
Untreue, Trennung, Depression: Wann gibt es Schmerzengeld vom Ehepartner?
Sie finden Ihren Ehepartner nach Jahrzehnten der Ehe mit einer anderen Person – und kurze Zeit später beginnen Schlaflosigkeit, Depressionen und körperliche Beschwerden. Doch reicht dieses Leid für Schmerzengeld? Die Frage nach Schmerzengeld nach Untreue in Österreich hängt von den konkreten Umständen und einer rechtlich relevanten Gesundheitsverletzung ab.
Eine Ehe zerbricht – und die Gesundheit leidet
Die Ehefrau war seit vielen Jahren verheiratet. Dann verließ ihr Mann die gemeinsame Wohnung und begann eine Beziehung zu einer anderen Frau. Für sie war dieser Schritt nicht bloß das Ende einer Partnerschaft. Sie sah darin eine massive persönliche Demütigung und den Auslöser schwerer gesundheitlicher Probleme.
Sie berichtete von Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Depressionen und Psychosen. Zusätzlich machte sie ihren Ehemann für eine Hautkrebserkrankung verantwortlich. Aus ihrer Sicht waren die Untreue, der Auszug und die neue Beziehung die Ursache dafür, dass ihr Leben und ihre Gesundheit aus dem Gleichgewicht geraten waren.
Der Ehemann bestritt die Vorwürfe. Er stellte nicht nur den Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und den Erkrankungen infrage, sondern behauptete auch, selbst von seiner Ehefrau verfolgt und schikaniert worden zu sein.
Die Ehefrau verlangte Schmerzengeld. Die Gerichte wiesen ihre Klage jedoch ab, ohne die von ihr behaupteten Erkrankungen medizinisch im Detail prüfen zu lassen.
Warum eine schwere psychische Erkrankung nicht automatisch Schmerzengeld auslöst
Nach § 1295 ABGB muss grundsätzlich Schaden ersetzen, wer einem anderen rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zufügt. Die Bestimmung ist die allgemeine Grundlage des österreichischen Schadenersatzrechts.
§ 1325 ABGB betrifft die Verletzung am Körper. Dazu können nicht nur sichtbare körperliche Verletzungen zählen. Auch eine psychische Erkrankung mit Krankheitswert kann rechtlich als Gesundheitsverletzung eingeordnet werden. Eine behandlungsbedürftige Depression oder eine schwere psychische Störung ist daher nicht automatisch bloß eine alltägliche Trauerreaktion.
Schmerzengeld soll körperliche und seelische Schmerzen ausgleichen, die auf einer ersatzfähigen Gesundheitsverletzung beruhen. Nicht jede Kränkung, Wut oder Verzweiflung erfüllt aber diese Voraussetzungen. Entscheidend ist zusätzlich, wodurch die Erkrankung verursacht wurde und ob gerade dieses Verhalten einen Schadenersatzanspruch begründet.
§ 90 ABGB regelt die persönlichen Pflichten in der Ehe. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue und zum Beistand. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann für eine Scheidung und die Beurteilung des Verschuldens bedeutsam sein.
Aus den ehelichen Pflichten folgt jedoch nicht automatisch, dass jeder daraus entstehende seelische Schmerz mit Geld abgegolten werden muss. Das Eherecht soll die gemeinsame Lebensführung ordnen. Es soll nicht dazu führen, dass ein Ehepartner durch Schadenersatz faktisch gezwungen wird, die Ehe fortzusetzen oder für das Ende der Beziehung finanziell zu bezahlen.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2003 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage im OGH vom 20.02.2003, 6 Ob 124/02g. Die Entscheidung ist damit bereits älter, ihre rechtliche Überlegung bleibt für ähnliche Streitfragen im Familienrecht relevant. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH stellte zunächst klar: Eine außereheliche Beziehung kann eine eheliche Pflichtverletzung sein. Auch ist nachvollziehbar, dass Untreue und das Verlassen des gemeinsamen Haushalts den zurückbleibenden Ehepartner psychisch schwer treffen können.
Das allein genügt aber nicht für Schmerzengeld. Nach der Entscheidung muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden:
- Seelische Kränkung durch Untreue und Trennung: Trauer, Demütigung, Wut und der Verlust des Vertrauens begründen für sich genommen keinen Schmerzengeldanspruch.
- Eigenständige Gesundheitsverletzung oder zusätzlicher Rechtsverstoß: Gewalt, Drohungen, gezielte massive Schädigung, eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder vergleichbare Umstände können eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
Die Ehefrau hatte zwar gesundheitliche Beschwerden behauptet. Nach Ansicht des OGH fehlten ihrer Klage jedoch ausreichende Behauptungen zu zusätzlichen Umständen, die über die Untreue und das Ende der Ehe hinausgingen. Deshalb musste nicht erst durch medizinische Gutachten geklärt werden, ob tatsächlich eine Depression oder eine andere psychische Erkrankung vorlag.
Der entscheidende Punkt war also nicht schlicht: „Eine psychische Erkrankung zählt nicht.“ Der OGH ließ vielmehr offen, dass eine schwere psychische Störung grundsätzlich eine Gesundheitsverletzung sein kann. Die Klage scheiterte daran, dass das Verhalten des Ehemanns – die neue Beziehung und das Verlassen der Ehe – allein nicht als ersatzfähige Verletzung im Sinn des Schmerzengeldrechts ausreichte.
Untreue kann für die Scheidung wichtig sein – aber auf anderem Weg
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Affäre rechtlich bedeutungslos ist. Ein ehebrecherisches Verhalten kann im Scheidungsverfahren als Eheverfehlung eine Rolle spielen. Nach dem österreichischen Verschuldensprinzip kann die Frage, wer die Ehe schuldhaft zerrüttet hat, unter anderem für die Verschuldensscheidung und bestimmte Scheidungsfolgen relevant sein.
