Schuld an der Scheidung: Schlüssel zum Unterhaltsanspruch?

Scheidung wegen Schweigen und Kegeln? Warum ein Schuld an der Scheidung schneller vorliegt, als viele glauben
Nicht jeder Ehebruch, kein großer Skandal, keine täglichen Schreiduelle – und trotzdem kann am Ende niemand als „unschuldig“ aus der Scheidung hervorgehen. Gerade Ehen, die leise zerbrechen, werfen vor Gericht oft die schwierigsten Fragen auf: Wer hat die Zerrüttung wirklich verursacht? Und was bedeutet das für den Ehegattenunterhalt?
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien erleben wir in der Praxis immer wieder, dass Betroffene auf einen klaren „Schuldigen“ hoffen. Die gerichtliche Realität ist oft nüchterner: Wenn beide über Jahre zu einem vergifteten Zusammenleben beitragen, bleibt es häufig bei der Schuld an der Scheidung – mit spürbaren Folgen, vor allem beim Unterhalt nach der Scheidung.
Eine Ehe zerbricht nicht immer laut – Erfahrungen von einem Rechtsanwalt in Wien
Die Ehefrau ging regelmäßig zum Kegeln. Mindestens einmal pro Woche, dazu etwa jedes zweite Wochenende. Der Mann wollte das nicht, jedenfalls nicht in diesem Ausmaß. Statt offener Auseinandersetzungen reagierte er aber oft anders: mit Schweigen. Die Frau empfand dieses Verhalten als Psychoterror. Gespräche wurden nicht geführt, Probleme nicht gelöst, der Alltag lief nebeneinander her.
Irgendwann zog die Frau aus der Ehewohnung aus. Vor Gericht ging es dann nicht bloß um das Ende der Ehe, sondern um die klassische, oft emotional aufgeladene Frage des österreichischen Scheidungsrechts: Wer trägt die Schuld an der unheilbaren Zerrüttung?
Die Gerichte der ersten beiden Instanzen sahen auf beiden Seiten Beiträge zum Scheitern der Ehe. Der Oberste Gerichtshof ließ diese Beurteilung bestehen. Entscheidend war nicht ein einzelnes spektakuläres Fehlverhalten, sondern das Zusammenspiel mehrerer belastender Muster im Alltag.
Warum „harmloses“ Verhalten rechtlich plötzlich Gewicht bei der Schuld an der Scheidung bekommt
Viele Menschen unterschätzen, wie stark alltägliches Verhalten in einer Verschuldensscheidung bewertet wird. Es braucht nicht immer Gewalt, Affären oder massive Beleidigungen. Auch ständiger Rückzug, bewusste Missachtung der Bedürfnisse des anderen oder dauerhaftes Totschweigen können rechtlich relevant sein.
Genau das zeigt dieser Fall. Auf der einen Seite stand das wiederkehrende Ausweichen in ein Hobby, obwohl bekannt war, dass dies den Partner schwer belastete. Auf der anderen Seite stand ein hartnäckiges Schweigen, das nicht als bloße Ruhe, sondern als Form der Beziehungssanktion wahrgenommen wurde. Beides zusammen reichte aus, um die Zerrüttung nicht nur einer Person zuzurechnen.
Für Betroffene ist das oft bitter. Wer selbst unter dem Verhalten des anderen leidet, sieht die eigenen Reaktionen häufig nur als Folge der Verletzung. Vor Gericht wird aber nicht nur gefragt, wer begonnen hat, sondern auch, ob das eigene Verhalten ebenfalls zur Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen hat.
Was das Ehegesetz unter „Verschulden“ versteht
Bei einer Scheidung aus Schuld an der Scheidung spielt § 49 EheG eine zentrale Rolle. Diese Bestimmung erlaubt die Scheidung, wenn ein Ehegatte durch schwerwiegendes eheliches Fehlverhalten oder ehrloses beziehungsweise unsittliches Verhalten die Ehe so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
Wichtig ist dabei: Das Gericht betrachtet nicht nur einzelne Vorfälle isoliert. Es prüft das Gesamtbild der Ehe. Wer über längere Zeit Distanz schafft, Konflikte verweigert oder berechtigte Anliegen des Partners bewusst ignoriert, kann ebenfalls einen relevanten Beitrag zur Zerrüttung leisten.
Für die Folgen nach der Scheidung ist außerdem § 66 EheG wesentlich. Diese Regel betrifft den Unterhalt nach der Scheidung und knüpft unter anderem daran an, ob ein Ehegatte allein oder überwiegend schuld an der Scheidung ist. Genau deshalb wird um die Verschuldensfrage oft so erbittert gestritten.
Daneben ist auch das Verschuldensprinzip des österreichischen Scheidungsrechts zu beachten: Anders als viele glauben, ist die Frage der Schuld nicht bloß symbolisch. Sie kann direkte finanzielle Konsequenzen haben, insbesondere beim nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Der OGH sagt nicht, wer „ein bisschen mehr“ Schuld an der Scheidung hat
Der Oberste Gerichtshof hat die Beurteilung der Vorinstanzen nicht geändert. Das ist juristisch besonders interessant, weil damit ein wichtiger Grundsatz bestätigt wurde: Die Frage, ob in einer konkreten Ehe der eine oder der andere Teil schwerer wiegt, ist regelmäßig eine Einzelfallfrage.
Genau solche Einzelfallabwägungen überprüft der OGH grundsätzlich nicht noch einmal inhaltlich, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Anders gesagt: Wer nach zwei Instanzen darauf hofft, in letzter Minute doch noch den anderen als Hauptschuldigen darstellen zu können, hat meist schlechte Karten.
