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Steuerrückzahlung beim Kindesunterhalt: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  05.10.2026
Steuerrückzahlung beim Kindesunterhalt: OGH

Steuergutschrift beim Kindesunterhalt: Wann eine Rückzahlung vom Finanzamt mehr Unterhalt auslösen kann

Der Vater bekam Geld vom Finanzamt zurück – doch die Kinder sollten davon zunächst nichts erhalten. Genau diese Frage führte zu einem Verfahren, in dem der Oberste Gerichtshof klären musste, ob eine Steuerrückzahlung bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden muss. Die Steuerrückzahlung beim Kindesunterhalt kann die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit erhöhen.

Die Rückzahlung kam – und mit ihr die Frage nach mehr Unterhalt

Ein Vater zahlte für seine Kinder laufenden Unterhalt. Zwischen 1993 und 1996 erhielt er zusätzlich Geld vom Finanzamt zurück, weil er bestimmte Ausgaben steuerlich geltend gemacht hatte. Die Rückzahlungen erhöhten damit seine tatsächlich verfügbaren finanziellen Mittel.

Die Mutter war der Ansicht, dass diese zusätzlichen Beträge bei der Unterhaltsberechnung nicht unbeachtet bleiben durften. Sie verlangte, dass der Kindesunterhalt für die betreffenden Jahre neu berechnet und rückwirkend erhöht wird.

Die ersten Gerichte sahen das anders. Ihre Überlegung: Die Ausgaben, die zur Steuergutschrift geführt hatten, durften unterhaltsrechtlich nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Deshalb sollte auch die daraus entstandene Rückzahlung keine Rolle spielen.

Für die Mutter und die Kinder war das Ergebnis schwer verständlich. Der Vater hatte tatsächlich Geld erhalten. Trotzdem sollte dieser Zufluss bei der Frage, wie viel für die Kinder zur Verfügung stand, nicht auftauchen.

Steuerrückzahlung beim Kindesunterhalt: Was der OGH sagt

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verlangte eine neuerliche Berechnung. In seiner Entscheidung OGH vom 10.09.1998, 2 Ob 223/98b stellte er klar: Eine Steuerrückzahlung, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich zufließt, ist grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen.

Entscheidend ist somit nicht nur, aus welchem Grund das Finanzamt Geld zurückzahlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die finanziellen Mittel des unterhaltspflichtigen Elternteils im betreffenden Zeitraum tatsächlich erhöht haben.

Die Rückzahlung ist jenem Jahr zuzurechnen, in dem sie tatsächlich zugeflossen ist. Erhält der Vater beispielsweise im Jahr 2024 eine Steuergutschrift, wird sie grundsätzlich bei der Unterhaltsberechnung für 2024 geprüft – auch wenn die zugrunde liegenden Ausgaben bereits früher entstanden sind.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum Steuerrecht und Unterhaltsrecht nicht dasselbe sind

Eine steuerliche Behandlung entscheidet nicht automatisch über die unterhaltsrechtliche Behandlung. Das sind zwei getrennte Prüfungen.

  • Steuerlich absetzbar bedeutet, dass eine Ausgabe das steuerpflichtige Einkommen vermindern kann.
  • Unterhaltsrechtlich abzugsfähig bedeutet, dass diese Ausgabe auch bei der Berechnung des für den Unterhalt maßgeblichen Einkommens berücksichtigt werden darf.

Eine Ausgabe kann daher steuerlich anerkannt werden, ohne dass sie die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindert. Umgekehrt darf eine daraus entstandene Steuerrückzahlung nicht einfach ignoriert werden. Sonst würde die steuerliche Ausgabe indirekt doch zu einer Verringerung des Kindesunterhalts führen, obwohl sie unterhaltsrechtlich gar nicht abzugsfähig ist.

Der OGH verhinderte damit eine einseitige Betrachtung: Der steuerliche Vorteil soll nicht ausschließlich beim unterhaltspflichtigen Elternteil verbleiben, wenn dadurch seine verfügbaren Mittel tatsächlich steigen. Kinder sollen grundsätzlich an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilhaben.

Eine frühere Unterhaltsentscheidung muss nicht alles erledigt haben

Besonders wichtig war eine weitere Aussage des OGH. Bereits zuvor war eine Entscheidung über den Unterhalt ergangen. Das bedeutete aber nicht automatisch, dass die Steuerrückzahlungen für alle Zeiten abschließend beurteilt waren.

Die frühere Entscheidung hatte diesen Einkommensbestandteil nämlich nicht tatsächlich geprüft und nicht in die Berechnung einbezogen. Deshalb war über die Bedeutung der Steuergutschriften noch nicht endgültig entschieden worden.

Das kann auch in heutigen Verfahren eine Rolle spielen. Eine ältere Unterhaltsentscheidung schließt eine spätere Prüfung nicht zwingend aus, wenn bestimmte Einkommensbestandteile damals nicht bekannt waren, nicht offengelegt oder rechnerisch nicht berücksichtigt wurden.

Ob eine rückwirkende Neuberechnung möglich ist, hängt allerdings von mehreren Punkten ab: dem Inhalt der früheren Entscheidung, dem tatsächlichen Zufluss, der Höhe der Rückzahlung und den jeweils geltenden verfahrensrechtlichen Grenzen.

Was § 231 ABGB für den Kindesunterhalt bedeutet

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Kräften beizutragen. Dabei werden insbesondere der Bedarf des Kindes, die Lebensverhältnisse der Familie und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt.