Schmerzengeld ist davon aber strikt zu trennen. Die Feststellung, dass ein Ehepartner gegen die eheliche Treuepflicht verstoßen hat, führt nicht automatisch zu einer Geldzahlung wegen der emotionalen Folgen.
Auch Unterhalt, Vermögensaufteilung und Obsorge folgen jeweils eigenen Regeln. Eine Ehefrau oder ein Ehemann kann daher in derselben Situation zwar gute Argumente für eine bestimmte Beurteilung des Scheidungsverschuldens haben, aber trotzdem keinen Anspruch auf Schmerzengeld besitzen.
Schmerzengeld nach Untreue in Österreich: Vier Situationen, in denen die Abgrenzung entscheidend wird
1. Nach einer Affäre tritt eine Depression auf
Eine ärztlich diagnostizierte Depression ist ernst zu nehmen und sollte behandelt werden. Sie führt aber nicht automatisch zu einem Anspruch gegen den untreuen Ehepartner. Zusätzlich muss geprüft werden, ob ein rechtlich ersatzfähiges Verhalten und ein ausreichender Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und der Erkrankung vorliegen.
2. Zur Untreue kommen Drohungen oder Gewalt
Wer nicht nur fremdgeht, sondern den Ehepartner bedroht, körperlich angreift oder gezielt psychisch terrorisiert, schafft eine andere Ausgangslage. Solche Handlungen können eigenständige Rechtsverletzungen darstellen. Neben Schadenersatz können auch strafrechtliche Schritte oder Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzrecht in Betracht kommen.
3. Der Ehepartner betreibt gezielte Schikanen
Stalking, fortgesetzte Einschüchterungen, die Veröffentlichung privater Informationen oder massive Manipulationen sind nicht mit einer bloßen Trennung gleichzusetzen. Hier kommt es stark auf konkrete Handlungen, deren Dauer und die nachweisbaren Folgen an.
4. Es entstehen Kosten für die Aufklärung der Affäre
Notwendige und angemessene Kosten einer Beweissicherung können rechtlich anders zu beurteilen sein als psychische Folgeschäden. Detektivkosten sollten jedoch nicht vorschnell beauftragt werden. Umfang, Zweck und Verhältnismäßigkeit sind entscheidend – ebenso die Frage, ob Beweise rechtmäßig beschafft wurden.
Was Betroffene jetzt dokumentieren und prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die verschiedenen rechtlichen Themen nicht vermischen. Eine sinnvolle erste Ordnung kann so aussehen:
- Lassen Sie psychische oder körperliche Beschwerden ärztlich beziehungsweise psychotherapeutisch abklären.
- Bewahren Sie Befunde, Rechnungen und Aufzeichnungen über den Verlauf der Beschwerden auf.
- Trennen Sie die Untreue selbst von zusätzlichen Handlungen wie Drohungen, Gewalt, Stalking oder gezielten Schikanen.
- Sichern Sie Nachrichten, E-Mails und sonstige Beweise rechtmäßig und unverändert.
- Greifen Sie nicht ohne Berechtigung auf fremde Konten oder Geräte zu und vermeiden Sie unzulässige Überwachung.
- Prüfen Sie neben einem möglichen Schadenersatzanspruch auch Scheidung, Verschulden, Ehegattenunterhalt, Vermögensaufteilung und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler die einzelnen Anspruchsgrundlagen voneinander abgrenzen und beurteilen, ob neben einer emotionalen Kränkung konkrete zusätzliche Rechtsverletzungen vorliegen. Gerade bei psychischen Beschwerden ist es wichtig, medizinische Unterlagen und rechtliche Bewertung nicht vorschnell gleichzusetzen.
Häufige Fragen zum Schmerzengeld nach einer Affäre
Kann ich meinen Ehepartner wegen Untreue auf Schmerzengeld klagen?
Die Untreue allein reicht grundsätzlich nicht für Schmerzengeld. Auch eine schwere seelische Kränkung durch die Affäre oder den Auszug begründet nicht automatisch einen Anspruch. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn zusätzliche Umstände wie Gewalt, Drohungen oder eine gezielte Gesundheitsgefährdung vorliegen.
Bekomme ich Schmerzengeld, wenn ich wegen der Trennung depressiv geworden bin?
Eine Depression kann grundsätzlich eine psychische Gesundheitsverletzung mit Krankheitswert sein. Daraus folgt aber noch nicht, dass der frühere Ehepartner dafür haften muss. Entscheidend sind die konkrete Ursache, das rechtswidrige Verhalten und die rechtliche Einordnung der Handlung, die zur Erkrankung geführt haben soll.
Ist eine Affäre trotzdem für die Scheidung wichtig?
Ja. Eine außereheliche Beziehung kann eine Eheverfehlung darstellen und für die Beurteilung des Scheidungsverschuldens bedeutsam sein. Das ist eine andere Frage als Schmerzengeld. Auswirkungen auf Unterhalt oder andere Scheidungsfolgen hängen von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Was soll ich tun, wenn mein Ehepartner mich nach der Affäre bedroht?
Dokumentieren Sie konkrete Drohungen und holen Sie bei akuter Gefahr sofort Hilfe. Je nach Situation kommen polizeiliche Maßnahmen, ein Betretungs- oder Annäherungsverbot und weitere Schutzmaßnahmen in Betracht. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob neben der Scheidung auch Schadenersatz- oder strafrechtliche Ansprüche bestehen.
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