Das Gericht greift nur dann korrigierend ein, wenn die unteren Instanzen die bestehende Rechtsprechung grob verfehlt oder eine allgemeine Rechtsfrage falsch behandelt haben. Das war hier nicht der Fall. Die Bewertung, dass sowohl das Verhalten der Frau als auch jenes des Mannes zur Zerrüttung beigetragen haben, lag aus Sicht des OGH im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung.
Warum die Schuld an der Scheidung beim Unterhalt besonders heikel ist
Die Verschuldensfrage ist nicht bloß eine moralische Abrechnung. Sie entscheidet oft über Geld. Wer den anderen Ehegatten als allein oder überwiegend schuldgeschieden gegenübersteht, hat beim Ehegattenunterhalt häufig eine deutlich bessere Ausgangsposition als bei beiderseitigem Verschulden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist das der Punkt, den viele zu spät erkennen. Wer selbst ebenfalls Vorwürfe auf sich zieht, schwächt unter Umständen den eigenen Unterhaltsanspruch erheblich. Gerade leise Konflikte – Rückzug, Verweigerung, emotionale Kälte, getrennte Freizeitwelten – werden dabei oft unterschätzt.
Relevant ist das etwa in diesen Situationen:
- Wenn Ihre Ehe nicht an einem großen Vorfall, sondern an jahrelangem Schweigen und Nebeneinanderherleben zerbricht.
- Wenn Sie nachehelichen Unterhalt erwarten und darauf angewiesen sind, dass dem anderen das überwiegende oder alleinige Verschulden angelastet wird.
- Wenn Sie bereits in erster Instanz ein Urteil zum beiderseitigen Verschulden erhalten haben und überlegen, nur wegen der „Schuldquote“ weiterzukämpfen.
- Wenn Sie zwar das Verhalten Ihres Partners als unerträglich empfinden, selbst aber ebenfalls Handlungen gesetzt haben, die gegen eheliche Pflichten sprechen könnten.
Was Betroffene bei der Schuld an der Scheidung jetzt konkret tun sollten
Wer eine Verschuldensscheidung anstrebt, braucht keine bloßen Gefühle, sondern nachvollziehbare Tatsachen. Entscheidend sind konkrete Beispiele, zeitliche Abläufe und Beweismittel. Pauschale Aussagen wie „Er war immer kalt“ oder „Sie war ständig weg“ reichen selten aus, wenn sie nicht belegt werden können.
- Dokumentieren Sie belastende Vorfälle möglichst zeitnah und sachlich.
- Sichern Sie Nachrichten, E-Mails oder andere Belege, wenn daraus fortgesetztes Fehlverhalten erkennbar ist.
- Vermeiden Sie eigenes Verhalten, das später gegen Sie verwendet werden kann – etwa demonstratives Schweigen, dauerhaften Rückzug oder bewusste Missachtung gemeinsamer Verpflichtungen.
- Prüfen Sie frühzeitig, ob eine einvernehmliche Scheidung wirtschaftlich und emotional sinnvoller ist als ein Streit über das Verschulden.
- Lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten realistisch bewerten, bevor Sie nur wegen der „Schuldfrage“ in ein langes Verfahren gehen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Konstellationen immer wieder: Die entscheidende Weichenstellung erfolgt nicht erst im Gerichtssaal, sondern viel früher – bei der Frage, welche Strategie überhaupt sinnvoll ist.
FAQ: Was viele zur Schuld an der Scheidung wirklich wissen wollen
Reicht Schweigen in der Ehe wirklich für ein Verschulden?
Ja, unter Umständen schon. Schweigen allein ist nicht automatisch ein Scheidungsverschulden, aber dauerhaftes Totschweigen, emotionales Einfrieren oder das konsequente Verweigern jeder Kommunikation kann als eheliches Fehlverhalten gewertet werden. Entscheidend ist, ob dieses Verhalten zur tiefen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.
Wenn beide Fehler gemacht haben, bekomme ich dann gar keinen Unterhalt?
Nicht jede Form des beiderseitigen Verschuldens schließt jeden Anspruch automatisch aus, aber die Position wird deutlich schwächer. Besonders günstig ist die Lage meist dann, wenn nach der Scheidung die Schuld überwiegend beim anderen liegt. Die konkrete Unterhaltsfrage hängt immer von mehreren Faktoren ab, darunter auch Einkommen und Bedürftigkeit.
Kann ich beim OGH noch durchsetzen, dass der andere mehr Schuld an der Scheidung hat?
Das ist in der Praxis oft schwierig. Die Gewichtung des Verschuldens ist meist eine typische Einzelfallfrage, mit der sich der OGH nur eingeschränkt befasst. Wer schon in den Vorinstanzen kein klares Übergewicht des gegnerischen Verschuldens durchsetzen konnte, sollte die Erfolgschancen eines weiteren Rechtsmittels sehr kritisch prüfen.
Ist eine einvernehmliche Scheidung besser als ein Streit über Schuld an der Scheidung?
Das hängt von Ihren Zielen ab. Wenn ein klarer Alleinverschuldensnachweis kaum möglich ist, kann eine einvernehmliche Scheidung Zeit, Kosten und Nerven sparen. Wenn aber erhebliche Unterhaltsansprüche im Raum stehen und das Fehlverhalten des anderen gut belegbar ist, kann eine Verschuldensscheidung trotzdem sinnvoll sein.
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