Für die Leistungsfähigkeit zählt grundsätzlich das Einkommen, das dem unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich zur Verfügung steht. Dazu können neben dem laufenden Gehalt auch bestimmte Einmalzahlungen, Nachzahlungen oder sonstige finanzielle Vorteile gehören.

Eine Steuergutschrift ist deshalb nicht automatisch irrelevant, nur weil sie nicht monatlich ausgezahlt wird. Entscheidend ist, ob sie im betreffenden Jahr zu einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Situation geführt hat.

Die Höhe des Unterhalts wird dadurch nicht automatisch um den gesamten Rückzahlungsbetrag erhöht. Vielmehr muss geprüft werden, wie sich die Gutschrift auf das Jahreseinkommen und die konkrete Unterhaltsbemessungsgrundlage auswirkt. Für die konkrete Berechnung gelten die allgemeinen Regeln zum Unterhalt.

Steuerrückzahlung beim Kindesunterhalt: Rechtsanwalt Wien erklärt die Praxis

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können mehrere Konstellationen wichtig sein:

  • Der andere Elternteil hat eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und eine größere Rückzahlung vom Finanzamt erhalten.
  • Der Kindesunterhalt wurde für ein Jahr festgesetzt, in dem eine Steuergutschrift zwar zugeflossen, aber nicht angegeben worden ist.
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil erklärt, die Rückzahlung stamme aus beruflichen Ausgaben und dürfe deshalb beim Unterhalt keine Rolle spielen.
  • Eine frühere Entscheidung erwähnt Steuererstattungen nicht, obwohl damals bereits eine Rückzahlung erfolgt war.

Auch andere Einmalzahlungen können eine Prüfung auslösen. Dazu zählen etwa Nachzahlungen, Prämien oder sonstige tatsächlich verfügbare Einkünfte. Nicht jeder Zufluss verändert den Unterhalt. Die finanzielle Bedeutung und die konkrete Zuordnung zum jeweiligen Zeitraum sind entscheidend. Das Thema kann insbesondere nach einer Scheidung relevant werden.

Diese Unterlagen sollten Sie sichern

Wer eine Neuberechnung des Kindesunterhalts prüfen möchte, sollte zunächst die zeitlichen und finanziellen Daten ordnen. Besonders hilfreich sind:

  • Einkommensteuerbescheide und Bescheide über die Arbeitnehmerveranlagung;
  • Nachweise über die tatsächliche Überweisung durch das Finanzamt;
  • Gehaltsabrechnungen und sonstige Einkommensnachweise des betreffenden Jahres;
  • frühere Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen;
  • Berechnungen, aus denen hervorgeht, ob die Steuergutschrift bereits berücksichtigt wurde.

Wenn die Gegenseite die Steuerunterlagen nicht herausgibt, kann die Durchsetzung der erforderlichen Auskunft zum eigenen rechtlichen Thema werden. Eine bloße Vermutung über eine mögliche Rückzahlung reicht für eine verlässliche Unterhaltsberechnung meist nicht aus.

Unterhaltspflichtige sollten eine Steuerrückzahlung ebenfalls nicht verschweigen. Sinnvoll ist eine klare Dokumentation: Wann wurde der Betrag ausbezahlt? Wie hoch war er? Handelte es sich um eine echte Rückzahlung oder um eine bloße Verrechnung? Erst danach lässt sich beurteilen, welche unterhaltsrechtliche Bedeutung der Betrag hat.

Häufige Fragen zur Steuerrückzahlung und zum Kindesunterhalt

Wird eine Steuergutschrift beim Kindesunterhalt immer berücksichtigt?

Eine tatsächlich zugeflossene Steuerrückzahlung kann als Einkommen berücksichtigt werden. Ob sie den Unterhalt tatsächlich erhöht, hängt von ihrer Höhe und ihrer Auswirkung auf die finanzielle Leistungsfähigkeit ab. Eine automatische Erhöhung um den gesamten Rückzahlungsbetrag erfolgt nicht.

Kann ich wegen einer alten Steuerrückzahlung mehr Kindesunterhalt verlangen?

Das ist grundsätzlich prüfenswert, wenn die Rückzahlung im betreffenden Jahr nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend sind der tatsächliche Zahlungseingang, die frühere Unterhaltsentscheidung und mögliche zeitliche Grenzen für eine rückwirkende Geltendmachung. Eine alte Entscheidung erledigt den Punkt nicht zwingend, wenn die Steuergutschrift damals gar nicht geprüft wurde.

Darf ich Ausgaben abziehen, die zur Steuerrückzahlung geführt haben?

Eine steuerliche Absetzbarkeit bedeutet nicht automatisch, dass die Ausgabe auch unterhaltsrechtlich abzugsfähig ist. Steuerrecht und Unterhaltsrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Die Ausgabe und die daraus entstandene Rückzahlung müssen daher getrennt beurteilt werden.

Welche Nachweise brauche ich für eine Neuberechnung?

Wichtig sind vor allem der Einkommensteuerbescheid und ein Nachweis über den tatsächlichen Zahlungseingang. Zusätzlich werden die Unterhaltsentscheidung, Einkommensunterlagen und eine nachvollziehbare zeitliche Zuordnung benötigt. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann die Pichler Rechtsanwalt GmbH prüfen, ob die Unterlagen eine rückwirkende Neubewertung des Kindesunterhalts tragen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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