständig durchdenken.

FAQ

Zählt ein gemeinsamer Urlaub nach dem Seitensprung schon als Verzeihung?

Nicht automatisch. Ein gemeinsamer Urlaub kann aber ein starkes Indiz dafür sein, dass die Ehe fortgesetzt und der Vorfall hingenommen wurde. Entscheidend ist, ob Sie die Affäre sicher kannten und ob erkennbar war, dass Sie nur eine Probephase wollten. Ohne dokumentierten Vorbehalt wird ein solcher Urlaub oft gegen Sie verwendet.

Ich habe geschrieben „Ich vergebe dir“ – ist damit alles verloren?

Dieser Satz ist sehr problematisch, weil er eine ausdrückliche Verzeihung nahelegt. Trotzdem kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang an: Worauf genau bezog sich die Nachricht, was wussten Sie damals, und gab es später neue Verfehlungen? Die alte Tat kann dadurch verbraucht sein, spätere neue Vorfälle aber nicht.

Wenn mein Mann nach einer verziehenen Affäre wieder fremdgeht: Kann ich dann trotzdem aus Verschulden scheiden?

Ja. Die frühere, verziehene Affäre kann meist nicht mehr selbstständig als Scheidungsgrund herangezogen werden. Die neue Untreue ist aber ein neuer Vorfall und kann eine Verschuldensscheidung begründen. Für Unterhaltsfragen ist dann vor allem die spätere Verfehlung relevant.

Ist Rückkehr in die Ehewohnung immer ein Zeichen von Verzeihung?

Nein. Wer aus praktischen Gründen, wegen der Kinder oder für einen Therapieversuch zurückkehrt, verzeiht nicht automatisch. Ohne klaren Vorbehalt wird die Rückkehr allerdings häufig als stillschweigende Verzeihung gedeutet. Gerade deshalb ist eine kurze schriftliche Klarstellung oft entscheidend.

Warum ist die Scheidungsart so wichtig für den Unterhalt?

Weil das Verschulden beim nachehelichen Ehegattenunterhalt nach §§ 66 ff EheG eine große Rolle spielt. Wer als unschuldiger Ehegatte geschieden wird, hat oft eine deutlich bessere Position als bei einer einvernehmlichen Scheidung oder bei anders gelagerter Scheidungsart. Wer vorschnell verzeiht oder zu früh einen Vergleich unterschreibt, schwächt diese Position oft dauerhaft.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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